§ 80 Abs. 5 VwGO gegen Wohnungsverweisung/Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen eine polizeiliche Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot sowie eine Zwangsgeldandrohung. Das Gericht hat die Ehefrau als Schutzadressatin beigeladen und den Eilantrag abgelehnt. § 34a PolG NRW sei auch gegenüber Personen anwendbar, die nicht in der Wohnung wohnen, sondern sich dort nur vorübergehend aufhalten. Da eine gegenwärtige Gefahr künftiger Gewalt nicht sicher auszuschließen sei und die Folgen bei Fehleinschätzung zulasten der Beigeladenen schwerer wögen, überwog das öffentliche Vollzugsinteresse.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Wohnungsverweisung/Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht anhand einer Interessenabwägung; ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Eilverfahren nicht sicher zu klären, ist eine folgenorientierte Abwägung vorzunehmen.
Eine nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gestützte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot setzt nur voraus, dass die gefährdete Person in der Wohnung wohnt; der Adressat der Maßnahme muss dort nicht selbst wohnhaft sein.
§ 34a PolG NRW ermächtigt auch zu Maßnahmen gegen Personen, die sich lediglich vorübergehend (etwa als Besucher) in der Wohnung der gefährdeten Person aufhalten, sofern von ihnen eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgeht.
Für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr i.S.d. § 34a PolG NRW können bei einer erstmaligen Gewalttat insbesondere Intensität des Angriffs, konkrete Verletzungsfolgen und fortbestehende Aggressivität als Indizien dafür genügen, dass jederzeit mit Wiederholung zu rechnen ist.
Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren polizeilichen Verfügung ist rechtmäßig, wenn sie auf die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des Polizeigesetzes gestützt und in deren Grenzen erlassen wird.
Tenor
1.Frau B. E., P.-straße 00a, 00000 T. wird beigeladen.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
4. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die Ehefrau des Antragstellers wird beigeladen, da die Wohnungsverweisung sowie das Rückkehrverbot ihrem Schutz dienen und ihre rechtlichen Interessen daher durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden, § 65 Abs. 1 VwGO. Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladene. Von ihrer Anhörung wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen.
2. Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 01.03.2026 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das öffentliche Interesse.
Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a PolG NRW. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.
Diese Ermächtigungsgrundlage ist auch dann anwendbar, wenn - wie hier - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller nicht in der Wohnung der Beigeladenen wohnt. Nach der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung soll § 34a auch zu Maßnahmen gegenüber Personen ermächtigen, die sich nur vorübergehend, z. B im Rahmen eines Besuchs, in einer fremden Wohnung aufhalten.
LT NRW, Drucks. 13/1525, S. 11.
Dies entspricht dem Wortlaut des Gesetzes, das in § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW ausschließlich voraussetzt, dass die gefährdete Person in der betreffenden Wohnung wohnt, aber keine Einschränkung dahingehend enthält, dass auch der Adressat der Maßnahme in derselben Wohnung wohnen muss. Ferner verfängt das Argument, dass in diesen Fällen § 34a Abs. 2 PolG NRW ins Leere gehen würde, schon aus tatsächlicher Sicht nicht, denn es sind zahlreiche Fälle denkbar, in denen der Adressat der Maßnahme zwar nicht in der betreffenden Wohnung wohnt, dort aber - auch als bloßer Besucher oder zum Beispiel als Partner der gefährdeten Person - Gegenstände des persönlichen Bedarfs vorhält, die er dringend benötigt.
Vgl. im Übrigen die Ausführungen von Ogorek, in: Möstl/Kugelmann (Hrsg.), BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, 33. Edition (Stand 15.09.2025), § 34a PolG NRW, Rn. 25 f., denen das Gericht sich anschließt.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine Anordnung nach § 34a PolG NRW grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist.
Vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.10.2023 - 5 A 3548/20, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.; LT NRW, Drucks. 13/1525, S. 11 f.
Ob diese materiellen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gegeben sind, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Die Verfügung des Antragsgegners vom 01.03.2026 stellt sich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig dar. Allerdings lässt sich das (Fort-)Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für die Beigeladene bei Rückkehr des Antragstellers in die gemeinsame Wohnung bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher verneinen, so dass jedenfalls eine allgemeine, folgenorientierte Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausfällt,
vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 22.02.2002 - 1 BvR 300/02, juris, Rn. 6.
Derartige Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr künftiger Gewalttaten durch den Antragsteller zulasten der Beigeladenen im häuslichen Bereich sind gegeben.
Allerdings ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar, ob zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen eine Gewaltbeziehung mit wiederholten Misshandlungen besteht. Während der Antragsteller bis zu dem Vorfall vom 01.03.2026 lediglich verbale Streitigkeiten mit der Beigeladenen angab, äußert diese immerhin, dass der Antragsteller sie bereits in der Nacht von dem 28.02. auf den 01.03.2026 anlässlich verbaler Streitigkeiten geschubst habe, ohne dass sie dabei verletzt worden sei.
Jedoch gibt es gute Gründe für die Annahme, dass nach der Gewalttat des Antragstellers am Vormittag des 01.03.2026 mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Hierfür spricht zunächst die Intensität des Angriffs, die schon dadurch gesteigert ist, dass sich der Antragsteller für den Angriff auf die Beigeladene gewaltsam Zutritt zu deren Wohnung verschafft hat, indem er die Wohnungstür eingetreten hat, was zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen unstreitig ist. Ferner hat der Antragsteller die Beigeladene zwar - ebenfalls unstreitig - nur mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, diese hat von dem Angriff aber nicht nur geringfügige Verletzungen in Form diverser Hämatome im Gesichtsbereich unter dem linken Auge und am linken Handgelenk davongetragen.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller noch nach Eintreffen der Polizeibeamten eine außergewöhnliche Aggressivität und Gewaltbereitschaft gezeigt hat. So hat er zunächst die Beigeladene im Beisein der Polizeibeamten immer wieder provoziert und beleidigt. Im Anschluss hat er dann versucht, den Polizeikommissar J. zu einem Nahkampf herauszufordern. Auch von dem hinzugetretenen Zeugen I. ließ der Antragsteller sich nicht beruhigen.
Diesbezüglich verweist das Gericht wegen der Einzelheiten entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die glaubhaften, detaillierten und sehr hilfreichen eigenen Feststellungen des Kommissaranwärters F. in der Strafanzeige auf Seite 6 oben.
Zudem misst das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung zulasten des Antragstellers dem Umstand, dass dieser nach seinen Angaben die Ehe mit der Beigeladenen beenden wollte, besondere Bedeutung zu. Es ist gerichtsbekannt, dass Femizide meist bei Trennungen verübt werden.
Schließlich führen die Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift nicht zu einer anderen Entscheidung. So muss der Antragsteller, um seine Tochter zur Schule zu fahren, nicht die Wohnung der Beigeladenen betreten, sondern kann seine Tochter auch außerhalb des räumlichen Bereichs treffen, in den er nicht zurückkehren darf.
Sollte sich nach Ablehnung des Antrags herausstellen, dass die Gefahrenprognose unzutreffend war, hätte der Antragsteller zwar zu Unrecht gravierende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre hinnehmen müssen, da er für mindestens weitere zwölf volle Tage seine Wohnung nicht betreten darf und als Unterkunft nutzen kann. Würde dem Antrag dagegen stattgegeben und realisierten sich die polizeilich prognostizierten Gefahren, so ergäben sich weitaus schwerer wiegende Konsequenzen für die Beigeladene.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2002 - 5 B 278/02 -, juris Rn. 7 f.
Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 53 und 56 PolG NRW.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 35.4, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs. Der für ein Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert von 5.000 Euro wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht reduziert, weil die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird. Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beiladung ist unanfechtbar.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.