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Verwaltungsgericht Köln·20 L 1966/14·21.01.2015

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Haltungsuntersagung (LHundG NRW) abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht (Gefahrenabwehr)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Untersagung der Hundehaltung. Das Verwaltungsgericht lehnte beide Anträge ab, da die Verfügung in der summarischen Prüfung rechtmäßig erschien. Entscheidungsrelevant waren rechtskräftige Verurteilungen, wiederholte Pflichtverletzungen (Leinenpflicht, Beißvorfälle) sowie Hinweise auf Suchtprobleme, weshalb die Unzuverlässigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Haltungsuntersagung gegeben sind.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung vom 30.09.2014 abgewiesen; Verfügung bleibt vollziehbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind das öffentliche Vollziehungsinteresse und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwiegen; der Grad der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs ist dabei wesentlicher Maßstab.

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Bei Vorliegen rechtskräftiger Verurteilungen, insbesondere wegen Körperverletzung, begründet § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW die Regelvermutung des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit.

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Wiederholte Verstöße gegen Leinenpflichten und dokumentierte Beißvorfälle können in ihrer Gesamtschau hinreichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Hundehalters und damit die Rechtmäßigkeit einer Haltungsuntersagung liefern.

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Anhaltspunkte für Sucht oder Substitutionstherien können die Vermutung der Unzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 LHundG NRW stützen; bloße Teilnahme an Hundeschulmaßnahmen genügt nicht zwingend zur Erschütterung dieser Vermutung.

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Im einstweiligen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage; die Behauptungen der Antragspartei müssen substantiiert vorgetragen werden, damit die Aussicht auf Erfolg i.S. § 166 VwGO begründet ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Nelke wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung zw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, da der Eilantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

3

Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.09.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

6

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.

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Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Verfügung als rechtmäßig erweist.

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Die Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW und die Anordnung der Abgabe des Hundes „M.    “ gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW liegen nach dem gegenwärtige Sach- und Streitstand vor. Zur Begründung kann insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Ausführungen in der streitigen Ordnungsverfügung verwiesen werden.

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Die Kammer teilt insbesondere die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es dem Antragsteller an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Dies folgt nach Aktenlage bereits aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Auskunft aus dem Zentralregister, aus dem sich neben den in der Ordnungsverfügung bereits aufgeführten rechtskräftigen Verurteilungen eine weitere rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Bergisch Gladbach vom 11.06.2014 wegen Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung und Beleidigung ergibt sowie eine Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 11.11.2014 wegen Beleidigung. Jedenfalls durch die Verurteilung wegen Körperverletzung tritt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW die Regelvermutung für ein Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit ein, die hier auch durch keinerlei erkennbare Umstände widerlegt wird.

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Es spricht zudem nach Aktenlage Vieles dafür, dass der Antragsteller wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat, namentlich gegen die für große Hunde geltende Leinenpflicht gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW und jedenfalls im Hinblick auf zwei – unbestrittene – Vorfälle, bei denen Menschen gebissen wurden, auch gegen die allgemeine Pflicht gemäß § 2 Abs. 1 LHundG NRW, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

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Schwerwiegende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergeben sich auch aus den zahlreichen Hinweisen in der Akte für eine Trunksucht sowie Rauschmittelsucht (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 LHundG NRW). So befand sich der Antragsteller nach dem Inhalt der amtstierärztlichen Stellungnahme der Stadt Köln vom 05.04.2013 in einem Methadon-Programm. Durch eine derartige Substitutionstherapie wird die vorhandene körperliche und psychische Abhängigkeit der Betroffenen grundsätzlich nicht beseitigt. Vielmehr wird lediglich eine illegale durch eine legale Droge ersetzt mit dem vorrangigen Ziel, den Abhängigen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Die Drogenabhängigkeit selbst bleibt bestehen. Inwieweit hier durch die Substitutionstherapie bereits eine psychisch-soziale Stabilisierung erreicht worden ist, durch die im Einzelfall die gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 4 LHundG NRW bestehende Vermutung der Unzuverlässigkeit erschüttert ist,

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vgl. VG Köln, Beschluss vom 11.04.2013 – 20 L 165/13 -,

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kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Darauf kommt es hier aber auch nicht mehr entscheidend an. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Umfang der Antragsteller unter Betreuung steht (§ 7 Abs. 2 Ziffer 3 LHundG NRW).

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Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Untersagung der Haltung des Hundes ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist die Bewertung der Antragsgegnerin, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen, angesichts der zahlreichen Gründe für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers und der bereits eingetretenen Folgen für die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen, nicht zu beanstanden ebenso wenig wie die Wertung, dass die Bindung des Antragstellers an den Hund hier zurückzutreten hat. Soweit der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Bescheinigung einer Hundeschule vom 19.10.2014 an dem dortigen Ausbildungsprogramm in der Zeit von Dezember 2013 bis Juni 2014 teilgenommen hat, ist der Besuch dort offenbar ohne das Erreichen geplanter Ausbildungsziele abgebrochen worden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Besuch einer Hundeschule die gravierenden Mängel bei der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausräumen könnte.

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Bedenken gegen die in Ziffer 3 der Verfügung ausgesprochene erweiterte Haltungsuntersagung bestehen aus den oben aufgeführten Gründen ebenfalls nicht. Gleiches gilt für die Zwangsmittelandrohung unter III. der Verfügung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags.