Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen gefährlichem Hund abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung wegen seines Hundes. Das VG Köln hielt die Wiederherstellung zwar für zulässig, aber nach summarischer Prüfung nicht begründet. Überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug ergab sich aus mehreren Beißvorfällen und der Begutachtung durch die amtliche Tierärztin; vorgelegte Trainingsnachweise reichten nicht aus, die Gefährlichkeit zu entkräften. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen gefährlichem Hund abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Abwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresses gegen das private Aussetzungsinteresse unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs voraus.
Eine behördliche Feststellung des gefährlichen Verhaltens eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, gestützt auf eine Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt, ist bei formeller Rechtmäßigkeit und fehlenden durchgreifenden Zweifeln maßgeblich und darf vom Gericht im summarischen Verfahren gewichtig berücksichtigt werden.
Zur Gesamtwürdigung der Gefährlichkeit eines Hundes können auch frühere Beißvorfälle herangezogen werden; ältere Vorfälle bleiben relevant, wenn sich die Gefährlichkeit in neueren Vorfällen bestätigt.
Verbesserungen durch Trainingsmaßnahmen oder Bescheinigungen von Hundeschulen begründen nicht ohne weiteres die Aufhebung einer behördlichen Gefährlichkeitsfeststellung; hierfür sind substantiiert nachgewiesene und dauerhafte Verhaltensänderungen erforderlich.
Tenor
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 20 K 7233/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.11.2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 7233/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.11.2014 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn es spricht nach summarischer Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist.
Ermächtigungsgrundlage für die von der Antragsgegnerin getroffene Feststellung ist § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW. Danach erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Vorschriften für die Gestaltung der Begutachtung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW – vergleichbar etwa § 3 DVO LHundG NRW – existieren nicht. Im Rahmen der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW zu treffenden Entscheidung ist dabei stets eine Gesamtschau aller Vorfälle und Begutachtungen des Hundes vorzunehmen.
Die von der Antragsgegnerin als zuständige Behörde gemäß § 13 Satz 1 LHundG NRW getroffene Feststellung ist hier in formell rechtmäßiger Weise nach Begutachtung durch die amtliche Tierärztin Dr. K. erfolgt. Es bestehen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit dieser Feststellung. Denn nach Aktenlage handelt es sich bei „U. “ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 LHundG NRW.
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW ist ein Hund im Einzelfall gefährlich, der einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, bzw. nach Nr. 5 der genannten Vorschrift ein Hund, der einen anderen Hund durch Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.
Zu einem Vorfall der letztgenannten Art ist es am 30.05.2014 gekommen, als sich der nicht angeleinte Hund des Antragstellers ausweislich der schriftlichen Meldung der Tierärztin Dr. G. vom selben Tag auf der Straße in Hals und Kruppe des angeleinten Hundes der Geschädigten I. festgebissen und nicht losgelassen hat. Dabei fiel die Geschädigte zu Boden und verletzte sich ebenfalls. Die Geschädigte I. schilderte den Vorfall in Übereinstimmung damit in ihrem Schreiben vom 03.06.2014. Danach näherte sich beim Verlassen der Tierarztpraxis plötzlich ein frei laufender Hund von der gegenüberliegenden Straßenseite und griff ihren Hund an, wodurch sie zu Boden gerissen wurde. Sie selbst habe Verletzungen an beiden Händen und im Gesicht erlitten, ihr Hund habe schwere Bisswunden erlitten. Der Vorfall als solcher wird von dem Antragsteller auch nicht bestritten. Dafür, dass der Hund des Antragstellers zuvor von dem Hund der Geschädigten angegriffen wurde, sind überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich und die Ausführungen des Antragstellers hierzu sind rein spekulativ. Es bestehen nach Aktenlage und der Schilderung der sachkundigen Tierärztin, die zufällig Zeugin der Ereignisse war, auch keine ernsthaften Zweifel, dass es aufgrund des Festbeißens zu Verletzungen bei dem anderen Hund gekommen ist, unabhängig davon, ob der andere Hund zusätzlich noch einen Schock erlitten hat oder nicht. Ob der Hund des Antragstellers die Geschädigte I. auch in Gefahr drohender Weise angesprungen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW), ergibt sich aus den vorliegenden Schilderungen des Vorfalls allerdings nicht, ist aber bei dieser Sachlage auch unerheblich.
Des Weiteren ist es zu einem Beißvorfall, bei dem ein Mensch gebissen wurde, am 27.12.2008 zum Nachteil des Beschwerdeführers U1. gekommen. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Den wegen dieses Vorfalls erlassenen Bußgeldbescheid vom 24.02.2009 hat der Antragsteller nicht mit Rechtsmitteln angegriffen und auch im vorliegenden Verfahren äußert er sich zu dem Vorfall nicht mehr. Soweit der Antragsteller meint, der Vorfall sei deshalb ohne Bedeutung, weil er bereits mehrere Jahre zurückliege, so teilt die Kammer diese Auffassung im vorliegenden Fall nicht, da sich die Gefährlichkeit des Hundes bei dem Vorfall am 30.05.2014 erneut gezeigt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auch den Vorfall aus dem Jahr 2008 bei der vorzunehmenden Gesamtschau berücksichtigt hat. Dies gilt grundsätzlich ebenso für die Berücksichtigung der Beschwerde des Herrn I1. , insbesondere betreffend den Beißvorfall vom 30.11.2008, da nach Aktenlage die Verletzung des Hundes des Beschwerdeführers jedenfalls durch eine Tierarztrechnung vom 04.12.2008 belegt ist. Auf die Einzelheiten dieses Vorfalls kommt es aber angesichts der Schwere der anderen aktenkundigen Vorfälle nicht mehr streitentscheidend an.
Die amtliche Tierärztin hat den Hund „U. “ auf der Grundlage der Begutachtung vom 29.10.2014 ebenfalls als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW eingestuft. Maßgeblich hierfür war – neben den genannten Beißvorfällen -, dass der Hund einen sehr schlechten Ausbildungszustand hatte und sich auf sämtliche Umweltreize konzentrierte, nicht aber auf seinen Hundeführer. Die nunmehr vorgelegte Beurteilung durch die Hundeschule vom 06.02.2015 steht dieser Einschätzung nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Dort wird die Notwendigkeit einer Optimierung der Leinenführigkeit, Verbesserung der Sozialkompetenzen und eines Maulkorbtrainings erwähnt ebenso wie häufige Kontakte und Begegnungen, damit der Hund lernt, „nicht mehr aufgeregt zu sein“, was im Kern erhebliche Defizite in diesem Bereich bestätigt. Es ist selbstverständlich positiv, wenn der Antragsteller den jüng-sten Vorfall vom 30.05.2014 und den Erlass der hier streitigen Ordnungsverfügung zum Anlass für den Besuch einer Hundeschule nimmt und Fortschritte infolge der Trainingsmaßnahmen nach dem Inhalt der Bescheinigung der Hundeschule bereits erkennbar sind. Dies rechtfertigt derzeit aber keine andere Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes.
Schützenswerte Interessen des Antragstellers, die trotz der eher wahrscheinlichen (überwiegenden) Erfolglosigkeit seiner Klage für eine Aussetzung der Vollziehung sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Betrags.