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Verwaltungsgericht Köln·20 L 3762/17·14.09.2017

Einstweilige Anordnung zur Bestätigung von Verpflegungsständen bei Versammlung abgelehnt

Öffentliches RechtVersammlungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung die Bestätigung der Anmeldung von 18 Verpflegungsständen bei einer Versammlung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Errichtung von Verpflegungsständen nicht dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfällt und nicht funktional oder symbolisch wesensnotwendig für die Meinungsäußerung sei. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Bestätigung der Anmeldung von Verpflegungsständen abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Errichtung von Verpflegungsständen fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG, soweit sie nicht funktional oder symbolisch zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesensnotwendig ist.

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Ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, die begehrte Maßnahme diene der Ausübung eines durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsrechts und sei zur Erreichung des Versammlungszwecks erforderlich.

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Einstweilige Anordnungen sind zu versagen, wenn nachvollziehbare, zumutbare Alternativen bestehen, durch die der Zweck (hier: Verpflegung der Teilnehmer) anderweitig erreicht werden kann.

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Der unterlegene Antragsteller hat die Prozesskosten zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert kann nach §§ 53, 52 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ Art. 8 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der – vor Verfahrenstrennung zunächst im Verfahren VG Köln – 18 L 3762/17 – hilfsweise gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Anmeldung von 18 Verpflegungsständen auf der Versammlung des Antragstellers am 16.9.2017 in L.    , E.       X.     , zu bestätigen,

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hat keinen Erfolg.

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Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für die begehrte Bestätigung auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes glaubhaft gemacht, denn die Errichtung von Verpflegungsstellen unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 8 GG. Sie ist ganz ersichtlich nicht – ausnahmsweise – zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die vorgesehene Meinungskundgabe wesensnotwendig.

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vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 – OVG 1 S 108.12-; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.04.2012 – 10 CS 12.767 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 – 1 S 2362/04 -; VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2013 – W 5 K 12.555 -;  VG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011 – 1 L 282.11 -; sämtlich: juris.

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Der Antragsteller ist gehalten, auf einem anderen Weg zu erreichen, dass für die Teilnehmer der in Rede stehenden Veranstaltung Verpflegung bereitgestellt wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.