Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·20 L 1980/20.A·29.11.2020

Eilrechtsschutz: Abschiebungsandrohung nach Rumänien wegen systemischer Mängel ausgesetzt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach Rumänien. Das Gericht prüfte im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG die Erfolgsaussichten und nahm eine Interessenabwägung vor. Es ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil die Abschiebungsandrohung nach Rumänien bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. Zur Begründung verwies es auf systemische Mängel der Aufnahmebedingungen in Rumänien mit einer konkreten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK), verstärkt durch die COVID-19-Lage; Prozesskostenhilfe wurde bewilligt.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung nach Rumänien angeordnet; Prozesskostenhilfe bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung ist im asylrechtlichen Verfahren gemäß § 36 Abs. 3 AsylVfG statthaft und binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.

2

Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind öffentliches Vollzugsinteresse und privates Aussetzungsinteresse unter maßgeblicher Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuwägen.

3

Bestehen bei summarischer Prüfung erhebliche Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, fehlt regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren sofortigem Vollzug.

4

Systemische Mängel der Aufnahmebedingungen im Zielstaat, die regelmäßig zu einer konkreten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führen, können einer Rückführung wegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK entgegenstehen.

5

Liegt kein einzelfallbezogener Umstand vor, der eine Abweichung von einer festgestellten Lagebewertung rechtfertigt, kann das Gericht im Eilverfahren auf eine solche Bewertung zur Begründung der Unzulässigkeit der Rückführung abstellen.

Zitiert von (8)

5 zustimmend · 1 ablehnend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 AsylVfG§ 80 Abs. 5 VwGO§ Art. 4 GRCh§ Art. 3 EMRK§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG

Tenor

1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt L.        , 00000 L1.    , beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5789/20.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.10.2020 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5789/20.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.10.2020 anzuordnen,

4

hat Erfolg.

5

Der Antrag ist zunächst gemäß § 36 Abs. 3 AsylVfG statthaft. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Antragsfrist wurde hier gewahrt.

6

Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.

7

Gemessen an diesen Kriterien war vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil sich bei summarischer Prüfung jedenfalls die Abschiebungsandrohung nach Rumänien in dem angefochtenen Bescheid voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Denn es bestehen gegenwärtig und auf absehbare Zeit systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und Schutzberechtigte in Rumänien bestehen, die regelmäßig zu der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK führen, und eine Rückführung ist daher nicht zulässig.

8

Das erkennende Gericht hat hierzu mit Urteil vom 12.11.2020 im Verfahren 20 K 555/18.A Folgendes ausgeführt:

9

„Das rumänische Asylsystem kämpft seit langem mit großen Schwierigkeiten. So wird immer wieder – und für das Jahr 2019 vermehrt - von illegalen push-backs berichtet, bei denen die rumänische Grenzpolizei nicht vor Gewaltanwendung zurückschreckt, von der auch Kinder betroffen sind. Es gibt Berichte über zu wenige Dolmetscher, wegen deren Qualität und (unparteiischem) Verhalten zudem immer wieder Probleme auftreten. Medizinische Untersuchungen werden teilweise vollständig ohne Dolmetscher durchgeführt. In hohem Maße prekär ist die Situation von Folgeantragstellern, die keinen Anspruch auf grundlegende Aufnahmebedingungen haben. Insgesamt ist die öffentliche Einstellung gegenüber Asylbewerbern in den letzten Jahren von anfänglicher Empathie zu steigender Feindseligkeit umgeschwenkt trotz niedriger Asylbewerberzahlen. 90% der Gesellschaft sind gegen eine Ansiedlung von – insbesondere muslimischen - Flüchtlingen in Rumänien. Aus Bukarest und anderen Landesteilen werden Vorfälle von Schikane, Diskriminierungen und Straftaten gegen Flüchtlinge und Migranten berichtet; Behörden lehnen es in der Regel ab, diese zu verfolgen.

10

Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Rumänien vom 16.03.2020: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden – Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung (im Folgenden: ACCORD, Anfragebeantwortung Rumänien vom 16.03.2020); aida, Country Report: Romania, update 2019; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 – Romania und Country Report 2018 (im Folgenden: US DOS, Jahresbericht 2019 und 2018).

11

Dennoch sieht das rumänische Asylsystem eine Reihe von Maßnahmen für Asylsuchende und Schutzberechtigte vor. Es gibt im Wesentlichen keine Hindernisse oder Probleme im Hinblick auf die Registrierung von Asylanträgen. In den Unterbringungseinrichtungen gibt es Zugang zu kostenloser Rechtsberatung und -hilfe. Während der Dauer des Asylverfahrens und gegebenenfalls bis zum Ende ihres Aufenthaltsrechts haben Asylbewerber einen Anspruch auf Aufnahmeleistungen, die Unterbringung in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Beihilfen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld umfassen. Die zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazitäten umfassen aktuell 900 Plätze. Hinzukommen zwei Unterbringungseinrichtungen, die von der NGO “Ökumenische Vereinigung der Kirchen Rumäniens” betrieben werden. Es kommt in der Regel nicht vor, dass Asylbewerber aufgrund eines Mangels an Plätzen keine Unterkunft erhalten. Allerdings sind in nahezu allen Unterbringungseinrichtungen die Ausstattung und die hygienischen Zustände mangelhaft, so etwa in Bukarest und Timisoara.

12

Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Rumänien vom 16.03.2020; aida, Country Report: Romania, update 2019; US DOS, Jahresberichte 2019 und 2018.

13

Es besteht ebenso grundsätzlich Zugang zum Schulbesuch für Kinder und zu Gesundheitsversorgung, die die medizinische Grundversorgung und Krankenhausversorgung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Erkrankungen umfasst. Nach Erhalt einer Personenidentifikationsnummer können sich Asylbewerber im öffentlichen Gesundheitssystem registrieren lassen und haben, sofern sie Gesundheitsversorungsbeiträge zahlen und sich in der Praxis eines Allgemeinmediziners registrieren lassen, den Status einer versicherten Person mit denselben Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsbürger.

14

Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Rumänien vom 16.03.2020; aida, Country Report: Romania, update 2019.

15

International Schutzberechtigte haben auf der Grundlage des Integrationsgesetzes Nr. 44/2004 auf Antrag und bei Abschluss einer Integrationsvereinbarung Zugang zu einem Integrationsprogramm. Die Teilnahme an dem Integrationsprogramm ist Voraussetzung für die Wahrnehmung bestimmter Rechte wie Unterbringung oder Sozialhilfe. Seit Oktober 2019 sind in dem Integrationsgesetz diverse Verbesserungen eingeführt worden. So wurde die Antragsfrist für die Teilnahme an einem Integrationsprogramm von 30 Tagen auf 3 Monate ab Schutzgewährung verlängert. Die Dauer des Integrationsprogramms wurde von 6 auf 12 Monate verlängert mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um 6 Monate. Teilnehmer an Integrationsprogrammen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, haben das Recht für 12 Monate, maximal weitere 6 Monate, in einer Aufnahmeeinrichtung zu verbleiben. Ende 2019 wohnten 114 Schutzberechtigte in Aufnahmeeinrichtungen, weitere 241 erhielten Mietbeihilfen über das nationale AMIF Programm. Neben dem staatlichen Integrationsprogramm gibt es verschiedene Unterstützungsangebote durch NGO‘s.

16

Vgl. aida, Country Report: Romania, update 2019.

17

Nach Ablauf der vorstehenden Fristen haben Schutzberechtigte denselben Anspruch auf Sozialleistungen wie rumänische Staatsbürger, wobei es jedoch bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen eine erhebliche Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis gibt. Der tatsächliche Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Unterkunft, Sicherstellung von Ausbildung und Sozialhilfe ist im Land sehr unterschiedlich und hängt vom Grad des Bewusstseins verschiedener öffentlicher und privater Akteure ab, die für die Sicherstellung dieses Zugangs verantwortlich sind. Keine Gemeinde bietet zielgerichtete Unterstützungsprogramme oder Integrations- und Inklusionsprogramme für Flüchtlinge an. So besteht etwa ein Anspruch auf Unterbringung in Sozialwohnungen, in der Praxis hat aber kaum jemand auf diese Weise eine Unterkunft erhalten. Auch der Zugang zu Ausbildung ist schwierig. Der grundsätzliche Zugang zum Schulbesuch für Kinder stößt häufig auf Schwierigkeiten, weil etliche Schulen die Aufnahme von Kindern Schutzsuchender verweigern. Auch Diskriminierungen durch Lehrer und Mitschüler finden häufig statt. In Städten wie Bukarest und Timisoara haben sich Schulen über Monate geweigert, Flüchtlinge einzuschreiben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist zwar ebenfalls rechtlich garantiert, stößt aber in der Praxis infolge des Mangels an Arbeitsplätzen, niedrigen Löhnen, Sprachbarrieren und Problemen bei der Anerkennung ausländischer Universitäts- oder Berufsabschlüsse auf erhebliche Schwierigkeiten mit der Folge von Arbeitslosigkeit oder irregulären Arbeitsverhältnissen. Einen legalen Arbeitsvertrag zu erhalten ist schwierig, u.a. aus steuerlichen Erwägungen, aber auch aufgrund des Widerwillens von Arbeitgebern, Flüchtlinge anzustellen. Auch der Zugang zur öffentlichen Krankenversorgung ist oft mit unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten verbunden und ebenfalls regional sehr unterschiedlich.

18

Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Rumänien vom 16.03.2020; aida, Country Report: Romania, update 2019.

19

Aber auch unabhängig von dem Problem des effektiven Zugangs zu allgemeinen staatlichen Hilfen reichen diese alleine objektiv nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts aus. Die Sozialhilfe beläuft sich auf höchstens 142 Lei pro Monat und Person (ca. 30 €).

20

Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien 2020, S. 33 ff;  US DOS, Jahresberichte 2019.

21

Schutzberechtigte sind daher darauf angewiesen, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen. Um den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen, sind sie dabei auf legale Arbeitsplätze angewiesen. Die Unterhaltssicherung durch eigene legale Erwerbstätigkeit war in Rumänien als ärmsten Land der EU schon vor den wirtschaftlichen Unwuchten der Corona-Pandemie äußerst schwierig. Infolge der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie, deren Ausmaß noch gar nicht abschließend erfasst werden kann, muss dies derzeit als ausgeschlossen angesehen werden. Die wirtschaftliche Situation in Rumänien hat sich aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie massiv verschlechtert. Die Wirtschaftsleistung ist eingebrochen, die Zahl der Arbeitslosen ist von 3,9 auf 5,9 % gestiegen. Mit einer weiteren Verschlechterung der Situation im 4. Quartal 2020 und darüber hinaus wird gerechnet.

22

Vgl. Europäische Kommission, European Economic Forecast, Herbst 2020, Insitutional Paper 136, November 2020; Germany Trade & Invest, Covid-19: Allgemeine Situation und Konjunkturentwicklung, www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/rumaenien/covid.

23

Zusätzlich sind die unmittelbaren gesundheitlichen Auswirkungen der Pandemie zu berücksichtigen. In Rumänien steigen die Zahlen seit Mitte Juli massiv an, die Regierung hat den epidemiologisch bedingten Alarmzustand immer wieder verlängert, aktuell bis zum 14.11.2020. Eine weitere Verlängerung ist wahrscheinlich. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat beginnend mit dem 07.08.2020 in Rumänien stetig zunehmend Gebiete als Risikogebiete ausgewiesen, seit dem 07.10.2020 gilt das ganze Land als Risikogebiet (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus Risikogebiete_neu.html;jsessionid=5AE318C37EA8207203F8909CD1D1421A.internet092). Es bestehen entsprechende Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822). Nach den aktuellen Daten des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) verzeichnete das Land am 11.11.2020 eine kumulative Anzahl von 500,0 Fällen, bezogen auf 14 Tage und 100.000 Einwohner und eine Sterblichkeit von 8.3 Fällen. In der Bundesrepublik betrugen die entsprechenden Werte 290,8 bzw. 1,9 (https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea). Die Infektionsrate in Rumänien ist damit gegenwärtig nahezu doppelt so hoch wie in Deutschland bei einer mehr als vierfach erhöhten Sterblichkeit. Unter Berücksichtigung dieser Fallzahlen und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in Rumänien derzeit ein sehr hohes Ansteckungsrisiko, das unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zielorts Bukarest und einer absehbaren Unterbringung – im besten Fall – in gemeinschaftlichen Einrichtungen mit oftmals unzureichenden hygienischen Bedingungen nochmals verschärft ist. Individuelle Schutzmöglichkeiten, insbesondere Abstandhalten und Schaffung ausreichender Hygienebedingungen, zur Minimierung des persönlichen Ansteckungsrisikos stehen den Betroffenen nicht zur Verfügung. Im Falle eines auch nur ambulant behandlungsbedürftigen Verlaufs der Erkrankung besteht zudem angesichts des insgesamt defizitären rumänischen Gesundheits- und Sozialsystems, dessen Zugang für Asylsuchende und Schutzberechtigte nicht sicher und unverzüglich gewährleistet ist,

24

              vgl. aida, Country Report: Romania, Update 2019,

25

ein hohes Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung. Die aktuelle Sterblichkeit bei einer Erkrankung an Covid-19 ist in Rumänien nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung des Gesundheitssystems in technischer und personeller Hinsicht gegenüber der Sterblichkeit in Deutschland deutlich erhöht.“

26

Es bestehen keine Anhaltspunkte, die im Falle der Antragstellerin eine Abweichung von der vorstehenden Bewertung rechtfertigen könnten.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).