Eilrechtsschutz gegen Umsetzung und Räumung aus Obdachlosenunterkunft abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren, über den 01.12.2025 hinaus in seiner bisherigen Notunterkunft verbleiben zu dürfen und die Räumungsaufforderung auszusetzen. Das VG Köln wertete das Begehren hinsichtlich des Widerrufs der Einweisung als Verpflichtungsbegehren nach § 123 VwGO, da die Einweisung keine dauerhafte subjektive Rechtsposition vermittelt. Einen Anspruch auf Beibehaltung gerade dieser konkreten Unterkunft glaubhaft zu machen, gelang nicht; die Umsetzung in ein Einzelzimmer wurde als ermessensfehlerfrei angesehen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Räumungsaufforderung wurde ebenfalls abgelehnt, da diese voraussichtlich rechtmäßig sei und etwaige Anhörungsmängel geheilt wurden.
Ausgang: Eilanträge auf weitere Überlassung der bisherigen Unterkunft und auf Aussetzung der Räumung ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft dient der vorübergehenden Gefahrenabwehr und vermittelt regelmäßig keinen dauerhaften Besitzstand und keinen Anspruch, in der konkreten Unterkunft belassen zu werden.
Die Beendigung oder Änderung einer obdachlosenrechtlichen Unterbringung stellt grundsätzlich keinen belastenden Entzug einer durch Einweisungsverfügung begründeten Rechtsposition dar, sondern ist als Versagung künftiger Leistungen einzuordnen; statthafter Rechtsschutz ist insoweit regelmäßig der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Ein Anspruch auf Unterbringung besteht nur in einer menschenwürdigen Unterkunft; auf eine bestimmte Unterkunft ist der Anspruch wegen des weiten Auswahlermessens der Ordnungsbehörde grundsätzlich nicht gerichtet und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Die Räumungsaufforderung gegenüber einem Nutzer einer Obdachlosenunterkunft kann auf das öffentlich-rechtliche Hausrecht (Anstaltsgewalt) gestützt werden, wenn sie zur Sicherung der widmungsgemäßen Funktionsfähigkeit und Ordnung geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Eine unterbliebene Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW kann nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW geheilt werden, wenn die Behörde den nachträglichen Vortrag des Betroffenen prüft, ihre Entscheidung erneut abwägt und das Ergebnis mitteilt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers hat insgesamt keinen Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den mit Bescheid vom 13.11.2025 verfügten Widerruf der Zuweisung vom 20.10.2023 wiederherzustellen,
ist der Antrag bereits nicht statthaft. Statthaft ist vielmehr ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO wäre nur statthaft - und gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann auch vorrangig -, wenn der Widerruf der Einweisungsverfügung als belastender Verwaltungsakt, der dem Antragsteller eine Rechtsposition entzieht, zu qualifizieren wäre. Ein solche Einordnung würde allerdings voraussetzen, dass es sich bei der Einweisungsverfügung selbst um einen dem Antragsteller eine subjektive Rechtsposition vermittelnden Dauerverwaltungsakt handelt.
Der Einweisungsverfügung ist jedoch keine derartige rechtliche Bedeutung beizumessen. Eine Einweisung in eine Notunterkunft begründet keinen Besitzstand der obdachlosen Person und vermittelt dieser auch keinen Rechtsanspruch darauf, in der Unterkunft belassen zu werden. Vielmehr stellt die Einweisung in eine Notunterkunft zur Vermeidung drohender oder bereits eingetretener unfreiwilliger Obdachlosigkeit eine vorübergehende Maßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit dar. Die obdachlose Person ist grundsätzlich gehalten, diese Gefahr durch intensive eigene Bemühungen um eine Unterkunft zu beseitigen. Der durch die Einweisung in eine gemeindliche Obdachlosenunterkunft geschaffene Zustand darf deshalb weder von der Gefahrenabwehrbehörde noch von dem Betroffenen als Dauerlösung angesehen werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde.
Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.03.2011 - 8 B 217/11 -, juris, Rn. 28.
Die aufgrund der Einweisungsverfügung erbrachte Leistung in Form der Gewährung von Obdach stellt mithin keine Dauerleistung dar, sondern steht von vornherein stets unter dem Vorbehalt jederzeitiger Änderung oder Einstellung. Sie wird nur so soweit und solange erbracht, wie sie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 1 OBG NRW).
Insoweit dient die Unterbringung einer unfreiwillig obdachlosen Person demselben übergeordneten Zweck wie die Gewährung von Sozialhilfe - namentlich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Daher kann der Regelungsgehalt einer obdachlosenrechtlichen Einweisungsverfügung in temporaler und materieller Hinsicht nicht über den Regelungsgehalt einer sozialhilferechtlichen Bewilligungsentscheidung hinausgehen. Im Sozialhilferecht gilt, dass Sozialhilfe nur zu gewähren ist, soweit und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, und die zuständige Behörde daher die für die Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse ständig überprüfen muss. Dies hat nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass Sozialhilfe und vergleichbare Sozialleistungen grundsätzlich nicht als Dauerleistungen, sondern von vornherein stets unter dem Vorbehalt jederzeitiger Einstellung gewährt werden. In der Konsequenz bewirkt die Einstellung derartiger Leistungen deswegen keinen Eingriff in eine durch den jeweiligen Bewilligungsbescheid eingeräumte Rechtsposition. Vielmehr handelt es sich bei der Einstellung der Leistungsgewährung lediglich um die Versagung noch zu bewilligender künftiger Leistungen.
Vgl. zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18.01.1979 - 5 C 4.78 -, juris, Rn. 10; SH OVG, Beschluss vom 03.02.2004 - 2 MB 153/03 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 17.12.2020 - 26 L 2214/20 -, juris, Rn. 6 ff. m. w. N.
In Anwendung dieser für das Obdachlosenrecht ebenfalls sachgerechten Maßstäbe ist das mit dem Antrag des Antragstellers verfolgte und - auch durch seinen an die Antragsgegnerin gerichteten Widerspruch vom 26.11.2025 (Bl. 26 ff. der Gerichtsakte) sowie die weiteren im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dokumentierten Vorgänge - eindeutig zu Tage tretende Begehren, seine aktuelle Unterkunft über den 01.12.2025 hinaus zur Verfügung gestellt zu bekommen, als ein Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Var. 2, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu qualifizieren. Dass die Antragsgegnerin ihrerseits davon ausgegangen zu sein scheint, dass es sich beim Widerruf der Einweisungsverfügung um einen eine Rechtsposition entziehenden und mithin belastenden Verwaltungsakt handelt und wohl deswegen auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat, berührt die tatsächliche Rechtsnatur der Widerrufsentscheidung nicht. Im Ergebnis geht die den Widerruf der Einweisungsverfügung betreffende Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.11.2025 daher ins Leere.
Vgl. SH OVG, Beschluss vom 03.02.2004 - 2 MB 153/03 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 17.12.2020 - 26 L 2214/20 -, juris, Rn. 9.
Der nach sachdienlicher Auslegung des Rechtschutzbegehrens des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO vor diesem Hintergrund dahingehend zu verstehende, zulässige Antrag,
der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller seine Unterkunft - O.-straße 0, Wohnung im 1. Obergeschoss in 00000 Q. - nach dem 01.12.2025 weiterhin zur Verfügung zu stellen,
ist jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Antragsteller hat einen derartigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihm seine bisherige Unterkunft über den 01.12.2025 hinaus zur Verfügung stellt.
Einer von Obdachlosigkeit bedrohten oder obdachlosen Person steht ein Anspruch auf Unterbringung in einer Unterkunft zu. Dieser Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 OBG NRW, wonach die Ordnungsbehörden die Aufgabe haben, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die abzuwehrende Störung der öffentlichen Sicherheit bzw. Ordnung besteht in der unfreiwilligen Obdachlosigkeit. Unfreiwillige Obdachlosigkeit ist ein menschenunwürdiger Zustand, den der Staat nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinnehmen darf. Nach dieser Vorschrift ist es Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Hieraus ergibt sich der Grund, aber auch die Grenze der staatlichen Leistungspflicht. Nach alledem ist der Unterbringungsanspruch lediglich auf eine Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt, gerichtet und müssen obdachlose Personen im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Dabei kommt es immer auch auf die Einzelfallumstände an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2023 - 9 B 95/23 -, juris, Rn. 5 m. w. N.
Einzelfallumstände, die einen Anspruch des Antragstellers, auch nach dem 01.12.2025 weiter seine derzeitige Unterkunft zur Verfügung gestellt zu bekommen, zu rechtfertigen vermöchten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Da den Ordnungsbehörden bei der Auswahl der zur Beseitigung der Obdachlosigkeit geeigneten Unterkunft ein weiter Ermessensspielraum zusteht und ihre obdachlosenrechtliche Unterbringungsverpflichtung im Grundsatz daher gerade nicht auf eine bestimmte Unterkunft bezogen ist, kommt ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer konkreten Unterkunft ohnehin nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.
Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 20.01.2025 - 20 L 100/25 -, n. v., und vom 16.02.2021 - 22 L 182/21, juris, Rn. 10.
Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf die von dem Antragsteller vorgebrachten Umstände das Ermessen der Antragsgegnerin vorliegend dergestalt reduziert sein sollte, dass allein die über den 01.12.2025 hinausgehende Zurverfügungstellung der derzeitigen Unterkunft des Antragstellers zur Abwehr dessen unfreiwilliger Obdachlosigkeit ermessensgerecht sein sollte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin ihr weites Ermessen willkürfrei dahingehend ausgeübt, dass sie den Antragsteller - sowohl zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit künftiger Auseinandersetzungen als auch aus Kapazitätserwägungen - ab dem 01.12.2025 in eine andere Unterkunft (Hotel J., A.-straße 00, Zimmer N01, 00000 Q.) eingewiesen hat.
Die Antragsgegnerin hat in dem streitgegenständlichen Bescheid zur Begründung der Umsetzung zum einen ausgeführt, das Verhalten des Antragstellers sei in Abwägung mit dem Interesse an der Sicherheit der Mitbewohner, dem Schutz der Einrichtung sowie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtung nicht mehr hinnehmbar. In der Antragserwiderung hat sie diese Erwägungen dahingehend ergänzt, dass aufgrund der jüngsten Konflikte zwischen dem Antragsteller und seinem Mitbewohner, im Zuge derer der Antragsteller unter anderem die Türen zur gemeinschaftlich genutzten Küche und zum gemeinschaftlich genutzten Bad verschlossen habe, entschieden worden sei, den Antragsteller in ein Einzelzimmer mit eigenem Bad zu verlegen. Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass ein eigenes Bad die Möglichkeit für entsprechende Konflikte verringert, ist nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich. Vor diesem Hintergrund können die Einzelheiten des Konflikts zwischen dem Antragsteller und seinem Mitbewohner dahinstehen, denn der Antragsteller bestreitet nicht, dass es den Konflikt gab, und trägt auch vor, dass es zutreffe, dass er die Gemeinschaftsküche für den Mitbewohner versperrt habe. Zu dem Versperren der Türen zum Gemeinschaftsbad äußert er sich nicht, bestreitet dies aber auch nicht.
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid als weitere sachliche Begründung angeführt, dass die Wohnung des Antragstellers 46 Quadratmeter groß sei und bis zu vier Personen in der Wohnung untergebracht werden könnten, und zudem auf ihre Organisations- und Planungshoheit sowie die Bedeutung vorhandener Unterkunftskapazitäten verwiesen. Aus dem Verwaltungsvorgang ist zudem ersichtlich, dass die Antragsgegnerin am 14.11.2025 beabsichtigte, in der Wohnung zeitnah vier Personen unterzubringen, die aus einer anderen Unterkunft wegen Schließung ausziehen müssten. In der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin ergänzt, jahreszeitlich bedingt sei in den kommenden Wochen mit vermehrten Unterbringungsfällen zu rechnen. Soweit der Antragsteller in diesem Kontext einwendet, die Antragsgegnerin mache widersprüchliche Angaben zur maximalen Belegung, ist dem nicht zuzustimmen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin angegeben, die derzeitige Unterkunft sei ursprünglich für zwei Personen konzipiert gewesen (Seite 2 des streitgegenständlichen Bescheides), sei derzeit mindestens für zwei Personen vorgesehen (Seite 1 des Schriftsatzes vom 17.11.2025), könne aber bis zu vier Personen oder auch eine kleine Familie beherbergen (Seite 2 des streitgegenständlichen Bescheides und Seite 2 des Schriftsatzes vom 02.12.2025). Ein Widerspruch ist hier nicht zu erkennen.
Ein gebundener Anspruch des Antragstellers darauf, auch in Zukunft in seiner bisherigen Unterkunft untergebracht zu werden, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Verweis auf seine gesundheitliche - insbesondere psychische - Situation. In dieser Hinsicht fehlt es an einer entsprechenden Glaubhaftmachung einer etwaigen Erkrankung. Der Antragsteller verweist lediglich auf ein hausärztliches Attest vom 23.05.2024, welches er der Antragsgegnerin vorgelegt hat, nachdem diese bereits im April 2024 erstmals seine Umsetzung erwogen hatte. In diesem kurzen Attest, in welchem sich keine weiteren Angaben zu der Art der Begutachtung und auch keine Begründung der Diagnose finden, wird dem Antragsteller eine soziale Phobie sowie eine gemischte Angststörung und Depression bescheinigt und mitgeteilt, eine Unterbringung in einer Sammelunterkunft mit geteilten Sozialräumen werde diese Erkrankung aller Voraussicht nach verschlechtern und könne aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht empfohlen werden. Daher sei ein ambulantes Wohnen in einer Einzelunterkunft sinnvoll. Aufgrund der Einreichung dieses Gutachtens beauftragte die Antragsgegnerin ein ausführliches psychiatrisches Gutachten des Gesundheitsamts des Y. Kreises. In einem Gutachten vom 27.06.2024 kam die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. zu dem Ergebnis, bei dem Antragsteller bestehe eine mittelgradige depressive Episode. Die Kriterien einer Sozialen Phobie seien hingegen nicht erfüllt. Ausgehend von diesen Feststellungen der Fachärztin bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller der Umzug in ein Einzelzimmer mit eigenem Sanitärbereich, welches sich in einer Gemeinschaftsunterkunft befindet, nicht zumutbar ist, sondern er zwingend in seiner derzeitigen Unterkunft verbleiben muss.
Soweit im Antrag des Antragstellers als Minus auch ein Antrag auf ermessensfehlerfreie Bescheidung im Hinblick auf seinen Unterbringungsanspruch enthalten ist, erweist sich dieser Antrag gleichfalls als zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller vermag die ermessensfehlerfreie Bescheidung durch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Zustand der dem Antragsteller ab dem 01.12.2025 zugewiesenen Unterkunft menschenunwürdig ist. Der Antragsteller trägt lediglich pauschal vor, der Mittelgang und der gemeinsame Küchenbereich der neuen Unterkunft seien stark verschmutzt, nicht bewohnbar und gesundheitsgefährdend. Entgegen seiner Ankündigung und auch nach gerichtlicher Aufforderung hat der Antragsteller keine Fotos der Unterkunft bzw. der bemängelten Örtlichkeiten eingereicht, sondern lediglich eine schriftliche (nicht unterschriebene) Äußerung eines ehemaligen Bewohners zu den Akten gereicht, in welcher hygienische Mängel geschildert werden, die zu starken Gerüchen geführt hätten. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern aus der Schilderung vergangener Zustände eine ausreichend gesicherte Erkenntnis hinsichtlich der heutigen Verhältnisse abgeleitet werden kann.
2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die mit Bescheid vom 13.11.2025 verfügte Räumung seiner derzeitigen Unterkunft - O.-straße 0, Wohnung im 1. Obergeschoss in 00000 Q. - wiederherzustellen,
ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft, weil die in Rede stehende Räumungsaufforderung kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich die angegriffene Räumungsaufforderung bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist. Dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin stehen darüber hinaus auch keine überwiegenden, schutzwürdigen privaten Interessen der Antragstellerin entgegen.
Die Räumungsaufforderung begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Hinsichtlich der Frage, ob die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung des Antragstellers ordnungsgemäß erfolgt ist, stellt es sich im Ausgangspunkt zwar als problematisch dar, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Erlass des Bescheides vom 13.11.2025 nicht angehört hat. Eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung kann allerdings gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des Klageverfahrens in der Hauptsache unter anderem dadurch nachgeholt werden, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 15 A 2382/13 -, juris, Rn. 7 m. w. N.
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2025 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie auch den Vortrag des Antragstellers aus dessen Widerspruch (E-Mail vom 26.11.2025) gewürdigt hat und an ihrer Entscheidung festhält.
Im Übrigen erweist sich die Räumungsanordnung auch in materieller Hinsicht als voraussichtlich rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für die Räumungsaufforderung ist das gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Hausrecht als Teil der Anstaltsgewalt (Ordnungsgewalt) der Antragsgegnerin. Danach ist die Antragsgegnerin als öffentliche Sachherrin des Gebäudes, in dem der Antragsteller untergebracht ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu Maßnahmen berechtigt, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Obdachlosenunterkunft und zur Aufrechterhaltung der Ordnung geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Vgl. im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 18.06.2025 - 20 K 2991/24 -, Rn. 37 bis 77, juris.
Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung vor. Die Räumung dient der Gewährleistung der widmungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Obdachlosenunterkunft, die beeinträchtigt wäre, verbliebe der Antragsteller in seiner bisherigen Unterkunft, obwohl ihm diese nicht mehr zugewiesen ist.
Die Räumungsanordnung stellt sich vorliegend auch nicht als unverhältnismäßig dar. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller trotz Widerruf der Einweisungsverfügung ausnahmsweise einstweilen - also über den 01.12.2025 hinaus - in seiner aktuellen Unterkunft zu belassen wäre. So läge der Fall mit Blick darauf, dass der Antragsteller im Ausgangspunkt gerade keinen gebundenen Anspruch auf eine weitere Zurverfügungstellung seiner bisherigen Unterkunft hat, nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass er wegen vorübergehend bestehender Umstände, wie z. B. einer akuten Erkrankung, ein Auszug zum vorgesehenen Termin tatsächlich unmöglich bzw. jedenfalls nicht zumutbar wäre. Derartige Umstände hat der Antragsteller hier - wie bereits ausgeführt - allerdings nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
3. Gegen die Rechtmäßigkeit der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung des unmittelbaren Zwangs bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken; diese entspricht den Vorschriften des VwVG NRW.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. Nr. 35.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.