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Verwaltungsgericht Köln·20 L 2212/20.A·08.12.2020

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung – Zuständigkeit nach Dublin III

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung vom 13.11.2020; das Verwaltungsgericht Köln bewilligte Prozesskostenhilfe und ordnete die aufschiebende Wirkung an. Das Gericht wägt nach § 80 Abs. 5 VwGO Vollzugs- und Aussetzungsinteresse unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten ab und hält den Bescheid derzeit für offensichtlich rechtswidrig. Es gelangt zur Zuständigkeit der Bundesrepublik nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für den als unbegleiteten Minderjährigen eingereisten Antragsteller und sieht zudem Hinweise auf ein Überstellungsverbot nach Art. 3 EMRK wegen systemischer Mängel in Rumänien.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung wegen Zuständigkeit Deutschlands nach Dublin III und möglicher Gefährdung bei Überstellung stattgegeben; Prozesskostenhilfe bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO sind das öffentliche Vollziehungsinteresse und das private Aussetzungsinteresse unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegeneinander abzuwägen; bei unsicherer Vorwegnahme ist der Grad der Erfolgschance entscheidungsrelevant.

2

Die Bundesrepublik wird nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn ein Asylbewerber als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik eingereist ist und dort ein Asylantrag gestellt wurde, auch wenn die Mutter später einreist.

3

Die Zuständigkeit für die Verfahrensführung kann sich nach Art. 10 Dublin-III-VO auch auf Familienangehörige erstrecken; dabei sind die Kriterien des Kapitels III in der Reihenfolge des Art. 7 anzuwenden.

4

Die nachträgliche Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Wiederaufnahmeersuchens begründet für sich genommen weder eine neue Zuständigkeit noch stellt sie die Ausübung des Selbsteintrittsrechts dar.

5

Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Rücknahmestaat können ein Überstellungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh begründen und damit eine Abschiebung verhindern.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 34a Abs. 2 AsylVfG§ 80 Abs. 5 VwGO§ Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO§ Art. 10 Dublin III-VO§ Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO§ Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO

Tenor

1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt (...) beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6373/20.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.11.2020 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6373/20.A gegen die Abschiebungsanordnung vom 13.11.2020 anzuordnen,

3

hat Erfolg.

4

Der Antrag ist zunächst gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG statthaft. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Antragsfrist wurde gewahrt.

5

Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung.

6

Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil sich der angefochtene Bescheid nach dem derzeitigen Erkenntnisstand insgesamt als offensichtlich rechtswidrig erweist.

7

Denn anders als von der Antragsgegnerin angenommen ist hier die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig geworden, da der Antragsteller bereits im Dezember 2019 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik gereist ist und am 29.01.2020 durch das Jugendamt der Stadt D.    als Vormund einen schriftlichen Asylantrag gestellt hat. Unabhängig davon war der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt in Rumänien und es wurde auch kein zeitnahes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien gestellt. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ist nicht durch die nachträgliche Einreise der Mutter am 09.07.2020 und eine mögliche vorherige Asylantragstellung der Mutter in Rumänien entfallen. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass die Zuständigkeit der Bundesrepublik für den als unbegleiteten Minderjährigen eingereisten Antragsteller auch die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Mutter und eines minderjährigen Bruders nach Art. 10 Dublin III-VO nach sich zieht. Denn nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung und Art. 10 der Verordnung ist daher vor Art 13 zu prüfen.

8

Die Zuständigkeit der Bundesrepublik ist auch nicht nachträglich infolge der im Rahmen des Wiederaufnahmeersuchens durch Rumänien erteilten Zustimmung entfallen, da diese für sich genommen weder zuständigkeitsbegründend ist noch darin die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gesehen werden kann.

9

Daneben ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik auch aus Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO, da aufgrund der aktuellen Auskunftslage davon auszugehen ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Rumänien vorliegen und dem Antragsteller deswegen im Falle einer Überstellung eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh-EU drohen würde.

10

Vgl. Urteil der Kammer vom 12.11.2020 – 20 K 555/18.A -.

11

Hierauf kommt es aber im vorliegenden Verfahren nicht mehr an.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.