Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·20 L 537/18·11.04.2018

Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsmittelandrohung (LHundG NRW)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht (Hundewesen/LHundG NRW)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung vom 08.02.2018. Das VG Köln ordnet die aufschiebende Wirkung lediglich für die in Ziffer 3 angedrohte Ersatzvornahme an, während die Maßnahmen in Ziffern 1 (Haltungsuntersagung) und 2 (Abgabe) als rechtmäßig verbleiben. Begründet wird dies mit summarischer Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Ziffern 1 und 2 erscheinen verhältnismäßig und begründet, die Ersatzvornahme aber als ungeeignet.

Ausgang: Aufhebung der Vollziehung für die Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3) angeordnet; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit abgewiesen, übrige Maßnahmen verbleiben in Vollzug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen; dabei sind öffentliches Vollziehungsinteresse und privates Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

2

Eine Haltungsuntersagung nach dem Landeshundegesetz ist gerechtfertigt, wenn der Halter wiederholt und schwerwiegend gegen Halterpflichten verstößt oder die Gefährlichkeit des Hundes bestandskräftig festgestellt ist; der Halter trägt die Verantwortung auch bei vorübergehender Abwesenheit.

3

Die Anordnung der Abgabe eines Hundes umfasst regelmäßig auch dessen Entzug; das Unterlassen einer ausdrücklichen Entzugsanordnung berührt die Wirksamkeit der Abgabeanordnung nicht.

4

Die Androhung der Ersatzvornahme ist als Vollstreckungsmittel ungeeignet, sofern die Maßnahme unvertretbare Handlungen erfordert; in solchen Fällen ist die Ersatzvornahme voraussichtlich rechtswidrig.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 12 Abs. 2 NRW§ 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW§ 2 Abs. 1 LHundG NRW§ 117 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 611/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 08.02.2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 1927/18 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

2

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 08.02.2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

3

hat überwiegend keinen Erfolg.

4

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.

5

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug von Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Verfügung insoweit als rechtmäßig erweist.

6

Die Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung des Hundes „M.     “ gemäß § 12 Abs. 2 NRW liegen nach dem gegenwärtige Sach- und Streitstand vor. Dabei ist unschädlich ist, dass die Haltungsuntersagung hier richtigerweise wohl auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW hätte gestützt werden müssen, da nach Aktenlage durch bestandskräftigen Bescheid der Stadt I.     vom 18.02.2015 die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde. Denn im Falle von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes oder aufgrund dessen getroffener Anordnungen ist eine Haltungsuntersagung für alle in § 12 Abs. 2 LHundG NRW genannten Kategorien von Hunden möglich. Das Ermessen ist im Falle der Haltungsuntersagung betreffend gefährliche Hunde sogar eingeschränkt als intendiertes Ermessen ausgestaltet.

7

Hier bestehen nach Aktenlage keine Zweifel, dass die Antragstellerin über Jahre wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat, namentlich gegen die für ihren Hund jedenfalls aufgrund der Ordnungsverfügung vom 22.06.2015 geltenden Maulkorbpflicht und auch gegen die allgemeine Pflicht gemäß § 2 Abs. 1 LHundG NRW, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Zur weiteren Begründung kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Soweit die Antragstellerin betreffend den schwerwiegenden Vorfall vom 08.10.2017, bei dem der Hund des Beschwerdeführers ausweislich der vorhandenen Fotos und der Tierarztrechnung erheblich verletzt wurde, geltend macht, dass sie den Hund zu dem Zeitpunkt nicht persönlich ausgeführt habe, entlastet sie dies nicht, da sie als Hundehalterin dafür Sorge zu tragen hat, dass auch während einer vorübergehenden Abwesenheit die ihr obliegenden Halterpflichten uneingeschränkt eingehalten werden. Ebenso wenig entlastet sie ihr Vorbringen hinsichtlich des Vorfalls vom 28.10.2017, sie habe ihrem Hund seinerzeit den Maulkorb nur deshalb abgenommen, weil er unruhig gewesen sei. Im Gegenteil war sie gerade im Hinblick auf die aktenkundige Unruhe, Nervosität und Aggressivität ihres Hundes gehalten, sich jederzeit und überall strikt an die bestehende Maulkorbpflicht zu halten.

8

Die Untersagung der Haltung des Hundes ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist die Bewertung der Antragsgegnerin, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen, angesichts der zahlreichen aktenkundigen Verstöße der Antragstellerin gegen ihre Halterpflichten und der bereits eingetretenen Folgen für die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen und Tiere nicht zu beanstanden. Der von der Antragstellerin nunmehr offenbar geplante Besuch einer Hundeschule kommt als milderes Mittel zur Gefahrenabwehr schon deshalb nicht in Betracht, weil ein etwaiger Erfolg eines Trainings überhaupt nicht konkret absehbar ist. Derartige Erziehungs- oder Trainingsmaßnahmen führen im besten Fall mittel- oder langfristig zu Verhaltensänderungen bei einem Hund und/oder dessen Halter und verringern insoweit ein Risikopotential für die Zukunft, zur unmittelbaren und effektiven Beseitigung einer Gefahr sind sie dagegen nicht geeignet.

9

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 01.10.2014 – 20 L 1288/14.

10

Gegen die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 der Verfügung angeordneten Abgabe des Hundes gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Soweit in Ziffer 2 der Verfügung versäumt wurde, ausdrücklich auch den Entzug des Hundes anzuordnen, berührt dies zur Überzeugung der Kammer die Rechtmäßigkeit der Abgabeanordnung nicht. Denn die Abgabe eines Hundes setzt denknotwendig dessen Entzug voraus, so dass dieser von einer Abgabeanordnung regelmäßig mitumfasst ist.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2017 – 5 B 1389/16 – www.nrwe.de.

12

Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 der Verfügung erweist sich aber voraussichtlich als rechtswidrig, weil die Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel im Falle von unvertretbaren Handlungen ungeeignet ist.

13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2017 – 5 B 1389/16 – a.a.O.

14

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zur Haltung ihres Hundes im Hinblick auf die bestandskräftige Feststellung der Gefährlichkeit durch Bescheid vom 18.02.2015 einer Erlaubnis bedürfte, die sie bis heute weder beantragt noch erhalten hat. Der Regelungsgehalt von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 18.02.2015 ist zur Überzeugung der Kammer insoweit eindeutig, auch wenn die Vorstellung des Hundes beim Amtsveterinär entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW erst nachträglich erfolgen sollte. Die Geltung der Ordnungsverfügung war auch weder zeitlich beschränkt noch mit einer irgendwie gearteten Bedingung versehen, wenngleich Ziffer 5 der Verfügung den fehlerhaften Eindruck erweckt, dass es der Stellung eines Erlaubnisantrages erst nach einer „Bestätigung der Gefährlichkeit des Hundes durch den Amtsveterinär“ bedürfe. Nach Aktenlage ist diese Feststellung der Gefährlichkeit auch bislang nicht aufgehoben worden.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags.

Rechtsmittelbelehrung

18

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

19

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

20

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

21

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

22

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

23

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

24

Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

25

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

26

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.