Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Versammlungsauflagen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen versammlungsbezogene Auflagen der Stadt Köln und des Polizeipräsidiums, insbesondere einer Teilnehmerbegrenzung auf 556 Personen. Das Verwaltungsgericht erklärte den Antrag für zulässig, wies ihn jedoch ab. Die Beschränkung und die Zuständigkeit der Behörden erscheinen vorläufig verhältnismäßig und rechtmäßig angesichts des Infektionsgeschehens. Eine aufschiebende Wirkung kommt deshalb nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Versammlungsauflagen abgelehnt; Teilnehmerbegrenzung von 556 voraussichtlich rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und privatem Aussetzungsinteresse unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorzunehmen.
Offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe begründen kein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse; liegt hingegen eine offensichtlich rechtswidrige Verfügung vor, besteht kein öffentliches Interesse am Vollzug.
Maßnahmen nach IfSG und hierzu erlassenen landesrechtlichen Schutzverordnungen können die Versammlungsfreiheit zulässig durch Auflagen, insbesondere Teilnehmerbegrenzungen, einschränken, soweit dies verhältnismäßig ist und dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.
Die Zuständigkeit der Gemeinde zur Erlassung von Versammlungsauflagen folgt aus den spezifischen Regelungen der CoronaSchutzVO NRW i.V.m. § 28 IfSG; epidemiologische Entwicklungen und mobilitätsbedingte Infektionsgefahren sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den als „Versammlungsauflagen“ bezeichneten Verwaltungsakt der Stadt Köln, Gesundheitsamt, vom 16. April 2021 sowie den Verwaltungsakt des Polizeipräsidiums Köln vom 16. April 2021 – 0000000000000000000 – wiederherzustellen, soweit der Klägerin darin die Auflage gemacht wird, ihre für morgen, Samstag, den 17. April in Köln am Aachener Weiher geplante und angemeldete Veranstaltung mit nicht mehr als 556 Teilnehmern durchzuführen,
ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende
Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn wie hier eine behördliche
Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.
In der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das
öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung und dem allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse sonstiger Beteiligter am Vollzug vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch eine gesetzgeberische Grundentscheidung (für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) in den Blick zu nehmen.
Vorliegend spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Regelungen. Die Zuständigkeit der Stadt zum Erlass der angegriffenen Verfügung ergibt sich aus den §§ 16a Abs. 1 S. 2, 17 Abs. 1 S. 1 der CoronaSchutzVO NRW i.V.m. § 28 IfSG und § 3 IfSBG NRW.
Die hier streitige Einzelfallregelung beruht materiell auf § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG idF des Art. 4a des Gesetzes vom 21.12.2020 i.V.m § 13 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchutzVO NRW vom 05.03.2021. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchutzVO NRW sind abweichend von Abs. 1 der Vorschrift Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz zulässig, soweit die Regelungen der §§ 2 – 4a der CoronaSchutzVO NRW beachtet werden. Dabei können mit Blick auf die epidemiologische Gefahrenlage und das Grundrecht des Art. 8 GG unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Zu den gleichwertigen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, gehört insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. In Betracht kommen namentlich auch Auflagen, die – wie hier – eine Beschränkung der Teilnehmerzahl vorsehen, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in einer großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20 –, Rn. 16 juris.
Unter Berücksichtigung der für die vorliegende Entscheidung zur Verfügung stehenden Kürze der Zeit ist die hier vorgenommene zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmerzahl für die Versammlung vom 17. April 2021 auf 556 Teilnehmer gemessen an den vorstehenden Kriterien voraussichtlich nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt die gegenwärtige exponentielle Entwicklung des Infektionsgeschehens auf dem Gebiet der Stadt Köln, die von Versammlungen mit zahlreichen Teilnehmern ausgehenden Infektionsgefahren auch für unbeteiligte Dritte und die am geplanten Versammlungsort Aachener Weiher zur Verfügung stehende Fläche pro potentiellem Teilnehmer und stellt voraussichtlich eine sachgemäße Abwägung dieser Aspekte unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. In nicht zu beanstandender Weise hat die Antragsgegnerin auch die verstärkte Mobilität durch den An- und Abreiseverkehr der überregional geplanten Versammlung mit zur Grundlage der Entscheidung gemacht, ebenso wie die Möglichkeit der spontanen Teilnahme zunächst unbeteiligter Dritter an der Versammlung, die das Versammlungsgeschehen zusätzlich ausweiten könnte.
Aus den vorstehenden Gründen ist die entsprechende Auflage in dem Bescheid des Antragsgegners zu 1) ebenfalls gemäß § 15 Abs. 1 VersG voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache dem in einem
entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrag.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.