Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Leinenzwang) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die einen Leinenzwang anordnet. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, da bei summarischer Prüfung das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse überwog. Die Anhörung nach § 28 VwVfG war ausreichend, und aufgrund der vorgelegten Hinweise auf einen Beißvorfall erschien der Leinenzwang zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Leinenzwang abgewiesen, öffentliches Vollzugsinteresse überwog
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs voraus.
Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig, ist der Grad der Erfolgschance ein wesentliches Element der vorzunehmenden Interessenabwägung.
Eine Anhörung im Sinne des § 28 VwVfG ist ausreichend, wenn der Betroffene über den entscheidungserheblichen Sachverhalt informiert und ihm hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Ordnungsbehördliche Maßnahmen wie ein Leinenzwang nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW sind zulässig, soweit auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht.
Die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 139/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6691/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.11.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.
Hier lassen sich im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht abschließend beurteilen. Bei der demnach unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen allerdings nach Auffassung des Gerichts nicht. In dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 12.10.2020 wird der Antragstellerin der entscheidungserhebliche Sachverhalt mitgeteilt unter ausdrücklichem Hinweis auf § 28 VwVfG. Der Antragstellerin wurde damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie musste mit dem Erlass ordnungsrechtlicher Maßnahmen rechnen. In einer nachfolgenden Mailboxnachricht wurde ihr zudem nochmals Gelegenheit zu einer genaueren Schilderung des streitgegenständlichen Vorwurfs aus ihrer Sicht gegeben unter Setzung einer Nachfrist bis zum 13.11.2020. Diese Gelegenheit nahm die Antragstellerin nicht wahr. Das Gericht hat bei dieser Sachlage keine Zweifel, dass die Antragsgegnerin mit der durchgeführten Anhörung dem mit § 28 VwVfG bezweckten Offenlegungszwang nachgekommen ist und die notwendige Vorwarnfunktion erreicht wurde.
In materieller Hinsicht lassen sich die Erfolgsaussichten jedoch nicht abschließend beurteilen.
Es unterliegt allerdings keinen ernstzunehmenden Zweifeln, dass auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin bis zum Erlass der Verfügung ermittelten Sachverhalts die Anordnung des Leinenzwangs gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt gewesen sein dürfte. Aus der Schilderung des streitigen Beißvorfalls vom 12.10.2020 durch den zuständigen Jagdaufseher und dem schriftlichen Bericht des Zeugen M. ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hund der Antragstellerin ein Reh gehetzt, gerissen und dabei so schwer verletzt hat, dass es getötet werden musste. Fotos des verletzten Rehs waren der Anzeige beigefügt und aus den vorliegenden Berichten ergibt sich, dass die Antragstellerin selbst einsichtig war und ihre Verantwortung nicht bestritten hat. Auf das nachfolgende Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin hin hat die Antragstellerin zwar behauptet, ihr Hund habe das Reh nicht gerissen, sie hat diese Behauptung aber trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht näher durch eine Schilderung der Geschehnisse aus ihrer Sicht substantiiert. Erstmals im vorliegenden gerichtlichen Verfahren trägt die Antragstellerin vor, das Reh sei ohne Einwirkung ihres Hundes durch das vorhandene steile Gefälle der Böschung und den dortigen Stacheldrahtzaun sowie abgelagerte Gegenstände zu Fall gekommen, habe sich dabei verletzt und sei am Straßenrand liegen geblieben. Ihr Hund sei dem Reh hinterher gerannt, ohne dieses zu hetzen. Sie habe ihren Hund zurückgerufen und angeleint, erst später habe sie das Reh gesehen, das scheinbar unter Schock gestanden habe, aber ohne äußerlich erkennbare Verletzungen gewesen sei. Diese zu den Angaben der Beschwerdeführer und Zeugen in diametralem Gegensatz stehende Schilderung passt zwar nicht zu den vorhandenen Fotos des zu Fall gekommenen Rehs, auf denen eine Verletzung deutlich erkennbar ist. Es ist derzeit aber nicht der Nachweis geführt, dass es sich dabei um eine Bissverletzung handelte. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme der Tierarztpraxis S. -W. vom 11.01.2021 ergibt sich lediglich, dass dies nicht ausgeschlossen ist. Den weiteren gegensätzlichen Darstellungen wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens durch Zeugenvernehmungen weiter nachzugehen sein.
Soweit die Antragstellerin neben der abweichenden Darstellung des streitgegenständlichen Vorfalls die Bestimmtheit und die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Leinenzwangs mit der Begründung rügt, die Antragsgegnerin sei nicht ermächtigt, einen Leinenzwang im Wald zu erlassen bzw. die Anordnung eines generellen Leinenzwangs berücksichtige nicht angemessen die Anforderungen an eine artgerechte Haltung, übersieht sie, dass die Ordnungsbehörden bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit stets zur Anordnung der getroffenen Maßnahmen im Einzelfall auf der Grundlage von § 12 LHundG NRW befugt sind. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG NRW und des OLG Hamm.
Ausgehend von dem oben dargelegten weiteren Aufklärungsbedarf hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache derzeit jedenfalls offen. Die daher unabhängig davon vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass für den Fall, dass sich der der Ordnungsverfügung zugrunde gelegte Sachverhalt als zutreffend und die Ordnungsverfügung sich deshalb als rechtmäßig erweisen sollte, eine erhebliche Gefahr für die Unversehrtheit und das Leben anderer Tiere und auch für unbeteiligte Dritte, namentlich Verkehrsteilnehmer auf angrenzenden Straßen, besteht. Die durch ein mögliches erneutes unkontrolliertes Hetzen seitens des Hundes der Antragstellerin auftretenden Schäden wären nicht wieder gut zu machen. Demgegenüber steht eine – für den Fall des Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache – nur vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit ihres Hundes, deren Gewicht zudem dadurch relativiert wird, dass innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gemäß § 2 Abs. 2 LHundG NRW ohnehin eine weitgehende Leinenpflicht besteht und die Verfügung für Bereiche außerhalb von Ortschaften die Benutzung einer immerhin 10 m langen Schleppleine zulässt.
Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 250,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung bestehen im Übrigen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Betrags.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.