Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zuweisungswiderruf und Räumung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Aufhebung seiner Zuweisung und eine Räumungsverfügung. Das VG Köln lehnt beides ab, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Es stützt den Widerruf auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW und betont, dass im Obdachlosenrecht kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft besteht. Eine gestörte Vertrauensbeziehung und ein bereits angebotenes Alternativangebot rechtfertigen die Maßnahme.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe abgelehnt; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die angegriffene Maßnahme nicht offensichtlich rechtmäßig ist und überwiegende private Interessen für den Verbleib sprechen.
Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts kann nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gerechtfertigt sein, wenn die Behörde ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt hat; willkürliche Ermessenfehler sind feststellbar.
Im Obdachlosenrecht besteht kein Anspruch auf Unterbringung in einer konkreten Unterkunft; der Anspruch beschränkt sich regelmäßig auf eine witterungsgeschützte Unterkunft, die die notwendigsten Lebensbedürfnisse erfüllt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung von Zwangsmitteln verhindern nicht zwingend die Durchsetzung einer Verfügung, wenn diese bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheint; die Ungeeignetheit einer zugewiesenen Unterkunft ist gegebenenfalls durch medizinische Atteste substantiiert nachzuweisen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil das Begehren des Antragstellers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.06.2010 (20 K 3402/10) gegen den Bescheid vom 21.05.2010 wiederherzustellen (Ziffern 1 - 3) bzw. anzuordnen (Ziffern 5 und 6),
bleibt ohne Erfolg.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Verfügung erweist sich bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Ein überwiegendes privates Interesse, einstweilen von der Vollziehung einer offensichtlich rechtmäßigen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, kann - im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Überprüfung - nicht festgestellt werden.
Regelungsgehalt der Verfügung des Antragsgegners ist die Anordnung der Nutzungsuntersagung und Räumung der Unterkunft Wohnung 3 des B. M.---weges 0 in 00000 F. (Ziffern 2 und 3 der Verfügung), nachdem die Zuweisung dieser Unterkunft mit Ziffer 1 der Verfügung aufgehoben worden ist. Insoweit liegt wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner (Ziffer 4 der Verfügung) ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor, so dass das Begehren als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen ist (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Soweit in Ziffern 5 und 6 die Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges und der Ersatzvornahme angedroht worden sind, wenn der Antragsteller der Nutzungsuntersagung und Räumungsverfügung nicht nachkommt, entfaltet die Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Insoweit war der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu verstehen.
Soweit in Ziffer 7 der Verfügung die Einweisung in eine städtische Unterkunft üblicher Art ab dem 16.06.2010 angekündigt ist, handelt es sich noch nicht um eine konkrete Regelung, sondern um eine Mitteilung des beabsichtigten Vorgehens, für den Fall dass der Antragsteller infolge der Räumung obdachlos ist. Inzwischen hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Verfügung vom 07.06.2010 eine neue Unterkunft ab dem 16.06.2010 zugewiesen. Diese Zuweisungsverfügung ist allerdings nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners begegnet keinen rechtlichen Bedenken
Die nach § 28 VwVfG NRW erforderliche Anhörung ist unter dem 19.05.2010 vorgenommen worden.
Auch materiell-rechtlich erweist sich die Verfügung als offensichtlich rechtmäßig: Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Antragsteller mit seinem Begehren die - weitere - Überlassung der bisher bewohnten Unterkunft erreichen will.
Die mit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners ausgesprochene Aufhebung der Einweisung in die Unterkunft B. M.---weg 0 (Whg. 3) in 00000 F. findet ihre Rechtsgrundlage in der Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW über den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes.
Grundsätzlich besteht nach obdachlosenrechtlichen Maßstäben kein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft und damit im Verbleib in einer einmal zugewiesenen Unterkunft. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass nach obdachlosenrechtlichen Maßstäben ein Obdachloser grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine (ganztägige) Unterbringung in einer Unterkunft hat, die ihm Schutz vor der Witterung bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung sind dabei regelmäßig im Vergleich etwa zu einer mietähnlichen Unterbringung wesentlich geringer anzusetzen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2006 - 9 B 2074/06.
Unter Berücksichtigung dieser obdachlosenrechtlichen Grundlagen ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sein Ermessen beim Widerruf der Zuweisung dieser Unterkunft fehlerhaft ausgeübt hätte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich im Verwaltungsvorgang nur eine Einweisungsverfügung vom 04.11.2009 befindet, nach der dem Antragsteller die von ihm genutzte Unterkunft bis zum 31.12.2009 zugewiesen worden ist. Ungeachtet der Frage, ob diese Einweisung schriftlich oder nur konkludent verlängert worden ist, ist nicht erkennbar, dass dem Widerruf willkürliche oder nicht sachgerechte Ermessenserwägungen zugrunde liegen.
Es ist dem Antragsgegner unbenommen, bei der Einrichtung einer Obdachlosenunterkunft, die in der Ausgestaltung weit über obdachlosenrechtliche Anforderungen hinausgeht, Kriterien zu definieren, die er für einen Verbleib in der Einrichtung als erforderlich erachtet. Wenn der Unterbringung im B. M.---weg ein ganzheitlich pädagogisches Konzept zugrunde liegt, im Rahmen dessen zwei Sozialarbeiterinnen die Bewohner betreuen und auf ein selbständiges Leben außerhalb der Einrichtung vorbereiten sollen, reicht bereits eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses der Sozialarbeiterinnen zum Bewohner, um dieses Wohnkonzept zu beenden und - im Falle fortbestehender Obdachlosigkeit - eine Zuweisung einer anderen Unterkunft vorzunehmen.
Eine derartige nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses ist hier vom Antragsgegner nachvollziehbar vorgetragen worden, indem ausgeführt wurde, die Bemühungen der sozialarbeiterischen Fachkräfte würden vom Antragsteller nicht als Hilfestellung empfunden, sondern als persönlicher Angriff und dementsprechend abgelehnt. Bereits dieses nach Auffassung des Antragsgegners gestörte Vertrauensverhältnis rechtfertigt die vorgenommene Entscheidung, wobei die Darlegungen in der Klagebegründung, auf die sich der Antragsteller im hiesigen Verfahren bezieht, hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass auch aus seiner Sicht das Vertrauensverhältnis gestört ist:
So stellt der Kläger durch seinen Betreuer in Frage, dass die im Konzept angedeutete Betreuung überhaupt stattgefunden habe; es wird der Verdacht geäußert, Post werde absichtlich zurückgehalten ("dass da was gedreht werden sollte") und das Waschen von Wäsche werde dem Antragsteller ohne sachlichen Grund verwehrt.
Da bereits die Störung des Vertrauensverhältnisses die Umsetzung in eine andere Unterkunft rechtfertigt, kommt es rechtlich auf die weiteren vom Antragsteller in der Klagebegründung problematisierten Punkte nicht an (Bestreiten des Vorwurfs der mangelhaften Hygiene der Unterkunft, Rechtfertigung des "Herausfischens" von Post aus dem Briefkasten der Dienststelle des Antragsgegners mit verspäteter Verteilung durch die Mitarbeiter der Dienststelle, Bestreiten des Vorwurfs mangelnder Kooperation bei der Suche nach alternativem Wohnraum).
Zur Abrundung sei allerdings darauf hingewiesen, dass allein der vom Antragsteller zugestandene Sachverhalt bezüglich des "Herausfischens" von Post anderer Bewohner und das Deponieren dieser Post vor deren Zimmertür ebenso eine Pflichtverletzung darstellt, wie die unterbliebenen Bemühungen um alternativen Wohnraum.
Damit sind Ermessensfehler bezüglich des Widerrufs der Zuweisung der Unterkunft im B. M.---weg nicht erkennbar.
Die in Ziffer 2 und 3 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsuntersagung und Räumungsaufforderung begegnen ebenfalls keinen Bedenken, da eine Rechtsgrundlage für die weitere Nutzung der Unterkunft nach Widerruf der Einweisung nicht mehr besteht. Insbesondere unterliegt die Räumungsfrist zum 16.06.2010 keinen Bedenken, nachdem dem Antragsteller bereits am 19.05.2010 eine alternative Unterkunft angeboten worden war. Die - hier nicht streitgegenständliche - Zuweisung datiert vom 07.06.2010. Soweit der Antragsteller in der Klagebegründung sinngemäß den Einwand erhebt, diese Unterkunft sei aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller gehalten ist, die Ungeeignetheit der zugewiesenen Unterkunft aus medizinischen Gründen durch ärztliche Atteste nachzuweisen.
Zuletzt sind keine Gründe ersichtlich, die der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 5 und 6 der Verfügung) entgegenstehen.
Sonstige überwiegende private Interessen, vorläufig von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.