Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 19.10.2015. Das Verwaltungsgericht Köln weist den Antrag ab und belastet den Antragsteller mit den Kosten. Das Gericht hält die Voraussetzungen für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW für überwiegend gegeben und stützt dies auf frühere Gewalttaten, polizeiliche Erkenntnisse und Social‑Media‑Darstellungen. Die Maßnahme sei verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wird abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen; bei der Entscheidung ist das öffentliche Vollziehungsinteresse gegen das private Aussetzungsinteresse abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
Bestehen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offensichtlich nicht, entfällt ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse; umgekehrt besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung.
Ein Betretungs‑ und Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt Tatsachen voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person im betreffenden Bereich Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird.
Für Eingriffe, die Versammlungs‑ und Meinungsgrundrechte berühren, ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren; zeitliche und räumliche Beschränkungen sowie die Androhung eines Zwangsgeldes können geeignete und erforderliche Mittel der Gefahrenabwehr sein, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.
Tenor
1) Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2) Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19.10.2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Gemäߠ § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittel ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.
Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
Bei summarischer Prüfung dürften die Voraussetzungen für das für den 25.10.2015 ausgesprochene Betretungs- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 1 der Verfügung) gemäß § 34 Abs. 2 PolG NRW vorliegen. Danach kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in diesem örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Derartige Tatsachen liegen vor.
Nach den der Kammer vorliegenden Informationen spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller der gewaltbreiten und gewaltsuchenden Gruppe der Hooligans zuzurechnen ist und zudem über Kontakte zur rechten Szene verfügt.
Dabei war hier insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits anlässlich der HoGeSa-Demonstration vom 26.10.2014, der Vorgängerveranstaltung zu der für den 25.10.2015 angemeldeten Versammlung „Köln 2.0 – friedlich und gewaltfrei gegen islamistischen Extremismus“, eine Gewalttat begangen hat. Er schlug mit einer Plastikstange gegen die Eingangstür des Kölner Hauptbahnhofes und war während dieser Tat vermummt. Der Antragsteller wurde insoweit durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.05.2015 (121 Js 67/15) wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall und gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilt.
Darüber hinaus ergeben sich aus der vom Antragsgegner vorgelegten polizeilichen Vorgangsverwaltung „IGVP“ zahlreiche Sachverhalte, in denen der Antragsteller als Beschuldigter von Straftaten bzw. wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetzt geführt wird. Danach ist der Antragssteller bereits seit Ende 2010 wiederholt wegen Vorfällen in Erscheinung getreten, die dazu geführt haben, dass er als Beschuldigter von Körperverletzungshandlungen, insbesondere auch gefährlicher Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Beleidigungen (zuletzt am 14.07.2014 gegenüber Polizeibeamten mit dem Ausspruch „ Hass, Hass, Hass wie noch nie, All Cops Are Bastards, A.C.A.B.“) geführt wird. Ein aufgeführter Fall der gefährlichen Körperverletzung wurde begangen während einer Versammlung aus einer Gruppe heraus, in der sich auch der Antragsteller befand (KÖGIDA vom 28.01.2015). Die Grundlage der vom Antragsgegner aufgeführten Vorfälle kann zwar kurzfristig nicht im Einzelnen überprüft werden, jedoch legen die aufgeführten Vorfälle auch angesichts ihrer Zahl insgesamt den Schluss nahe, dass es sich bei dem erst 23 Jahre alten Antragsteller um einen gewaltbereiten Intensivtäter handelt, der seit Mitte 2014 vermehrt den Kontakt zur rechten Szene sucht und auch im Rahmen von Demonstrationen aktiv ist. Nach den polizeilichen Angaben ist der Antragsteller zuletzt am 01.05.2015 wegen Volksverhetzung in Erscheinung getreten. Des Weiteren sind zu Lasten des Antragstellers für das Jahr 2015 drei Verstöße gegen das Versammlungsgesetz aufgelistet.
Darüber hinaus inszeniert sich der Antragsteller auf seiner aktuellen Facebook-Seite, ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Screenshots des Facebook-Profils, als gewaltbereite Person. So bezeichnet er sich auf dieser Seite selbst als „U. D. “. Er veröffentlicht dort Fotos, die ihn mit einer Kapuze oder einer Art „Sturmhaube“ vermummt zeigen sowie Fotos, die Ausschreitungen – unter Verwendung von Bengalos und eine Person in Siegerpose – wiedergeben bzw. ein Foto, das den Text „ Ich habe Freunde, zwar nicht einflussreich, aber zu allem bereit“ trägt und ebenfalls Personen mit Kapuzen zeigt, deren Gesichter nicht erkennbar sind.
Der gewonnene Eindruck wird schließlich verstärkt durch die E-Mail-Adresse, die der Antragsteller angegeben hat bzw. unter der er mit dem Gericht korrespondiert. Diese lautet D. und hat den Zusatz D. I. I1. 0000.
Ausgehend von diesen Umständen spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller Straftaten begeht.
Von daher geht der Antragsgegner zu Recht von einer von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr aus.
Auch in Ansehung der durch das Betretungs- und Aufenthaltsverbots hier tangierten Grundrechte aus Art. 8 und Art. 5 GG ergibt sich im Ergebnis keine andere Beurteilung. Denn die Kammer teilt – wie dargelegt - die vom Antragsgegner ausgeführte Einschätzung, dass die benannten Erkenntnisse die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller bei einer Versammlungsteilnahme neue gleichartige Straftaten begehen wird, die insbesondere die körperliche Unversehrtheit Dritter, der friedlichen Versammlungsteilnehmer und der eingesetzten Beamten gefährden wird.
Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Denn vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass u.a. der Antragsteller (mit-)verantwortlich für eine Unfriedlichkeit der für den 25.10.2015 angemeldeten Versammlung wäre.
Soweit es die zeitlichen Vorgaben für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot betrifft, sind diese bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt gleichermaßen für den räumlichen Geltungsbereich des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes, der den Bereich innerhalb des Autobahnrings rund um Köln betrifft.
Nach alledem ist auch die zusätzlich unter Ziffer 3 der Verfügung vorgenommene Untersagung der Teilnahme an der Versammlung nicht zu beanstanden. Da anerkanntermaßen der Ausschluss von der Versammlung selber aufgrund von versammlungsrechtlichen Vorschriften erfolgen muss, ergibt sich, dass Ziffer 3 der Verfügung dieser Zielsetzung dienen soll. Vor dem Hintergrund, dass eine speziellere versammlungsrechtliche Regelung nicht vorhanden ist, nimmt die Kammer an, dass ein Verbot der vorliegenden Art letztlich auch auf § 18 Abs. 3 VersG gestützt werden kann.
Die unter Ziffer 2 vorgenommene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.