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Verwaltungsgericht Köln·20 L 2222/20.A·08.12.2020

Anordnung aufschiebender Wirkung bei Dublin‑Zuständigkeit und Bewilligung von PKH

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung. Zentral ist die Zuständigkeitsfrage nach der Dublin‑III‑VO und ein etwaiges Überstellungsrisiko nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil die Bundesrepublik nach Art. 10 Dublin‑III‑VO zuständig erscheint und zudem systemische Mängel in Rumänien ein unmenschliches/ erniedrigendes Risiko begründen. Die PKH wird bewilligt; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Abwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresses gegen das private Aussetzungsinteresse unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

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Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ist ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse regelmäßig ausgeschlossen; umgekehrt besteht kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung.

3

Art. 10 Dublin‑III‑VO kann die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates begründen, wenn ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender dort registriert bzw. ein Asylantrag durch einen Vormund gestellt wurde; die Kriterien des Kapitels III sind in der vorgegebenen Reihenfolge zu prüfen.

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Die nachträgliche Zustimmung eines ersuchten Mitgliedstaates im Rahmen eines Wiederaufnahmeersuchens begründet für sich genommen weder eine zuständigkeitsbegründende Wirkung noch ein Selbsteintrittsrecht des zuständigen Staates.

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Bestehen Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen eines Drittstaates, kann dies ein Überstellungsverbot begründen, weil andernfalls eine Behandlung droht, die gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstößt.

Relevante Normen
§ 34a Abs. 2 AsylVfG§ 80 Abs. 5 VwGO§ Art. 10 Dublin III-VO§ Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO§ Art. 13 Dublin III-VO§ Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO

Tenor

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt D. , 00000 F., beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6388/20.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.11.2020 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6388/20.A gegen die Abschiebungsanordnung vom 13.11.2020 anzuordnen,

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hat Erfolg.

5

Der Antrag ist zunächst gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG statthaft. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Antragsfrist wurde gewahrt.

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Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung.

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Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil sich der angefochtene Bescheid nach dem derzeitigen Erkenntnisstand insgesamt als offensichtlich rechtswidrig erweist.

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Denn anders als von der Antragsgegnerin angenommen ist hier die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 10 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig geworden. Denn der minderjährige Sohn und Bruder der Antragsteller ist bereits im Dezember 2019 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik gereist und hat am 29.01.2020 durch das Jugendamt der Stadt Bonn als Vormund einen schriftlichen Asylantrag gestellt hat. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik für den als unbegleiteten Minderjährigen eingereisten Sohn, Antragsteller des Verfahrens 20 L 2212/20.A, zieht die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Mutter und des minderjährigen Bruders nach Art. 10 Dublin III-VO nach sich. Denn nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung und Art. 10 der Verordnung ist daher vor Art 13 zu prüfen.

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Die Zuständigkeit der Bundesrepublik ist auch nicht nachträglich infolge der im Rahmen des Wiederaufnahmeersuchens durch Rumänien erteilten Zustimmung entfallen, da diese für sich genommen weder zuständigkeitsbegründend ist noch darin die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gesehen werden kann.

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Daneben ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik auch aus Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO, da aufgrund der aktuellen Auskunftslage davon auszugehen ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Rumänien vorliegen und den Antragstellern deswegen im Falle einer Überstellung eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh-EU drohen würde.

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Vgl. Urteil der Kammer vom 12.11.2020 – 20 K 555/18.A -.

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Hierauf kommt es aber im vorliegenden Verfahren nicht mehr an.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.