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Verwaltungsgericht Köln·20 L 2412/15·17.11.2015

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und PKH abgelehnt – Hund als gefährliche Kreuzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Haltung ihres Hundes untersagte und Abgabe an ein Tierheim anordnete. Das VG Köln lehnte PKH mangels Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab und wies den Antrag auf Wiederherstellung zurück. Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse; der Hund wird als gefährliche Kreuzung im Sinne des § 3 LHundG NRW eingestuft, weil kein Entkräftungsnachweis vorgelegt wurde.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; Haltungsuntersagung und Abgabeanordnung als rechtmäßig bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das private Aussetzungsinteresse unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuwägen; offensichtliche Aussichtslosigkeit schließt ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse aus.

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Nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gelten Kreuzungen nur dann als gefährliche Hunde, wenn der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortreten; dies erfordert eine einzelfallbezogene, fachkundige Bewertung der äußeren Merkmale.

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Trägt der Betroffene nicht den nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW obliegenden Nachweis, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt, spricht das für die Einstufung als gefährlicher Hund.

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Fehlen die für eine Erlaubnis nach § 4 LHundG erforderlichen Voraussetzungen (z. B. Sachkunde, Zuverlässigkeit), rechtfertigt dies die Untersagung der Haltung und die Anordnung der Abgabe; im summarischen Verfahren können fachkundige Feststellungen und vorliegende Unterlagen hierfür ausreichend sein.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 28 VwVfG NRW§ 12 Abs. 2 Sätze 1 und 4 LHundG NRW§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW§ 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1430/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt

. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keine Erklärung über ihr persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat und weil der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.09.2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg hat.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.

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Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung spricht.

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Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hinblick auf § 28 VwVfG NRW, da die Antragstellerin vor Erlass der Verfügung ordnungsgemäß mit Schreiben vom 03.09.2015 angehört wurde und ihr auch die nachfolgende Rassebestimmung durch die Amtsveterinärin zur Kenntnis gegeben wurde. Die erst am 24.09.2015 beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin vorliegende schriftliche Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wurde jedenfalls der Sache nach berücksichtigt, da sie keine über die bereits zuvor telefonisch mitgeteilten Bedenken hinausgehenden Erwägungen enthält.

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Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und die dort ausgesprochene Haltungsuntersagung sowie Anordnung der Abgabe an ein Tierheim gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 4 LHundG NRW. Dies gilt insbesondere für die dort vorgenommene Einstufung des Hundes „Tyson“ als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, an die die Regelungen der Ordnungsverfügung maßgeblich anknüpfen.

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Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zählen zu den gefährlichen Hunden solche der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen im vorstehenden Sinne solche Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.

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Nicht jede Kreuzung mit einem der in § 3 Satz 1 LHundG NRW genannten Hunde gilt demnach als gefährlicher Hund im Sinne der Vorschrift, sondern nur solche Kreuzungen, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW kann nur dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen zeigt,

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vgl. LT-Drucks. 13/2387, S. 20.

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Ob für die Annahme eines Hervortretens der Rassemerkmale in markanter und signifikanter Weise erforderlich ist, dass nahezu alle maßgeblichen Merkmale eines Rassestandards erfüllt sind und insbesondere Größe und Gewicht ähnlich ausfallen,

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so Haurand, Landeshundegesetz, § 3 Anm. 2,

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oder wie viele und gegebenenfalls welche Merkmale eines Rassestandards erfüllt sein müssen, ist einer schematischen Bewertung nicht zugänglich. Es bedarf insoweit vielmehr einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall auf der Grundlage der jeweils vorliegenden fachkundigen Stellungnahmen/Rassegutachten und sonstigen verfügbaren Unterlagen.

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Nach den vorgenannten Kriterien handelt es sich bei dem Hund der Antragstellerin um eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW.

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Dies ergibt sich zunächst aus der Rassebestimmung der Amtsveterinärin vom 09.09.2015. Soweit es dort heißt, es könne aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Hundes nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Am. Staffordshire-Mischling handelt, ist der Antragstellerin allerdings zuzugeben, dass dies alleine zur Einstufung eines Hundes als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW nicht ausreichend wäre. Die Amtsveterinärin hat aber zugleich ausgeführt, dass die für die Rasse typischen Merkmale des Kopfes trotz der Einmischung weiterer Rassen deutlich zu erkennen sind, mit anderen Worten also der Phänotyp eines American Staffordshire bei dem Kopf des Hundes deutlich hervortritt. Diese Einschätzung ist anhand der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos des Hundes für die Kammer auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Soweit dies bei dem Körperbau des Hundes (noch) nicht der Fall ist, ist dies nicht erheblich, zumal nach Auffassung der Amtsveterinärin aufgrund des noch jungen Alters des Hundes zu erwarten ist, dass er in den nächsten Monaten breiter und kräftiger wird.

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Das Ergebnis dieser Rassebestimmung stimmt zudem mit den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Unterlagen, einem Tassotierausweis und dem Impfausweis, überein, wonach es sich bei dem Hund um einen American Staffordshire Mischling handelt. Dass diese Angaben irrtümlich erfolgt seien – wie die Antragstellerin meint -, ist angesichts der Ausführungen der Amtsveterinärin fernliegend.

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Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin von noch bestehenden Zweifeln hinsichtlich der Einkreuzung eines American Staffordshire und des deutlichen Hervortretens eines entsprechenden Phänotyps ausgehen sollte, so obläge nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW der Antragstellerin der Nachweis, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin nicht erbracht und dies wird nach ihren eigenen Angaben zum Auffinden des Tieres – ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Angaben – auch zukünftig jedenfalls nicht durch Abstammungsunterlagen möglich sein. Das Ergebnis eines angekündigten Gentests wurde ebenfalls bis heute nicht vorgelegt.

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Die für die Haltung ihres Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG erforderliche Erlaubnis hat die Antragstellerin nicht und es spricht bei summarischer Prüfung auch Alles dafür, dass ihr eine Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW nicht erteilt werden kann, da die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Gegenwärtig sind bereits die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW nicht nachgewiesen, insbesondere die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit. Der Erteilung einer Erlaubnis steht zudem zur Überzeugung der Kammer gegenwärtig  § 4 Abs. 2 LHundG NRW entgegen.

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Ein besonderes privates Interesse an der Haltung des Hundes hat die Antragstellerin weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung ihres Hundes besteht nach Aktenlage ebenfalls nicht, auch nicht aus Tierschutzgründen, weil durch die weitere Haltung seitens der Antragstellerin ein Tierheimaufenthalt vermieden würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen die Antragstellerin insoweit nicht entgegengetreten ist.

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Bei dieser Sachlage ist die Untersagung der Hundehaltung ermessensfehlerfrei erfolgt, weil gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Haltung eines Hundes u.a. untersagt werden soll, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die entgegen dieser Regelung ein Absehen von der Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Ebenso erweist sich die Anordnung des Entzugs des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung als rechtmäßig.

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Bedenken gegen die Zwangsmittelandrohungen in Ziffer 3 des Bescheides bestehen ebenfalls nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.