Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Widerruf des Kleinen Waffenscheins abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Widerrufs- und Sicherstellungsverfügung zum Kleinen Waffenschein sowie gegen eine Gebührenfestsetzung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, da die Behörde die sofortige Vollziehung ausreichend nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat und der Widerruf nicht offensichtlich rechtswidrig erscheint. Wegen des Gefährdungspotenzials von Waffen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse; die Gebühr von 90 EUR und die Kostenentscheidung sind ebenfalls rechtmäßig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf und Sicherstellung des kleinen Waffenscheins als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde individuell und nachvollziehbar darlegt, weshalb das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Suspensivinteresse überwiegt.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage nur wieder her, wenn bei einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt; die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind dabei zu berücksichtigen.
Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung geführt hätten; die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG entfällt insbesondere bei Tatsachen, die auf Missbrauch, Sorglosigkeit oder Überlassung an Unbefugte schließen lassen.
Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist eine Sicherstellungsanordnung nach § 46 Abs. 4 S.1 Nr.2 WaffG nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffenen Gegenstände missbräuchlich verwendet oder einem Nichtberechtigten überlassen werden könnten.
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der am 18.04.2018 erhobenen Klage 20 K 2991/18 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10.01.2018 hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Verfügung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Ziffer 4. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angefochtene Verfügung ist unbegründet.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen keine Bedenken. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist entsprochen, weil der Antragsgegner auf den Seiten 3 und 4 der angefochtenen Verfügung näher und individuell dargelegt hat, warum aus seiner Sicht das private Suspensivinteresse aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausnahmsweise zurücktreten muss.
Im Übrigen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt nur wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.
Vorliegend kann die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Die daher anzustellende Interessenabwägung geht insoweit hier zu Lasten des Antragstellers aus.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier: Kleiner Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c).
Diese Voraussetzungen liegen aus den Gründen des heutigen Beschlusses in dem Verfahren 20 L 935/18 möglicherweise vor, weil der Antragsteller nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen unzuverlässig sein dürfte.
Ist der ausgesprochene Widerruf damit nicht offensichtlich rechtswidrig, fällt die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - potentiell- waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu dürfen.
Die unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheides getroffene Sicherstellungsanordnung stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WaffG; danach kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden, Waffen und Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Wie der Antragsgegner dazu ausgeführt hat, begründet in erster Linie die angenommene Unzuverlässigkeit des Antragstellers die sofortige Sicherstellung der vorhandenen Erlaubnisurkunde. Mit Blick auf das Gefährdungspotential von Waffen, Munition und widerrufenen Urkunden stehe die sofortige Sicherstellung nicht außer Verhältnis zu dem Nachteil des Antragstellers, nämlich die erzwungene Abgabe der vollziehbar widerrufenen Erlaubnisurkunde zum Führen solcher Gegenstände.
Erweist sich damit auch die Sicherstellung zumindest nicht als offensichtlich rechtswidrig, fällt die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auch insoweit zum Nachteil des Antragstellers aus. Mit Rücksicht auf die mit dem Besitz der besagten Gegenstände durch - potentiell - unzuverlässige Personen verbundenen Gefahren müssen die privaten Interessen des Antragstellers, der auf den Besitz und Gebrauch von Waffen beruflich oder aus sonstigen existentiellen Gründen nicht angewiesen ist, gegenüber dem in § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG als besonders gewichtig anerkannten öffentlichen Interessen zurückstehen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung war nicht anzuordnen. Die Erhebung einer Gebühr i.H.v. 90 EUR ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 1 WaffG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) bestimmen sich die Gebühren für diese Amtshandlung nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO). Bedenken gegen die Richtigkeit der Festsetzung sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.