Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Versammlungsbeschränkungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Teile eines Polizeibeschlusses, der Ort, Möblierung, Alkoholkonsum und Lautstärke einer für den 1. Mai angemeldeten Veranstaltung beschränkte. Das VG Köln wertete die Veranstaltung als Versammlung i.S.v. Art. 8 GG und nahm bei summarischer Prüfung die Beschränkungen nach § 13 VersG NRW als verhältnismäßig an. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; Versammlungsbeschränkungen nach § 13 VersG NRW als verhältnismäßig angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur zu gewähren, wenn die auf einer summarischen Prüfung beruhende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Eine Veranstaltung ist als Versammlung i.S.v. Art. 8 GG zu behandeln, wenn ihr Gesamtgepräge überwiegend Elemente der öffentlichen Meinungsbildung aufweist; bei gemischten Veranstaltungen entscheidet das Übergewicht der jeweiligen Elemente, ist dieses nicht feststellbar, ist wie eine Versammlung zu verfahren.
Die zuständige Behörde kann nach § 13 Abs. 1 VersG NRW Versammlungen unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren; hierzu gehören Beschränkungen von Ort, Verlauf, Möblierung, Alkoholkonsum und Lautstärke, soweit sie verhältnismäßig sind.
Beschränkungen versammlungsbezogener Modalitäten sind nicht unverhältnismäßig, wenn der Veranstalter nicht substantiiert darlegt, dass eine untersagte Maßnahme für die funktionale oder symbolische Ausgestaltung der Meinungsäußerung unerlässlich ist.
Zur Gefahrenabwehr können zulässige Lautstärkebegrenzungen angeordnet werden; eine Begrenzung, die die Meinungsäußerung weiterhin ermöglicht (z.B. ausreichende Beschallung mit Reden und Musik), kann verhältnismäßig sein.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 398/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ziffern 1, 4, 5, 6 – soweit das Konsumieren von Alkohol untersagt wird – und 7 des Bescheides des Polizeipräsidiums K. vom 24.04.2024 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus, denn die streitgegenständlichen Ziffern des Bescheides des Polizeipräsidiums K. vom 24.04.2024 erweisen sich bei der allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
Die streitgegenständlichen Beschränkungen der Veranstaltung des Antragstellers beruhen auf § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VersG NRW. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift, die Versammlungen unter freiem Himmel betrifft, dürfte eröffnet sein.
Die vom Antragsteller für den 01.05.2024 angemeldete Veranstaltung ist voraussichtlich als Versammlung anzusehen oder zumindest als eine solche zu behandeln.
Versammlungen sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u. a., juris, Rn. 41.
Hingegen fallen Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen ebenso wenig unter den Versammlungsbegriff wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind.
BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001 – 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01, juris,Rn. 22.
Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese „gemischte“ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Überwiegt das Gewicht der zuerst genannten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln.
BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 – 6 C 23/06, juris, Rn. 16, 18.
Nach diesen Maßstäben ist die vom Antragsteller angemeldete Veranstaltung angesichts des hohen Rangs des Art. 8 GG jedenfalls wie eine Versammlung zu behandeln. Zwar enthält sie nicht nur Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, es ist jedoch kein Übergewicht der auf Vergnügung ausgerichteten Elemente festzustellen. Bereits das Motto der Kundgebung „Her mit dem schönen Leben für alle!“ bringt insbesondere an dem symbolträchtigen Tag des 1. Mai ein gesellschaftspolitisches Anliegen zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass der Antragsteller angegeben hat, sein Anliegen u. a. mit Reden, Transparenten, Flugblättern, Infoständen und Musikbeiträgen fördern zu wollen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Als Beschränkungen kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Veranstaltung in Betracht.
Nach summarischer Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beschränkungen. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides des Polizeipräsidiums K. vom 24.04.2024 und sieht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer ausführlicheren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Hinsichtlich der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides teilt das Gericht die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Beschränkung der Versammlungsfläche im Eingangsbereich des P.-bades zur Abwehr von Gefahren – insbesondere auch für das Gebäude verlassende Badegäste und Mitarbeiter – verhältnismäßig ist.
Gleiches gilt für die Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides, zumal die Nutzung von Bierbänken oder vergleichbaren Sitzgelegenheiten und die Verwendung von Biertischen oder vergleichbaren Tischen hier nicht dem Schutz des Versammlungsgrundrechts unterfallen dürften.
Zwar bestimmen die Teilnehmer einer Versammlung grundsätzlich selbst darüber, was sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen und welcher Formen der kommunikativen Einwirkung sie sich bedienen wollen,
BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001 – 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01, juris,Rn. 22,
der Antragsteller hat jedoch nicht überzeugend dargelegt, dass die Nutzung des untersagten Mobiliars eine besondere funktionale oder gar symbolische Bedeutung für die Versammlung hätte.
Auch die Beschränkungen in den Ziffern 5 und 6, soweit das Konsumieren von Alkohol untersagt wird, dürften zur Gefahrenabwehr verhältnismäßig sein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es ihm zur Durchsetzung beider Beschränkungen möglich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen wie etwa eine vorherige Ankündigung der Beschränkungen oder wiederholte Hinweise über die Lautsprecheranlage oder die Ansprache von Teilnehmern durch eingesetzte Ordner.
Schließlich dürfte auch die Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig sein. Zwar gehört zu den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten der Versammlung sowohl der Einsatz einer Lautsprecheranlage als auch die Beschallung mit Musikbeiträgen; dieses Recht kann jedoch zur Abwehr von Gefahren für die Anwohner des P.-badplatzes und für sonstige Nutzer des Platzes einschließlich Passanten und Kinder auf dem angrenzenden Spielplatz eingeschränkt werden. Die Beschränkung der Lautstärke auf einen Höchstwert von 80 dB (A) in einem Abstand von fünf Metern von den Lautsprechern dürfte zum Lärmschutz verhältnismäßig sein. Der Antragsgegner hat insoweit sein Ermessen ausgeübt und sich an Lärmschutzauflagen der Stadt K. für zuvor auf dem P.-badplatz genehmigte Veranstaltungen orientiert. Die zulässige Lautstärke dürfte ausreichend sein, um die zugewiesene Versammlungsfläche mit Reden sowie Musik zu beschallen und darüber hinaus öffentliche Aufmerksamkeit für das Anliegen der Versammlung zu erregen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein-ander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.