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Verwaltungsgericht Köln·20 L 233/24.A·21.04.2024

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen familiärer Bindungen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Änderung eines Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Das VG Köln gab dem Antrag statt und ordnete die aufschiebende Wirkung an. Entscheidungsrelevant waren das Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes mit §34 Abs.1 Nr.4 AsylG sowie Schutzgesichtspunkte (Art.8 EMRK: familiäre Bindungen, Kindeswohl). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung erfolgreich; Beschluss des Gerichts entsprechend geändert

Abstrakte Rechtssätze

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Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO können gemäß § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen.

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§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, eingeführt durch das Rückführungsverbesserungsgesetz, verpflichtet das Bundesamt im Asylverfahren zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (Kindeswohl, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand) vor Erlass einer Abschiebungsandrohung.

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Rechtsprechung zur Rückführungsrichtlinie (insbesondere EuGH C‑484/22) betrifft Rückkehrentscheidungen im Sinne der Richtlinie und ist nicht ohne Weiteres auf Überstellungsfälle in andere Mitgliedstaaten (keine Rückkehrentscheidung) anwendbar.

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Eine Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt den Schutzpflichten aus Art. 8 EMRK entgegensteht, etwa wegen bestehender familiärer Bindungen und inländischer Aufenthaltstitel nahestehender Angehöriger.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 Satz VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG§ 35 AsylG§ Richtlinie 2008/115/EG Art. 3 Nr. 3§ Richtlinie 2008/115/EG Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1

Tenor

Der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31.01.2024 – 20 L 2571/23.A – wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 7039/23.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.11.2023 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 07.02.2024 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31.01.2024 – 20 L 2571/23.A – zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 20 K 7039/23.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.11.2023 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Der zulässige Antrag ist begründet.

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Nach § 80 Abs. 7 Satz VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

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Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Allerdings stellt der von dem Antragsteller allein in Bezug genommene Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 15.02.2023 – C-484/22 – für sein Antragsbegehren keinen relevanten Umstand dar. Diese Rechtsprechung betrifft keine Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35 AsylG, sondern ausschließlich Rückkehrentscheidungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Nach deren Art. 3 Nr. 3 meint Rückkehr nur die Rückreise in das Herkunftsland, ein Transitland oder ein anderes Drittland, nicht jedoch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund geht Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie davon aus, dass die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Rückkehrentscheidung, sondern gerade eine Ausnahme davon darstellt. In diesem Sinne bezeichnet der Europäische Gerichtshofs eine Rückkehrentscheidung als eine Maßnahme, mit der einem Drittstaatsangehörigen vorgeschrieben wird, das Unionsgebiet zu verlassen,

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                            Urt. v. 24.02.2021 – C-673/19, Rn. 37 m. w. N.

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Auch durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 a. E. der Rückführungsrichtlinie werden die Regelungen über Rückkehrentscheidungen nicht auf Überstellungen in Mitgliedstaaten anwendbar,

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                            so aber BayVGH, Urt. v. 04.03.2024 – 24 B 22.30376, juris, Rn. 59.

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Vielmehr regelt diese Vorschrift lediglich, dass eine Rückkehrentscheidung i. S. der Rückführungsrichtlinie, also in das Herkunftsland, ein Transitland oder ein anderes Drittland zu treffen ist, wenn Drittstaatsangehörige ihrer Verpflichtung, sich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben, nicht nachkommen oder die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist. Freilich ist eine Rückkehrentscheidung in das Herkunftsland in diesen Fällen regelmäßig deshalb ausgeschlossen, weil den Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, so dass ihre Rückführung gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde.

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                            EuGH, Urt. v. 24.02.2021 – C-673/19, Rn. 33 ff.

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Jedoch bestehen veränderte Umstände i. S. des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes, BGBl. 2024 I Nr. 54, am 27.02.2024. Mit dessen Art. 2 Nr. 9 hat der Gesetzgeber § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG eingeführt, wonach das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung nur erlässt, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Damit hat der deutsche Gesetzgeber – über die unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie hinaus – die Prüfung dieser inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse auch für die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in das Asylverfahren vorverlagert. Denn auch in diesen Fällen stellt § 34 AsylG die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung dar. Hingegen sind die §§ 35 und 36 AsylG keine eigenständigen Rechtsgrundlagen, sondern ergänzen lediglich den § 34 AsylG.

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Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 35 AsylG Rn. 2; ders., in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 36 AsylG Rn. 2.

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Die Anwendung des geänderten § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ergibt, dass die Abschiebungsandrohung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig ist. Denn der Abschiebung des Antragstellers steht gemäß Art. 8 EMRK die familiäre Bindung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern entgegen, denen allesamt in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt sowie ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist und die im Inland leben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.