Einstweilige Anordnung: Schutz angemeldeter Versammlung am Messeeingang (Art. 8 GG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz, damit der Antragsgegner die Durchführung und den Schutz ihrer am 29.04.2014 angemeldeten Versammlung am Messeeingang Nord gewährleistet. Das Gericht stellt fest, dass die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG auch die Wahl des Ortes in öffentlich zugänglichen Kommunikationsräumen umfasst. Soweit die Fläche zwar privat genutzt, aber städtisch gebunden bzw. öffentlich zugänglich ist, greift die Grundrechtsbindung und die Behörde kann zum Schutz verpflichtet werden. Die einstweilige Anordnung wurde erlassen; der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Behörde verpflichtet, angemeldete Versammlung am Messeeingang Nord zu gewährleisten und gegen Störungen zu schützen; Kosten trägt der Antragsgegner.
Abstrakte Rechtssätze
Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht, den Versammlungsort innerhalb öffentlich zugänglicher Kommunikationsräume zu bestimmen und schützt Versammlungen nicht nur im klassischen Straßenraum.
Flächen in privatem Eigentum können der Grundrechtsbindung unterliegen und damit dem Schutz aus Art. 8 GG unterfallen, wenn sie der Allgemeinheit zugänglich sind oder kommunale Verfügungsgewalt besteht.
Die zuständige Versammlungsbehörde kann im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) verpflichtet werden, eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung gegen Störungen Dritter zu schützen, sofern Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht sind.
Kostenentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz richten sich nach § 154 VwGO; der Streitwert kann nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt werden.
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Durchführung der von den Antragstellern am 02.04.2014 für den 29.04.2014 angemeldeten Versammlung zu gewährleisten und die Versammlung gegen Störungen zu schützen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
festzustellen, dass die von den Antragstellern am 02.04.2014 für den 29.04.2014 im Eingangsbereich des Eingangs Nord der L. N. angemeldete Versammlung vom Antragsgegner zu schützen und ihre Durchführung in der angemeldeten Form, insbesondere bezüglich des Ortes, zu gewährleisten ist,
hilfsweise,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von den Antragstellern am 02.04.2014 für den 29.04.2014 im Eingangsbereich des Eingangs Nord der L. N. angemeldete Versammlung vom Antragsgegner zu schützen und ihre Durchführung in der angemeldeten Form, insbesondere bezüglich des Ortes, zu gewährleisten ist,
hat – wie aus dem Tenor ersichtlich - Erfolg.
Die Antragsteller begehren – und zwar sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag, die nicht in einem Plus-Minus-Verhältnis zueinander stehen - ein versammlungsbehördliches Tätigwerden des Antragsgegners als zuständige Versammlungsbehörde anlässlich einer von ihnen ordnungsgemäß angemeldeten (vom Antragsgegner indes nicht bestätigten) Versammlung, insbesondere diese gegen Störungen durch Dritte zu schützen.
Dabei kann dahinstehen, ob sie dieses Begehren in einem Hauptsacheverfahren im Wege einer Feststellungsklage oder aber einer Leistungsklage geltend machen können, denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedenfalls das Verfahren nach § 123 VwGO die richtige Verfahrensart.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann getroffen werden, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, § 123 Abs. 1 VwGO. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen.
Die Antragsteller können die Gewährleistung der angemeldeten Kundgebung seitens des Antragsgegners beanspruchen, denn diese fällt – entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung - unter die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG. Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, - u.a. - über den Ort der Veranstaltung selbst zu bestimmen. Zwar verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten, aber sie gewährleistet die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies gilt nicht nur für den Straßenraum, der nach straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen förmlich zum öffentlichen Gebrauch gewidmet ist. Der grundrechtliche Schutz für Versammlungen gilt vielmehr auch für Stätten, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Dort wo öffentliche Kommunikationsräume eröffnet werden, kann der unmittelbar grundrechtsverpflichtete Staat nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Kommunikationsfreiheiten aus den zulässigen Nutzungen ausnehmen,
vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 -,BVerfGE 128,226; juris (sog. Fraport-Entscheidung); OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2014 – 5 B 243/14, juris.
Vorliegend handelt es sich bei der in Rede stehenden Örtlichkeit („Messeplatz“) vor dem Messeeingang Nord um einen – im Eigentum der L. GmbH, deren Anteile sich vollständig in Händen der Stadt Köln befinden, stehenden – öffentlichen Straßenraum, der für die Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich ist. Soweit die L. GmbH Nutzung und Betrieb ihres Privatgeländes der L1. GmbH überlassen hat, befinden sich deren Anteile ebenfalls in den Händen der Stadt Köln. Auch diese Gesellschaft unterliegt somit der Grundrechtsbindung. Soweit die L1. GmbH ihrerseits zusätzlich zur Messehalle für den 29.04.2014 auch noch die in Rede stehende Außenfläche an die C. AG vermietet haben sollte (und zugleich auch insoweit „das Hausrecht übertragen“ haben sollte), hat sie – offensichtlich nachträglich - in das Versammlungsrecht der Antragsteller eingegriffen. Es kann bei der der Kammer im Rahmen der wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festgestellt werden, dass die Versammlung der Antragsteller hierdurch den Schutz des Art. 8 GG verloren hätte.
Auch der erforderliche Anordnungsgrund ist durch die Darlegungen zu den befürchteten Störungen der angemeldeten Versammlung und im Hinblick auf die von der Versammlungsbehörde zur Frage des Schutzbereichs des Art. 8 GG vertretenen Position in hinreichender Weise glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.