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Verwaltungsgericht Köln·20 L 2392/01·06.11.2001

Einstweilige Anordnung gegen Entfernung von Pferden nach §16a TierSchG abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTierschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner untersagt werden sollte, Pferde von ihrem Gestüt zu entfernen. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin den Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft machte. Tatsächlich sprechen verschlammte Weiden, fehlende wetterfeste Unterstände und der Bericht des Amtsveterinärs für eine Vernachlässigung i.S.v. §16a S.2 Nr.2 TierSchG; die Wegnahme erschien verhältnismäßig. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert DM 13.000.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung, die Entfernung von Pferden zu untersagen, als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten (Streitwert DM 13.000).

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, dass bei summarischer Prüfung der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.

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Nach § 16a S.2 Nr.2 TierSchG kann einem Tier die Haltung entzogen werden, wenn es erheblich vernachlässigt ist, weil Ernährung, Pflege oder Unterbringung nicht seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechen; die Vernachlässigung ist durch ein Gutachten eines beamteten Tierarztes festzustellen.

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In summarischen Verfahren genügt die bloße Ankündigung von Abhilfemaßnahmen nicht, wenn die Umsetzbarkeit rechtzeitig vor Eintritt drohender Gefahren (z.B. Winterwitterung) nicht glaubhaft gemacht und somit die Gefahrenabwehr nicht zuverlässig sichergestellt ist.

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Die behördliche Entscheidung zur Wegnahme und anderweitigen Unterbringung von Tieren ist nicht unverhältnismäßig, wenn zuvor Abhilfefristen eingeräumt wurden, die Tierhaltung behördliche Auflagen überschreitet und auf dem Betrieb keine geeignete Unterbringung erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 1 und 2 ZPO§ 16a S. 2 Nr. 2 TierSchG§ 2 Nr. 1 TierSchG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf DM 13.000,- festgesetzt.

Rubrum

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G r ü n d e: Der Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, am 08.11.2001 eine Maßnahme derart durchzuführen, dass eine nicht benannte Anzahl von Pferden vom Gestüt der Antragstellerin entfernt werden,

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ist unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO).

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Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind vorliegend nicht erfüllt, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich erscheint,

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Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 123 Rn. 25.

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Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat derzeit wahrscheinlich keinen vorbeugenden Anspruch gegen den Antragsgegner, die Entfernung der Pferde von ihrem Gestüt zu unterlassen, für die kein winterfester Unterstand vorhanden ist. Ein Recht auf Unterlassung könnte sich für die Antragstellerin nur ergeben, wenn die angekündigte Maßnahme rechtswidrig wäre. Indes hat sie nicht glaubhaft machen können, dass die vom Antragsgegner dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen seines geplanten Einschreitens nicht vorliegen.

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Rechtsgrundlage für die angekündigte Entfernung aller nicht ordnungsgemäß untergebrachten Pferde vom Gestüt der Antragstellerin bildet § 16 a S. 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann ein Tier, das erheblich vernächlässigt ist, weil seine Ernährung, Pflege oder Unterbringung entgegen § 2 Nr. 1 TierSchG nicht seiner Art und seinen Bedürfnissen entspricht, dem Halter fortgenommen werden. Es kann auf dessen Kosten untergebracht werden, bis er eine Haltung sicherstellt, die § 2 TierSchG entspricht. Die Vernachlässigung muss durch ein Gutachten eines beamteten Tierarztes festgestellt werden.

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Bei summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass eine solche Vernachlässigung hier vorliegt. Mit Schreiben vom 29.10.2001 hat der Antragsgegner die Antragstellerin aufgefordert, die von ihr auf Weiden in Mittelagger, am Nochen, Blankenbach und Spichertal gehaltenen 29 Pferde - diese Zahl hat der Antragsgegner inzwischen auf derzeit 26 korrigiert - von der Weide zu holen und in Stallungen unterzubringen. Die Tiere lebten demnach inzwischen auf stark heruntergefressenen und verschlammten Weiden. Die Unterstände in Mittelagger sowie im Spichertal seien stark beschädigt, baufällig und zum Teil mit Pferdemist gefüllt (vgl. die Fotos auf Bl. 118 des Vw). Den Pferden stehe deshalb kein trockener und zugfreier Liegeplatz zur Verfügung, der aber im herannahenden Winter unbedingt erforderlich sei.

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Die Antragstellerin reagierte auf diese Aufforderung nicht, wie eine Kontrolle des Antragsgegners am 5. November 2001 ergab. Der Amtsveterinär Dr. Franchy hat in seinem Vermerk vom 6. November 2001 erneut die mangelhaften Haltungsbedingungen hervorgehoben und in seiner telefonischen Auskunft an das Gericht vom 7. November 2001 bestätigt.

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Die Bedingungen der Pferdehaltung durch die Antragstellerin, insbesondere der fehlende wetterfeste Unterstand, verstoßen daher aller Wahrscheinlichkeit nach gegen das in § 2 Nr. 1 TierSchG normierte Gebot der artgerechten Pflege und Unterbringung. Deshalb dürfte beim derzeitigen Erkenntnisstand eine Vernachlässigung nach § 16 a S. 2 Nr. 2 TierSchG anzunehmen sein. Das Gericht geht davon aus, dass zumindest im Zeitpunkt des Einschreitens das nach § 16 a S. 2 Nr. 2 TierSchG erforderliche Gutachten des beamteten Tierarztes vorliegen wird, das die Vernachlässigung feststellt. Tatsachen, die das geplante Einschreiten des Antragsgegners rechtswidrig erscheinen lassen könnten, hat die Antragstellerin weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO. Insbesondere hat sie nicht glaubhaft gemacht, wie sie noch rechtzeitig vor Wintereinbruch für ausreichenden Schutz der 26 Pferde vor Nässe und Kälte sorgen kann. Die bloße Ankündigung, Zelte zum Schutz der Pferde aufzustellen, erscheint schon wegen der Kürze der verbleibenden Zeit nicht ausreichend, um die Gefahren durch das heraufziehende Winterwetter abzuwehren.

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Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 16 a S. 2 Nr. 2 TierSchG liegen demnach vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung aller Pferde, für die keine ausreichende Unterbringung vorhanden ist, erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zuerst die Gelegenheit gegeben, ihre Pferde selber winterfest unterzubringen. Auf dem Gestüt der Antragstellerin erscheint dies indes derzeit ohnehin nicht möglich. Wie der Antragsgegner dem Gericht unwidersprochen mitgeteilt hat, hält die Antragstellerin weiterhin mehr als einhundert Pferde, obwohl ihr der Antragsgegner mit bestandskräftiger Verfügung vom 1. Oktober 1997 eine Bestandsreduzierung auf dreißig Tiere aufgegeben hatte, weil ihr Gestüt mit der Pflege und Unterbringung von über 100 Pferden offenbar überfordert war und ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 20 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. Da hier keine Veräußerung der Pferde, sondern nur ein zeitweise Unterbringung auf Kosten der Antragstellerin in Rede steht, bringt die Kammer je Pferd einen Hauptsachestreitwert von 1000 DM in Ansatz, insgesamt 26.000 DM. Wegen des vorläufigen Charakter des Verfahrens waren davon nur die Hälfte, also 13.000 DM, zugrunde zu legen.