Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Leinen‑ und Maulkorbpflicht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die Leinen‑ und Maulkorbpflicht anordnete. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil nach summarischer Prüfung das öffentliche Interesse am Vollzug das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Ein schwerer Beißvorfall und ein amtstierärztliches Gutachten rechtfertigen die Maßnahme als verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung über Leinen‑ und Maulkorbpflicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen; bei der Entscheidung sind öffentliches Vollziehungsinteresse und privates Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefahr durch einen Hund ist die Anordnung von Leinen‑ und Maulkorbpflicht nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässig.
Ein schwerer einmaliger Beißvorfall mit ärztlich attestierten Verletzungsfolgen rechtfertigt bereits Maßnahmen der Gefahrenabwehr, auch wenn das Verhalten des Geschädigten oder situative Umstände eine Rolle gespielt haben könnten.
Die Ausnahmeregelung für jagdliche Einsätze (§ 17 LHundG NRW) schließt im Einzelfall nicht die Anordnung erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen aus; für den jagdlichen Einsatz kann die Sicherung durch eine Schleppleine ausreichend erachtet werden.
Die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig, wenn sie auf der entsprechenden Rechtsgrundlage beruht und in Höhe und Zweck verhältnismäßig ist (vgl. VwVG NRW).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2277/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.03.2014 wieder herzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn es spricht nach summarischer Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist.
Ermächtigungsgrundlage für den angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang ist § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Verhängung eines Leinen- und Maulkorbzwanges. Hier liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Hund des Antragstellers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Denn der Hund (ein Weimaraner) hat am 02.11.2013 den Beschwerdeführer T. derart in den Unterarm gebissen, dass die Wunde notoperiert werden musste und nachfolgend eine langwierige Wundbehandlung u.a. mit Antibiotika notwendig war. Der Beißvorfall als solcher sowie die ärztlich attestierten Folgen werden vom Antragsteller nicht bestritten.
Dieser gravierende Vorfall alleine rechtfertigt bereits die von der Antragsgegnerin angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung weiterer möglicher Gefahren, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Hund möglicherweise aufgrund eines vorausgegangenen Zusammentreffens mit Wild in einem erhöhten Erregungszustand befand oder ob der Beschwerdeführer T. in dieser Situation durch unbedachte Bewegungen den Angriff des Hundes auslöste. Die Vorschriften des Landeshundegesetzes dienen gerade dazu, Vorfälle der hier in Rede stehenden Art unabhängig von einem etwaigen Fehlverhalten des Geschädigten oder einer gegebenenfalls auch nur situationsbedingt herabgesetzten Reizschwelle des Hundes jederzeit sicher zu verhindern. Die Notwendigkeit eines Leinen- und Maulkorbzwangs wird zudem durch das amtstierärztliche Gutachten vom 29.01.2014 bestätigt. Bei dem Beißvorfall handelte es sich danach vermutlich um einen situationsbedingten Einzelfall als Folge der Verkettung unglücklicher Umstände. Unabhängig davon wird ein deutliches Defizit in der Kommandoausführung und dem Verbleib im Kommando sowie in der Halterbindung konstatiert. Zur sicheren Vermeidung vergleichbarer Vorfälle werden daher ausdrücklich Leinen- und Maulkorbpflicht empfohlen.
Die Vorschrift des § 17 LHundG NRW steht der Rechtmäßigkeit der hier getroffenen Anordnungen nicht entgegen. Soweit nach § 17 S. 2 LHundG NRW die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten u.a. für Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht gelten, ist dadurch die Anordnung von im Einzelfall erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen – wie hier zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter - nicht ausgeschlossen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin dem Umstand, dass es sich bei dem Hund „A. “ um einen Jagdhund handelt, in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen, indem sie beim jagdlichen Einsatz ausdrücklich die Sicherung durch eine Schleppleine als ausreichend erachtet.
Die angefochtenen Maßnahmen sind auch im Übrigen verhältnismäßig. Insbesondere führen sie nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 LHundG NRW i. V. m. § 15 Abs. 2 OBG NRW). Angesichts der Schwere des zugrunde liegenden Beißvorfalls stellen die angeordneten Maßnahmen den denkbar geringsten Eingriff dar, der einerseits geeignet und erforderlich zur Verhinderung vergleichbarer Vorfälle ist und andererseits die Interessen des Antragstellers bei der Jagdausübung in ausreichendem Maße berücksichtigt.
Die Androhung von Zwangsgeld i. H. v. 250,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Betrags.