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Verwaltungsgericht Köln·20 L 323/19·22.05.2019

Eilverfahren: Keine aufschiebende Wirkung gegen Haltungsuntersagung und Hundeabgabe (LHundG NRW)

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Haltungsuntersagung und Abgabe eines Hundes. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblich war die wiederholte, schwerwiegende Nichterfüllung bestandskräftiger Anordnungen (u.a. Gefährlichkeits-/Zivilschärfeprüfung, Wesenstest) und daraus folgende Unzuverlässigkeit. In der Interessenabwägung überwog wegen möglicher erheblicher Gefahren für Dritte das Vollzugsinteresse.

Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Haltungsuntersagung und Hundeabgabe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind Vollzugs- und Aussetzungsinteresse unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen; erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse.

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Eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW setzt die fehlende Zuverlässigkeit des Hundehalters voraus, die sich insbesondere aus wiederholten und schwerwiegenden Verstößen gegen Halterpflichten und behördliche Anordnungen ergeben kann.

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Kommt der Halter bestandskräftigen Anordnungen zur Überprüfung der Gefährlichkeit bzw. Abrichtung eines Hundes ohne zureichenden Grund trotz Fristsetzungen und -verlängerungen nicht nach und vereitelt deren Durchführung, kann dies die Annahme fehlender Zuverlässigkeit tragen.

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Ein Austauschmittel nach § 21 OBG NRW ist nur beachtlich, wenn es fristgerecht angeboten wird; nach Fristablauf für die Erfüllung der Grundverfügung und Ablauf der Klagefrist kann ein verspätetes Austauschmittelangebot regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden.

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Ergeben sich aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte für ein erhebliches Gefahrenpotential (etwa durch mögliche Abrichtung auf Zivilschärfe), kann in der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Schutz von Leib und Leben Dritter besonderes Gewicht zukommen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW§ 117 Abs. 5 VwGO§ 406, 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 703/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 20 K 987/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.01.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.

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Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Verfügung als rechtmäßig erweist.

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Die Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW und die Anordnung der Abgabe des Hundes „K.     “ gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW liegen nach dem gegenwärtige Sach- und Streitstand vor. Zur Begründung kann insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Ausführungen in der streitigen Ordnungsverfügung verwiesen werden.

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Es spricht nach Aktenlage insbesondere alles dafür, dass die Antragstellerin wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat und es ihr deshalb an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Insbesondere ist die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristverlängerungen ihren Verpflichtungen aus den bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 07.05.2018 und 31.07.2018 bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ohne zureichenden Grund nicht nachgekommen. Es hat bislang weder die Überprüfung des Hundes auf Gefährlichkeit und auf Abrichtung auf Zivilschärfe durch die Amtsveterinärin Arnold noch der angeordnete Wesenstest bzw. Verhaltenstest zusammen mit der Tochter bei der Amtsveterinärin stattgefunden.

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Die Antragstellerin begründet dies mit wechselnden Argumenten, die allesamt weder eine objektive noch subjektive Unmöglichkeit zu begründen geeignet sind.

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So hat die Antragstellerin bereits die mit der Ordnungsverfügung 07.05.2018 für die Durchführung der angeordneten Tests zunächst gesetzte Frist bis zum 13.07.2018 nicht eingehalten. Statt sich, wie in der Ordnungsverfügung angeordnet, um einen Termin bei der Amtsveterinärin zu bemühen, setzte sie sich zunächst mit einem Herrn T3.      , amtlich anerkannter Sachverständiger nach dem LHundG NRW und Hundeausbilder, in Verbindung, der ihr von der Elternzeit der Amtsveterinärin B1.      erzählt habe. Mitte Juni vermittelte dieser Herr T2.      einen Kontakt mit einer weiteren Sachverständigen Frau D.          T4.       , die ihrerseits Vortests vornahm. Ein abschließend für den 01.07.2018 vorgesehener Test bei besagter Frau T.       habe dann – so die Prozessbevollmächtigte in ihrem Schreiben vom 04.07.2018 – wegen des heißen Wetters verschoben werden müssen, da er weder dem Hund noch dem im „Ganzkörperschutz“ steckenden Menschen habe zugemutet werden können. Frau T.       empfehle zudem eine Fristverschiebung, um weiter mit der Hündin und der Tochter T.      arbeiten zu können. Der Bitte um Fristverlängerung entsprach die Antragsgegnerin mit der Ordnungsverfügung vom 31.07.2018, obwohl in der ganzen Zeit schon keine Kontaktaufnahme zwischen der Antragstellerin respektive ihrer Prozessbevollmächtigten und dem Kreisveterinäramt stattgefunden hatte.

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Mit Schriftsatz vom 31.08.2018 – dem Tag des Ablaufs der verlängerten Frist für die Überprüfung auf Gefährlichkeit und Zivilschärfe - teilte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sodann mit, es sei trotz wiederholter telefonischer Versuche und Mailanfragen nicht gelungen, einen Termin zu vereinbaren, Frau B1.      sei nicht erreichbar gewesen.

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Zu dem vom Kreisveterinäramt sodann vergebenen Termin am 22.09.2018 erschien die Antragstellerin nicht, weil die Begutachtung von Frau B.      im Beisein des Sachverständigen T1.       stattfinden sollte und gegen diesen der Verdacht der Befangenheit bestehe, weil er bei der Beschlagnahme des Hundes am 20. 09.2016 anwesend gewesen sei sowie engen Kontakt zum Tierheim L.           und dem Sachverständigen F.         habe. Er bilde zudem selber Schutzhunde aus. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen müssten insoweit erst abgeschlossen werden.  Auch die Rolle der Amtsveterinärin B.      müsse einer eingehenden Überprüfung unterzogen werden. Trotz umgehenden Hinweises der Antragsgegnerin mit Fax-Schreiben vom 21.09.2018, dass Herr T1.       in diesem Fall völlig unbeteiligt sei und lediglich bei der Beschlagnahme des Hundes am 20.09.2016 auf Bitten des Ordnungsamtes als erfahrener Hundeführer, anwesend gewesen sei, weigerte sich die Antragstellerin, an dem Begutachtungstermin teilzunehmen. Mit Fax vom gleichen Tage führte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hierzu aus, es bestehe keine Notwendigkeit für das Veterinäramt, auf den Sachverständigen T1.       zurückzugreifen. Bevor einer Teilnahme dieses Sachverständigen zugestimmt werde, müssten erst noch Ermittlungsakten bei den Staatsanwaltschaft Köln und Bonn gesichtet werden zur Abklärung der Rolle des Herrn T1.       bei den Geschehnissen am 20.09.2016 und es werde nach Durchsicht der Akten auch geprüft, inwiefern eine Beteiligung der Amtsveterinärin B.      wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werde. Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des Herrn T1.       und der Amtsveterinärin B.      , die objektiv geeignet wären, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 406, 42 Abs. 2 ZPO i.Vm. § 54 Abs. 1 VwGO), werden mit alldem nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Amtsveterinärin B.      werden eine genaue Prüfung und ein etwaiger Befangenheitsantrag ohnehin erst - erstmalig – angekündigt, obwohl weder nach Erhalt der Ordnungsverfügung vom 07.05.2018 noch derjenigen vom 31.07.2018 irgendwelche Einwände in diese Richtung erhoben wurden. Ein Befangenheitsgesuch insoweit wäre daher bereits verspätet (§ 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich des Sachverständigen T1.       wurde ebenfalls ein Befangenheitsantrag noch nicht ausdrücklich gestellt, sondern eine Zustimmung zu dessen Teilnahme wird nach weiteren Überprüfungen in Aussicht gestellt. Welche Überprüfungen in welchen Ermittlungsverfahren dies konkret sein sollen, wird nicht mitgeteilt. Unabhängig davon gehen die Ausführungen insoweit aber schon deshalb ins Leere, weil Herr T1.       während der Überprüfungen zwar anwesend sein sollte, die fachliche Verantwortung für die Durchführung und Bewertung der Überprüfungen hätte aber ausschließlich der Amtsveterinärin oblegen. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise erkennbar, aus welchen Gründen die bloße Anwesenheit des Herrn T1.       bei dem Beschlagnahmetermin vom 20.09.2016 und etwaige Kontakte zu dem Tierheim L.           oder dem Sachverständigen F.         oder gar die Ausbildung von Schutzhunden durch ihn Zweifel an dessen Unparteilichkeit begründen könnten.

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Seit dem nicht wahrgenommenen Termin vom 22.09.2018 schließlich ist überhaupt keine Rede mehr davon, dass die Antragstellerin einen Termin bei der Amtsveterinärin B.      überhaupt ins Auge fasst, auch nicht nach dem Erlass einer Zwangsgeldfestsetzung am 02.10.2018 aus der Ordnungsverfügung vom 31.07.2018 (s. hierzu das gerichtliche Verfahren 20 K 7423/18). Stattdessen wurden verschiedene Tierärzte in Frankreich – wohl durch Vermittlung der dort lebenden Schwester der Antragstellerin - aufgesucht und mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2018 zwei Berichte vorgelegt, die sie offenbar als Austauschmittel anbieten will. Gemäß § 15 LHundG NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW hat der Ordnungspflichtige zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Anwendung eines Austauschmittels zu beantragen, über dessen Eignung die Behörde dann in einem gesonderten Verfahren entscheiden muss. Hier ist aber bereits die für das Angebot eines Austauschmittels geltende Frist nach § 21 Satz 3 OBG NRW nicht gewahrt worden, da die für die Durchführung der Überprüfungen mit der Ordnungsverfügung vom 31.07.2018 gesetzten Fristen (31.08.2018 für die Überprüfung auf Gefährlichkeit und Zivilschärfe sowie 13.09.2018 für den Wesenstest) nicht eingehalten wurden und auch die Klagefrist gegen die Ordnungsverfügung vom 31.07.2018 bereits abgelaufen war. Unabhängig davon kommen die hier durchgeführten Vorstellungen des Hundes bei französischen Veterinären erkennbar nicht als Austauschmittel in Betracht. Für die Vorstellung des Hundes bei einer Frau Dr. C.       /Tierklinik M1.  M.   gilt dies schon deshalb, weil diese offenbar bereits im Oktober 2016 erfolgt ist. Für die am 08.09.2018 durchgeführte  „Verhaltenseinschätzung“ der Frau Dr. J.        W.      gilt dies – ungeachtet der Frage ihrer grundsätzlicher Qualifikation – deshalb, weil sich aus dem hierüber vorgelegten schriftlichen Bericht nicht einmal zweifelsfrei ergibt, ob der Hund überhaupt anwesend war. Jedenfalls ergibt sich aus dem Bericht aber in keiner Weise, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und auf welche Weise eine Verhaltensüberprüfung durch die Tierärztin selbst mit dem Hund stattgefunden hat. Die hierzu unter der Überschrift „Verhaltensuntersuchung“ aufgeführten Punkte erwecken den Eindruck, als ob sie in weitem Umfang ausschließlich auf den Angaben des „anwesenden Eigentümers“ beruhen. Die Angaben der Antragstellerin in der Antragsschrift über Dauer und Intensität der Überprüfung sind der schriftlichen Verhaltenseinschätzung der Dr. W.      jedenfalls nicht zu entnehmen. Auffallend ist zudem hinsichtlich beider vorgelegten Berichte, dass sie für den Hund mit dem 15.08.2014 ein völlig neues Geburtsdatum enthalten.

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Auch im vorliegenden Antragsverfahren hat die Antragstellerin im Übrigen bis heute keine Bereitschaft erkennen lassen, den Anordnungen nachzukommen, stattdessen hat sie zuletzt mit Schriftsatz vom 04.04.2019 erneut die Möglichkeit einer Begutachtung durch eine wiederum andere Amtstierärztin in Beteiligung eines anderen externen Sachverständigen in den Raum gestellt.

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Nach den obigen Ausführungen ist zur Überzeugung der Kammer offenkundig, dass die Antragstellerin kontinuierlich gegen die ihr auferlegten ordnungsrechtlichen Verpflichtungen verstößt, indem sie die Durchführung der mit der Ordnungsverfügung vom 31.07.2018 angeordneten Überprüfungen ohne zureichenden Grund bewusst verzögert und bis heute vereitelt hat. Dieser kontinuierliche Verstoß ist zudem als schwerwiegender Verstoß anzusehen, da vor dem Hintergrund des gesamten Akteninhalts seit Beginn der Haltung des Hundes durch den Ehemann der Antragstellerin alle Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 im Verfahren 20 K 8465/16 betreffend die Haltungsuntersagung gegenüber dem Ehemann übereinstimmend der Auffassung waren, dass eine Überprüfung im Hinblick auf eine Abrichtung des Hundes auf Zivilschärfe zu erfolgen hat und diese Abrichtung – wäre sie denn erfolgt – ein erhebliches Gefahrenpotential enthielte.

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Es spricht nach dem oben Gesagten daher alles dafür, dass die Antragstellerin weder willens noch in der Lage ist, ihre Halterpflichten jederzeit und überall zu erfüllen und es ihr daher an der nach dem Gesetz geforderten Zuverlässigkeit für die Haltung eines großen Hundes gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW fehlt.

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Es spricht nach Aktenlage auch Vieles dafür, dass die Klägerin bzw. die den Hund ausführende Tochter wiederholt gegen die für große Hunde geltende Leinenpflicht gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW und gegen den mit der Ordnungsverfügung vom 31.07.2018 ebenfalls auferlegten Maulkorbzwang verstoßen haben. Dies bedarf vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen aber keiner weiteren Vertiefung mehr.

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Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Untersagung der Haltung des Hundes ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist die Bewertung der Antragsgegnerin, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen, angesichts der erheblichen Gründe für eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und der eintretenden Folgen für die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen – eine Abrichtung des Hundes auf Zivilschärfe, deren Überprüfung die Antragstellerin verweigert, unterstellt - nicht zu beanstanden.

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Auch eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt vor allem unter dem bereits zuvor genannten Aspekt, dass im Falle einer Abrichtung des Hundes auf Zivilschärfe eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben Dritter zu befürchten ist, und daher ein weiterer Verbleib des Hundes in der Obhut der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht hingenommen werden kann. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ohnehin unklar ist, ob die Antragstellerin die Haltung nicht bereits vollständig aufgegeben hat. Der Hund befindet sich derzeit in Übereinstimmung mit Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 21.01.2019 in Frankreich bei der Schwester der Antragstellerin und darüber hinaus hat nach den Angaben der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 04.04.2019 in Frankreich ein Eigentumswechsel stattgefunden. Auf die gerichtliche Anfrage vom 25.04.2019 mit der Bitte um entsprechende Klarstellung hat die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht reagiert. Jedenfalls aber ist bei dieser Sachlage ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht erkennbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

24

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

26

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

31

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.