Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·20 L 2872/15·12.01.2016

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Leinen- und Maulkorbzwang abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung der Behörde (Leinen- und Maulkorbzwang). Das Gericht prüfte nach § 80 Abs. 5 VwGO summarisch die Erfolgsaussichten und wog öffentliches Vollziehungsinteresse gegen privates Aussetzungsinteresse ab. Wegen eines früheren Beißvorfalls, gutachterlicher Mängel im Gehorsam und fehlender belastbarer Nachweise eines erfolgreichen Trainings überwog das öffentliche Interesse; der Antrag wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung (Leinen‑/Maulkorbzwang) abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen und hat dabei das öffentliche Vollziehungsinteresse gegen das private Aussetzungsinteresse unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuwägen.

2

Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs besteht kein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse; liegt die Verfügung offensichtlich rechtswidrig vor, fehlt hingegen das öffentliche Interesse am Vollzug.

3

Eine summarische Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO erlaubt nicht immer eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit; Zeitablauf, fehlende Folgevorkommnisse und durchgeführte Maßnahmen (z. B. Hundetraining) können die Erforderlichkeit einer Maßnahme beeinflussen.

4

Bei Anordnungen nach dem LHundG rechtfertigen ein nichtverteidigungsbedingter Beißvorfall mit Verletzung sowie gutachterliche Feststellungen über fehlenden Grundgehorsam und mangelhafte Leinenführigkeit vorsorgliche Maßnahmen (Leinen‑ und Maulkorbzwang), solange der Erfolg gegnerischer Abhilfemaßnahmen nicht belastbar nachgewiesen ist.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 12 Abs. 1 LHundG NRW§ 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW§ 11 Abs. 1 LHundG NRW

Tenor

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6901/15 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2015 wiederherzustellen,

4

ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

5

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.

6

Vorliegend kann die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung im Rahmen der hier allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden.

7

Zwar bestehen nach Auffassung der Kammer keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW im Hinblick auf den Beißvorfall vom 14.02.2014 und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Amtsveterinärin in ihrem Gutachten vom 17.10.2014 gerechtfertigt gewesen wäre. Denn es bestanden aufgrund dessen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, von dem Hund des Antragstellers ausgehende Gefährdung für Menschen. Es ist nach Aktenlage insbesondere unstreitig, dass der Hund des Antragstellers am 14.02.2014 den seinerzeitigen Beschwerdeführer L.          in die rechte Wade gebissen hat, als dieser mit seinem Fahrrad an dem Antragsteller und seinem Hund vorbeifahren wollte. Ausweislich eines vorhandenen Arztberichts vom 14.02.2014 erlitt der Beschwerdeführer eine 1 cm klaffende Bisswunde, die notfallmäßig behandelt wurde.

8

Dennoch ist fraglich, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs im Zeitpunkt des Erlasses der hier streitigen Ordnungsverfügung  noch vorlagen, da zwischen dem Beißvorfall am 14.02.2014 und dem Erlass der Verfügung am 25.11.2015 mehr als eineinhalb Jahre und zwischen der amtstierärztlichen Begutachtung und dem Erlass der Verfügung immer noch mehr als ein Jahr lagen. In diesem verstrichenen erheblichen Zeitraum sind einerseits keine weiteren Beschwerden über die Hundehaltung des Antragstellers aktenkundig geworden und andererseits steht fest, dass der Antragsteller die ihm empfohlenen Hundetrainingsmaßnahmen unternommen hat. Letzteres ist nach Aktenlage zwar nicht durchgängig der Fall gewesen, gerade aber in den Wochen vor Erlass der Verfügung hatte sich dies offenbar nachhaltig geändert. Ausweislich der Bescheinigung des Hundesportvereins Köln-Bocklemünd e.V. vom 12.11.2015 hat der Antragsteller vom 01.10.2015 an bis zum 03.11.2015 insgesamt 10 Mal an dem sog. Erziehungstreff des Vereins teilgenommen und die Teilnahme dann aufgrund eines USA-Aufenthalts unterbrochen. Seit seiner Rückkehr aus den USA waren nach seinen Angaben in der der schriftlichen Stellungnahme vom 23.11.2015, die noch vor Erlass der Verfügung am 24.11.2015 bei der Antragsgegnerin einging, weitere Termine geplant. Ob diese stattgefunden haben, ist derzeit offen: einerseits hat der Antragsteller hierüber keine weitere konkrete Bescheinigung des Hundesportvereins vorgelegt, andererseits hat aber auch der Hundesportverein der Antragsgegnerin gegenüber keine Fehlanzeige gemacht, was er aber für den Fall eines Abbruchs der Trainingsmaßnahmen mit Schreiben vom 11.11.2015 der Antragsgegnerin zugesagt hatte. Ob und welchen Erfolg diese Trainingsmaßnahmen hatten, ist derzeit ebenfalls nicht geklärt. Es kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch eine nachhaltige Veränderung in dem Verhalten und insbesondere der Gehorsamkeitsstruktur des Hundes eingetreten ist, die zu einer Neubewertung der von dem Hund ausgehenden Gefahren führen muss. Es ist daher gegenwärtig offen, ob die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs noch erforderlich ist. Zweifel bestehen zudem hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung insoweit, als die Antragsgegnerin nunmehr nach über eineinhalb Jahren trotz Verstärkung der Trainingsmaßnahmen seitens des Antragstellers die von ihr eingeschlagene Vorgehensweise – bewusster Verzicht auf ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen das Versprechen der Teilnahme an Trainingseinheiten - unvermittelt verändert hat, ohne dass hierfür ausreichende Gründe wie etwa ein weiterer Beißvorfall oder anderweitige klare Erkenntnisse über den fehlenden Erfolg der bisher unternommenen Trainingsmaßnahmen erkennbar sind.

9

Bei der demnach unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies gilt deshalb, weil bei dem zugrunde liegenden Vorfall vom 14.02.2014 ein Mensch verletzt wurde, ohne dass dies zur Verteidigung gegen eine strafbare Handlung geschah, und damit die Voraussetzungen für eine Gefährlichkeit des Hundes gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW vorlagen. Zudem hat die Amtsveterinärin in ihrem Gutachten vom 17.10.2014 einen fehlenden Grundgehorsam und unzureichende Leinenführigkeit des Hundes festgestellt. Sichere Erkenntnisse darüber, dass diese Einschätzung nicht mehr tragfähig ist, liegen gegenwärtig mangels belastbarer Belege über den Erfolg der durchgeführten Trainingsmaßnahmen noch nicht vor. Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Antragsteller der gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW geltenden Anzeigepflicht für sog. große Hunde nach Aktenlage über mehrere Jahre nicht nachgekommen ist und deshalb zumindest Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 LHundG NRW bestehen. Die Beachtung des angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs bis zur Entscheidung in der Hauptsache diente schließlich der sicheren Vermeidung weiterer Beißvorfälle und ist andererseits mit relativ geringfügigen Einschränkungen der Hundehaltung verbunden, zumal für große Hunde ohnehin gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW eine weitreichende Leinenpflicht besteht.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Betrags.