Eilantrag: Aufschiebende Wirkung gegen Vergnügungssteuerbescheide abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen mehrere Vergnügungssteuerbescheide. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da weder unbillige Härte noch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vorlagen. Die kommunale Steuersatzung entsprach den landesrechtlichen Vorgaben und die vorgelegten Verlustzahlen waren nicht überzeugend. Auf Erlass- oder Stundungswege kann verwiesen werden.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Vergnügungssteuerbescheide als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann diese nach § 80 Abs. 5 VwGO nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte bewirkt.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO liegen in Abgabensachen nur vor, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.
Bei der summarischen Prüfung sind vordringlich die vom Rechtsuchenden vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen; andere Mängel werden nur berücksichtigt, wenn sie offensichtlich erscheinen.
Die bloße Behauptung einer erzdrosselnden Wirkung einer kommunalen Steuer rechtfertigt ohne konkrete, nachvollziehbare und substantiierte wirtschaftliche Nachweise nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; wirtschaftliche Entlastungen können gegebenenfalls durch Erlass oder Stundung (§ 23 VStG) erreicht werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 34.520,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die beiden Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 29.01.2001 sowie den Vergnügungssteuerbescheid vom 16.02.2001 anzuord- nen,
ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu zählen die kommunalen Steuerbescheide - keine auf- schiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Voraus- setzung hierfür ist nach der auf das gerichtliche Verfahren bei öffentlichen Abgaben entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernst- liche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwie- gende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Für das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist von der Antragstellerin weder etwas vorgetragen worden noch sind hierfür ansonsten hinreichende Anhalts- punkte ersichtlich.
Das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen der Antragsgegnerin ist ebenfalls zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, der die Kammer folgt, liegen ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Abgabensachen nur dann vor, wenn aufgrund summarischer Prü- fung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsachever- fahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. In dem summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechts- schutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen.
Vgl. OVG NRW, NWVBl. 1994, 337.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres Aussetzungsbe- gehrens geltend, dass die (erhöhte) Vergnügungssteuer in ver- fassungswidriger Weise erdrosselnde Wirkung entfalte. Dieser Einwand vermag ihr Aussetzungsbegehren nicht zu rechtfertigen.
Die der Veranlagung zugrundeliegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bonn vom 22.12.1998 - gegen deren formelle Wirksamkeit Bedenken weder vorge- tragen noch ansonsten ersichtlich sind - entspricht den Vorgaben des Gesetzes über die Vergnügungssteuer des Landes NRW (VStG) i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 3 des Ge- setzes für ein Kommunalisierungsmodell vom 25.11.1997 (KommG) i.V.m. § 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmo- dell vom 25.06.1998 (1. DVO-KommG) sowie der Verordnung zur Änderung der 1. DVO-KommG vom 09.09.1998. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Stadt Bonn in § 5 Abs. 1 ihrer Satzung die Steuersätze für in Spielhallen aufgestellte Appa- rate mit Gewinnmöglichkeit auf 360,00 DM, für sonstige Apparate auf 80,00 DM fest- gesetzt.
Diese, von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen der Vergnügungs- steuersatzung verstoßen nicht gegen höherrangiges nationales Recht. Es sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin bei sum- marischer Überprüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2 a GG oder aber gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unter dem von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkt einer Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer vorläge. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bonn von der durch § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG eröffneten Möglichkeit einer erhöhten Besteuerung (zuvor betrugen die Steuersätze 270,00 DM bzw. 60,00 DM monatlich) vergleichs- weise zurückhaltend Gebrauch gemacht worden ist, zumal die Steuersätze seit ihrer (letzten) Erhöhung im Jahre 1988 bis einschließlich 1998 gleichgeblieben waren. So hat das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile (Urteile vom 22.12.1999) weit hö- here Steuersätze für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte, nämlich i.H.v. 600,00 bzw. 400,00 DM monatlich, nicht beanstandet.
Vgl. BVerwG, DVBl. 2000, 910 und 913.
Dabei kommt es im Hinblick auf das nach herkömmlicher Auffassung zu den Merkmalen der Vergnügungssteuer gehörende Erfordernis der Abwälzbarkeit auf den Benutzer allein darauf an, dass bei einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation sei- ner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann, so dass der Spieleinsatz für den Automatenaufsteller in der Regel noch einen Gewinn abwirft.
Vgl. BVerfGE 14, 76; 31, 8; Beschluss vom 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 -.
Dass dies in der Stadt Bonn nicht mehr möglich wäre, kann zumindest im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht festgestellt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Kammer in dem den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bekannten
Beschluss vom 08.11.2001 - 20 L 722/01 -
verwiesen, die durch das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt werden. Was die von der Antragstellerin vorgelegte - nicht näher benannte - "Aufstellung", die für das Jahr 1999 einen Verlust in Höhe von 21.972,32 DM ausweist, anbetrifft, ist diese im Hinblick auf die von ihr behauptete erdrosselnde Wirkung ohne hinreichende Aussagekraft. Die diesbezüglich von der Antragsgegnerin (Schreiben vom 26.07.2001 betr. die Ablehnung des nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellten Aussetzungsantrages) im Einzelnen zu Recht geäußerten Bedenken vermochte die Antragstellerin nicht auszuräumen. Soweit sie zur Frage der von ihr behaupteten Erdrosselungswirkung der Spielautomatensteuer in Bonn die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt hat, würde dies den Rahmen dieses Verfah- rens sprengen und muss gegebenenfalls einem evtl. Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Im übrigen kann der konkreten wirtschaftlichen Situation eines Abgabenpflichtigen gegebenenfalls im Erlass- oder Stundungswege Rechnung getragen werden (§ 23 VStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW i.V.m. §§ 222, 227 Abs. 1 AO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; er entspricht gemäß der ständigen Rechtsprechung des OVG NW und der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen ¼ der streitigen Steuerforderung (insgesamt 138.080,00 DM).