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Verwaltungsgericht Köln·20 L 1752/25·03.09.2025

Eilrechtsschutz gegen Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen unsicherer Schlüsselaufbewahrung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie Rückgabe- und Abgabeanordnungen. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Maßnahmen nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig seien. Maßgeblich war eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG aufgrund nicht ordnungsgemäßer Verwahrung der Tresorschlüssel. Das Gericht stellte klar, dass Schlüssel grundsätzlich so zu sichern sind, dass ein Zugriff Unbefugter möglichst ausgeschlossen wird; nachträgliche Umrüstung auf Zahlenschloss beseitige die Prognose nicht ohne Weiteres.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen waffenrechtlichen Widerruf und Folgeanordnungen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich die Interessenabwägung maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache; bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse.

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Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Annahme fehlender Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 WaffG rechtfertigen.

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Für die Unzuverlässigkeitsprognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftigen unsachgemäßen Umgangs oder unzureichender Verwahrung; ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden.

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Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 1 WaffG umfasst auch eine Sicherung von Schlüsseln zu Waffenbehältnissen, die den unbefugten Zugriff Dritter möglichst ausschließt; bei schlüsselverschlossenen Behältnissen sind die Schlüssel grundsätzlich in einem Behältnis mit entsprechendem Sicherheitsniveau zu verwahren, sofern sie nicht ständig tatsächlich geführt werden.

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Waffenbesitzer haben sich fortlaufend über die aktuellen rechtlichen Anforderungen an die Waffenaufbewahrung zu vergewissern; ein objektiv erheblicher Aufbewahrungsverstoß kann auch bei einmaligem Geschehen die Prognose waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit tragen und wird nicht allein durch nachträgliche technische Nachrüstung ausgeräumt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 45 Abs. 5 WaffG§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG§ 46 Abs. 6 WaffG§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 1053/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 4.927,50 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der am 08.07.2025 gestellte Antrag des Antragstellers,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5639/25 gegen die Nr. 1 bis 3 des Bescheides des Polizeipräsidiums M. vom 18.06.2025 anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der Antrag ist allerdings zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Bezug auf die Nr. 1 des Bescheides nach § 45 Abs. 5, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sowie in Bezug auf die Nr. 2 und 3 des Bescheides nach § 46 Abs. 6 WaffG.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Die Begründetheit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.

8

Ausgehend von diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach summarischer Prüfung erweisen sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Nr. 1 des Bescheides sowie die Anordnungen in Nr. 2 und 3, die Erlaubnisurkunden an den Antragsgegner zurückzugeben sowie die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und etwaige Munition unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu übergeben und dies dem Antragsgegner nachzuweisen oder diese zur entschädigungslosen Vernichtung beim Polizeipräsidium M. abzugeben, als offensichtlich rechtmäßig.

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Der in Nr. 1 des Bescheides verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers mit der Nummer N01 findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

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Der Antragsteller besaß nach summarischer Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG im Zeitpunkt des verfügten Erlaubniswiderrufs nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit.

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Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

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Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dabei dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

13

Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2018 – 6 B 79.18 –, juris, Rn. 6, 8 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 05.06.2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 9 m. w. N.

14

Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Ein Restrisiko muss insoweit nicht hingenommen werden.

15

Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 02.11.1994 – 1 B 215.93 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 05.06.2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 9, 13 f. m. w. N.

16

Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen.

17

Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 05.06.2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.

18

Insgesamt ist – wie ausgeführt – entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird.

19

Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 m. w. N.; Bay. VGH, Beschl. v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495 ‑‑, juris, Rn. 25.

20

Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden. Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann.

21

Vgl. zum gesamten Vorstehenden OVG NRW, Urt. v. 30.08.2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 27 ff.

22

Gemessen an diesen Maßstäben lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubnis-widerrufs Tatsachen vor, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG die Annahme rechtfertigten, der Antragsteller werde zukünftig Waffen nicht sorgfältig verwahren. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Antragsteller nach summarischer Prüfung objektiv gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen verstoßen hat und ihm dieser Verstoß auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist.

23

Der Antragsteller hat objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen verstoßen, indem er die beiden Schlüssel zu seinem Waffenschrank jedenfalls bis zur Umrüstung seines Tresors auf ein Zahlenschloss im Februar 2025 nicht ordnungsgemäß verwahrt hat.

24

Waffen und Munition sind im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Var. 3 WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern. Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls.

25

Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.04.2020 – 20 B 1296/19 –, juris, Rn. 18 m. w. N.

26

Bereits seinem Wortlaut nach gibt § 36 Abs. 1 WaffG als Maßstab für die zu treffenden Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen und eine Ansichnahme von Waffen und Munition durch unberechtigte Dritte die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahme und des betreffenden Verhaltens vor. In Anknüpfung daran und unter weiterer Berücksichtigung der nicht zuletzt verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der dem Besitzer von Waffen oder Munition durch § 36 Abs. 1 WaffG auferlegten Pflichten sind nach dieser Vorschrift solche Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen oder Munition und deren Ansichnahme durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Außerdem müssen die Vorkehrungen im angemessenen Verhältnis zum vorgenannten Zweck stehen, d. h. die entsprechende Belastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers muss diesem mit Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck zumutbar sein.

27

Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.08.2016 – 20 A 1397/14 –, juris, Rn. 11 m. w. N.

28

Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV bestimmt. In diesen Vorschriften sind insbesondere Vorgaben zur Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen und erforderliche Sicherheitsstandards der Behältnisse geregelt. Darin sind indes keine Bestimmungen getroffen, die es ausschließen, dass ein solches Behältnis mittels eines Schlüssels zu verschließen ist.

29

Da es ebenso wenig konkretere gesetzliche Vorschriften dazu gibt, wie der Besitzer von Waffen oder Munition ggf. mit dem Schlüssel für das Behältnis, in dem er Waffen oder Munition aufbewahrt, zu verfahren hat, bestimmen sich die Vorkehrungen, die er insofern zu treffen hat, nach § 36 Abs. 1 WaffG unter Berücksichtigung des Zusammenhangs mit § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV.

30

Es versteht sich mit Blick auf die in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 AWaffV geregelte Verpflichtung zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in Behältnissen, die bestimmten Sicherungsanforderungen genügen müssen, von selbst, dass der Waffenbesitzer bei einer solchermaßen erforderlichen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nach § 36 Abs. 1 WaffG nicht nur verpflichtet ist, das Behältnis, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, sobald es nicht mehr unter seiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit steht, verschlossen zu halten, sondern dass er die zugehörigen Schlüssel auch zu keinem Zeitpunkt für unbefugte Dritte zugänglich aufbewahren darf.

31

Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.04.2020 – 20 B 1296/19 –, juris, Rn. 24.

32

Vielmehr müssen die Schlüssel zu derartigen Behältnissen ebenfalls gesichert aufbewahrt werden und eine solche Sicherung – sei es durch Mitsichführen, Verschluss oder andere Maßnahmen – muss hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen.

33

Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2016 – 20 A 1397/14 –, juris, Rn. 13.

34

Für den Besitzer von Munition gilt nichts anderes.

35

Diesen Anforderungen ist nach den gesetzlichen Regelungen jedenfalls genügt, wenn und solange der Waffen- und/oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel zum Waffen- bzw. Munitionsbehältnis ausübt. Denn auch im Hinblick auf Waffen und Munition selbst sind nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV) erst dann weitergehende Sicherungsvorkehrungen erforderlich, wenn deren Besitzer die tatsächliche Gewalt über diese Gegenstände nicht mehr ausübt, sondern diese verwahrt.

36

Daraus ergibt sich indes zugleich, dass es auch für einen Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis entsprechender Sicherungsmaßnahmen bedarf, wenn und solange der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über diesen Schlüssel nicht ausübt, sondern diesen anderweitig verwahrt. Anderes liefe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Anforderungen an die Behältnisse, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden, zuwider.

37

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht ausgeschlossen, Waffen und/oder Munition in einem den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards genügenden Behältnis aufzubewahren, das mit einem Schlüssel verschlossen wird. In diesem Fall ist der Schlüssel zu diesem Behältnis aber in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der in Rede stehenden erlaubnispflichtigen Waffen und Munition entspricht. Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere. Der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrter Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führt dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinkt, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt werden.

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Die dargestellten Anforderungen halten sich auch im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der dem Besitzer von Waffen oder Munition durch § 36 Abs. 1 WaffG auferlegten Pflichten. Insbesondere stehen die danach erforderlichen Vorkehrungen und die damit verbundene Belastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers im angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Aufbewahrungsvorschriften, das Abhandenkommen von Waffen oder Munition und deren Ansichnahme durch unberechtigte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der großen Bedeutung, die dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbunden sind, zukommt, ist nicht ersichtlich, dass eine Aufbewahrung von Schlüsseln zum Waffen- oder Munitionsbehältnis entsprechend den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der in dem Behältnis aufbewahrten Waffen und Munition einem Waffen- oder Munitionsbesitzer nicht zuzumuten wäre. Eine etwaige Belastung mit den Kosten für die Anschaffung eines weiteren Behältnisses, das dem Sicherheitsniveau für die Aufbewahrung der Waffen und Munition entspricht, muss von den Waffen- oder Munitionsbesitzer zum Schutz der Bevölkerung vor den großen Gefahren, die von Waffen und Munition in Händen unberechtigter Dritter ausgehen, hingenommen werden.

39

Vgl. zum gesamten Vorstehenden OVG NRW, Urt. v. 30.08.2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 51 ff.; zustimmend Sächs. OVG, Beschl. v. 18.12.2023 – 6 B 61/23 –, juris, Rn. 6; kritisch hingegen Nds. OVG vom 27.05.2024 – 11 LB 508/23, juris, Rn. 64.

40

Ferner stellen die dargestellten Anforderungen auch keine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dar. Das Gewaltenteilungsprinzip schließt aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) entziehen. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt.

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Vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 –, juris, Rn. 52; Beschl. v. 12.11.1997 – 1 BvR 479/92 –, juris, Rn. 52; Jachmann-Michel, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz (Stand: Oktober 2024), Art. 20 Rn. 16.

42

Eine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird. Richterliche Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft. Auch darf sich der Rechtsanwender im gewaltenteilenden Rechtsstaat nicht über den klaren Wortlaut eines Gesetzes hinwegsetzen, um einem vermuteten Ziel des Gesetzgebers Wirkung zu verschaffen

43

Vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.10.2016 – 1 BvR 871/13 –, juris, Rn. 23; Beschl. v. 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 –, juris, Rn. 53.

44

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In den waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften der § 36 WaffG und § 13 AWaffV finden sich gerade keine klaren Regelungen zu den Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- und Munitionsbehältnissen. Vielmehr ist es im Zuge der Anwendung des § 36 Abs. 1 WaffG erforderlich, den in § 36 Abs. 1 WaffG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs der „erforderlichen Vorkehrungen“ auszulegen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch seine systematische und teleologische – und somit an gesetzliche Aussagen rückgekoppelte – Auslegung der Vorschrift eine deutlich erkennbare gesetzliche Entscheidung abgeändert hat.

45

A. A. wohl Ransohoff/Wiegelmann, NVwZ 2024, 1366 (1367), die eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers darin sehen, dass dieser die Frage der Schlüsselaufbewahrung bisher offen gelassen hat.

46

Der Antragsteller ist den Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- bzw. Munitionsbehältnissen, wie sie sich aus § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV ergeben, vorliegend nicht gerecht geworden. Die hier allein in Betracht kommende Variante des permanenten Mitsichführens beider Schlüssel ist nicht glaubhaft.

47

Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 19.08.2025 widerspricht nicht nur den Erkenntnissen des Antragsgegners, sondern stellt vor allem auch im Verhältnis zu den vorherigen Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers insbesondere hinsichtlich des Mitsichführens des zweiten Schlüssels gesteigerten Vortrag dar.

48

Das Polizeipräsidium M. hat in seinem Bescheid vom 18.06.2025 ausgeführt: „Der Tresorschlüssel befand sich im Zeitpunkt der Kontrolle an einer Schnur um den Hals.“ Hierzu verhält sich die Antragsschrift vom 08.07.2025 insoweit, als dass ebenfalls nur von einem Waffenschlüssel die Rede ist, den der Antragsteller ständig am Körper getragen habe. Weder wird in der Antragsschrift der zweite Schlüssel erwähnt, noch wird die Gelegenheit genutzt, den aus Sicht des Antragstellers falschen Ausführungen, dass er den Schlüssel an einer Schnur um den Hals getragen habe, entgegenzutreten – und dies, obwohl es dem im Waffenrecht sehr erfahrenen Prozessbevollmächtigten nach mehreren einschlägigen Verfahren bekannt gewesen sein muss, dass es für ein Mitsichführen im Detail auf den konkreten Umgang mit allen Schlüssel ankommt. Auch in seiner Replik vom 05.08.2025 führt der Antragsteller erneut aus, dass er „seinen Schlüssel“ am Mann getragen habe, ohne die konkrete Art des Mitsichführens zu korrigieren oder den zweiten Schlüssel zu erwähnen. Erst auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 05.08.2025 und die konkrete Frage nach den beiden Waffenschlüsseln versichert der Antragsteller nunmehr eidesstattlich, beide Schlüssel tagsüber in einer Gürtelschlüsseltasche am Körper getragen zu haben. In der Nacht habe er die Schlüssel in seinem Kopfkissen, auf dem er schlafe, in einem zweiten Innenbezug mit Geheimfach verstaut. Die Schlüssel seien ständig nur wenige Millimeter von seiner Haut durch Stoff getrennt aufbewahrt worden. Unter der Dusche habe das Schlüsseletui in seinem unmittelbaren Zugriff in der Seifenschale gelegen.

49

Diese Ausführungen in der eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 19.08.2025 widersprechen zudem der allgemeinen Lebenserfahrung.

50

Bereits im Ausgangspunkt ist es lebensfremd zu erwarten, dass ein Waffen- und Munitionsbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis einschließlich etwaiger Zweitschlüssel wird ausüben können.

51

OVG NRW, Urt. v. 30.08.2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 72.

52

Insbesondere erscheint es wenig plausibel, dass der Antragsteller nach seiner Darstellung permanent mit seinem Kopf auf harten Gegenständen, nämlich dem Etui mit den Schlüsseln – nur getrennt durch den Stoff des Kopfkissenbezugs –, geschlafen haben will und sich auch im Schlaf nicht weggedreht haben dürfte, denn dann wäre der nur wenige Millimeter betragende Abstand zwischen seiner Haut und den Schlüsseln nicht mehr gewährleistet gewesen. Schwer vorstellbar ist auch, dass der Antragsteller im Falle eines Toilettengangs in der Nacht oder als erstes beim Aufstehen morgens die Gürtelschlüsseltasche aus dem Kopfkissen entfernt hätte, um diese jederzeit am Körper zu tragen.

53

Unabhängig hiervon hat der Antragsteller ein permanentes Mitsichführen beider Schlüssel aber auch dann nicht glaubhaft gemacht, wenn seine eidesstattliche Versicherung vom 19.08.2025 wahr sein sollte. Dabei kann dahinstehen, ob die Lagerung des Schlüsseletuis in einer Seifenschale während des Duschens noch als Mitsichführen bewertet werden kann. Denn jedenfalls die nächtliche Aufbewahrung der Schlüssel in einem Geheimfach im Innenbezug des Kopfkissens dürfte die Voraussetzungen des Mitsichführens nicht erfüllen.

54

Allerdings hat das Gericht in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 27.03.2025 – 20 L 137/25 –, der sowohl dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als auch dem Polizeipräsidium M. bekannt ist, nicht ausgeschlossen, dass das Tragen eines Schlüssels an einer Kette um den Hals während des Schlafs als Mitsichführen zu bewerten sein könnte, zumal durch diese Trageweise der (unbemerkte) Zugriff Dritter – auch in liegender Position beim Schlafen – erheblich erschwert sein dürfte.

55

Ob grundsätzlich angenommen werden muss, dass ein Waffen- oder Munitionsbesitzer im Schlaf nicht die tatsächliche Gewalt im waffenrechtlichen Sinne über einen Schlüssel ausüben kann, ist der bisherigen Rechtsprechung nicht eindeutig zu entnehmen. Für eine solche Auslegung spricht der Zweck der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften, Waffen und Munition so gut wie möglich vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die waffenrechtliche „Ausübung der tatsächlichen Gewalt“ und der zivilrechtliche Begriff des „unmittelbaren Besitzes“ im Wesentlichen als deckungsgleich angesehen werden,

56

vgl. Heinrich, in: MüKo-StGB, Band 9, 4. Aufl. 2022, § 1 WaffG Rn. 167 m. w. N.

57

und auch der Schlafende gemäß § 856 Abs. 2 BGB seinen Besitz behält.

58

Vgl. F. Schäfer, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2023, § 856 Rn. 4.

59

Jedoch ist die hier vom Antragsteller behauptete Verwahrung der Schlüssel in einem Innenfach seines Kopfkissens anders zu bewerten, weil dabei – anders als bei der Trageweise eines Schlüssels an einer Kette um den Hals – keine permanente Verbindung zwischen dem Körper und dem Schlüssel bestehen bleibt, sondern die durchgängige Kontrolle über den Schlüssel noch von einem Willensakt abhängt, nämlich dass der Antragsteller ausnahmslos bei jedem Aufstehen – auch wenn er beispielsweise im Schlaf überrascht wird – daran denkt, die Gürteltasche aus dem Kopfkissen zu entfernen und mitzunehmen.

60

Vgl. hierzu auch VG Braunschweig, Urt. v. 23.10.2008 – 5 A 46/08, juris, Rn. 23.

61

Verstößt ein Waffen- und/oder Munitionsbesitzer – wie vorliegend – objektiv gegen die waffengesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, kann mit Rücksicht auf die dadurch offenbarte mangelhafte Einstellung in Bezug auf die Beachtung grundlegender sicherheitsrelevanter waffengesetzlicher Bestimmungen ein plausibles Risiko, dass der Betroffene auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zeigen wird, regelmäßig nur dann ausgeschlossen werden, wenn ihm der objektive Verstoß ausnahmsweise in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist.

62

Vgl. OVG NRW, Urt. v. 30.08.2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 68 f.

63

Vorliegend ist dem Antragsteller der objektive Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften in Gestalt der unzureichenden Verwahrung seiner Waffenschrankschlüssel auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen.

64

Die subjektive Vorwerfbarkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass feststünde, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 dargelegten Anforderungen an die Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln gehabt hätte und nicht unverzüglich Maßnahmen getroffen hätte, um die von ihm praktizierte Aufbewahrung seiner Waffen mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen. Das Gericht konnte mit den ihm im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Antragsteller bereits vor der Aufbewahrungskontrolle am 23.10.2024 von der Existenz des vorgenannten Urteils erfahren hat. Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, auf das Urteil erstmals bei der Aufbewahrungskontrolle aufmerksam gemacht worden zu sein. Eine frühere Kenntnis des Antragstellers kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass der Antragsgegner im Februar 2024 ein an den Antragsteller adressiertes Informationsschreiben erstellt hat, mit welchem dieser auf die in dem Urteil dargelegten Anforderungen an die Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln hingewiesen werden sollte (Bl. 49 und 51 ff. der Gerichtsakte). Denn es kann nach summarischer Prüfung nicht unterstellt werden, dass der Antragsteller dieses Schreiben tatsächlich erhalten hat. Der Antragsgegner hat keinen Abgangsvermerk erstellt und es existieren auch keine anderweitigen Hinweise darauf, dass es vom Antragsgegner zur Post gegeben wurde. Der Antragsteller hat zudem eidesstattlich versichert, das Schreiben nicht erhalten zu haben, und im Verwaltungsvorgang finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er Kenntnis vom Inhalt des Schreibens gehabt hätte. Ausgehend von einer erstmaligen Kenntnis der Existenz des Urteils am 23.10.2024 kann dem Antragsteller angesichts des Umstands, dass er bereits zwei Tage später, am 25.10.2024, die Umrüstung seines Tresors auf ein Zahlenschloss in Auftrag gegeben hat und seit Februar 2025 eine ordnungsgemäße Schlüsselaufbewahrung gewährleistet hat, in dieser Hinsicht kein subjektiver Vorwurf gemacht werden.

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Der Aufbewahrungsverstoß ist dem Antragsteller, ausgehend von den Schilderungen in dessen eidesstattlicher Versicherung, aber deshalb subjektiv vorwerfbar, weil er sich nicht so rechtzeitig selbst Kenntnis von den in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 dargelegten Anforderungen an die Verwahrung eines Waffenschrankschlüssels verschafft hat, dass er bis zum Ablauf des 23.10.2024 – ein Jahr nach Rechtskraft dieses Urteils – alles seinerseits Erforderliche (wie die Bestellung eines entsprechenden Schlüsselaufbewahrungsbehältnisses oder die Beauftragung der Umrüstung seines Tresors auf ein Zahlenschloss) getan hatte, um diese Anforderungen zu erfüllen.

66

Ein Waffenbesitzer hat sich fortlaufend Gewissheit über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von Waffen damit im Einklang steht.

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Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 05.06.2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 47.

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Es oblag dem Antragsteller mithin, sich über aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen einschließlich der für sein Bundesland maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung aktiv und verlässlich zu informieren, etwa durch die regelmäßige Lektüre von aktuellen Informationsschreiben der Waffenbehörden, von Fachzeitschriften sowie von Informationen seines Schützenvereins oder des Bundesverbandes, durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen oder durch anderweitige Maßnahmen. Wäre der Antragsteller entsprechend tätig geworden, so hätte er jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des maßgeblichen obergerichtlichen Urteils hinreichend Gelegenheit gehabt, sich Kenntnis von den in dem Urteil dargelegten Anforderungen an die Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln zu verschaffen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Denn über den wesentlichen Inhalt des Urteils sowie die daraus folgenden Konsequenzen wurde in den ersten Monaten nach der Entscheidung sowohl seitens der Waffenbehörden,

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vgl. nur das Merkblatt „FAQ Urteil OVG NRW zu den Anforderungen an Waffenschränke“ der Polizei NRW aus März 2024, welches auch auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbar ist,

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als auch in der (Fach-)Presse,

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vgl. Welt, „Urteil: Waffenschrank-Schlüssel extrem sicher aufbewahren“, 30.08.2023, https://www.welt.de/regionales/nrw/article247195816/Urteil-Waffenschrank-Schluessel-extrem-sicher-aufbewahren.html;

72

Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V., „BDS-Infobrief Februar 2024 - Aufbewahrung von Schlüsseln“, https://sh1.sendinblue.com/aek684vr0lpfe.html?t=1708593608; Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V., „OVG-Münster-Urteil und (k)ein Ende?“, 27.03.2024, https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/27032024_ovg-muenster-urteil_und_kein_ende.html; Bundesverband zivile Legalwaffen, „NRW: Inakzeptable Forderungen der Behörden treiben Legalwaffenbesitzer in die Unzuverlässigkeit“, 23.02.2024, https://bzl.net/nrw-inakzeptable-forderungen-der-behoerden-treiben-legalwaffenbesitzer-in-die-unzuverlaessigkeit;

73

Jagdpraxis, „Wohin mit dem Waffenschrank-Schlüssel?“, 25.10.2023, https://jagdpraxis.de/ausruestung/waffen-munition/wohin-mit-dem-waffenschrank-schluessel;

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Jagdpraxis, „NRW-Waffenbehörden machen Ernst“, 16.02.2024, https://jagdpraxis.de/news/nrw-waffenbehoerden-machen-ernst;

75

All4shooters.com, „Neues OVG Urteil: Schlüssel zu einem Waffenschank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das denselben Sicherheitsstandards entspricht wie für Waffen und Munition“, 01.09.2023, https://www.all4shooters.com/de/shooting/waffenkultur/rechtskonforme-aufbewahrung-des-waffentresorschluessels,

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umfangreich informiert, zumal ein hoher Informationsbedarf seitens der Waffenbesitzer bestand.

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Der Antragsteller hätte seine Pflicht, sich fortlaufend Gewissheit über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von Waffen damit im Einklang steht, spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erfüllt haben müssen.

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Spätestens mit Rechtskraft des Urteils war die darin niedergelegte Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Rechtspraxis in Nordrhein-Westfalen maßgeblich und daher – jedenfalls bis zu einer abweichenden höchstrichterlichen Entscheidung – von Waffenbesitzern zu beachten. Ab dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils hätte sich mithin jedem Waffenbesitzer, der sich in Ausübung seiner Pflicht entsprechend informiert hat, aufdrängen müssen, dass er die dort niedergelegten Anforderungen an die Verwahrung eines Waffenschrankschlüssels zu beachten hat.

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Durch die Gewährung einer „Übergangsfrist“ von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils wird gewährleistet, dass die Pflicht zur fortlaufenden Wissensaktualisierung Waffenbesitzer nicht unverhältnismäßig belastet, zugleich aber auch der vom Waffengesetz bezweckte Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die mit dem (nicht den aktuellen Anforderungen entsprechenden) Umgang mit Waffen und Munition verbunden sind, angemessen zur Geltung kommt wird. Die Wertung, dass Waffenbesitzer spätestens ein Jahr nach dem Eintritt neuer Entwicklungen auf dem Gebiet des Waffenrechts zur Vermeidung negativer Konsequenzen tätig werden müssen, liegt im Übrigen auch einer Vielzahl waffenrechtlicher Regelungen zugrunde (vgl. etwa § 58 Absätze 13 bis 16 und 19 WaffG).

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Vgl. zum gesamten Vorstehenden bereits VG Köln, Beschl. v. 25.06.2025 – 20 L 1113/25, juris, Rn. 45-63.

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Diese „Übergangsfrist“ wäre nur dann gewahrt gewesen, wenn der Antragsteller so rechtzeitig Kenntnis von den in dem obergerichtlichen Urteil niedergelegten Anforderungen an die Verwahrung eines Waffenschrankschlüssels erlangt hätte, dass er noch vor dem Ablauf des 23.10.2024 den Auftrag zur Umrüstung seines Tresors auf ein Zahlenschloss erteilt hätte. Insoweit stellt es einen Zufall dar, dass die Aufbewahrungskontrolle des Polizeipräsidiums M. genau am letzten Tag der Übergangsfrist stattgefunden hat.

82

Schließlich ist die vom Antragsgegner angestellte Unzuverlässigkeitsprognose – jedenfalls nach summarischer Prüfung – auch nicht deswegen zu beanstanden, weil der Antragsteller bereits zwei Tage nach Ablauf der Übergangsfrist den Auftrag zur Umrüstung seines Tresors auf ein Zahlenschloss erteilt hatte. Denn der Antragsteller kann den subjektiv vorwerfbar begangenen Aufbewahrungsverstoß nicht durch die bloße nachträgliche Umrüstung seines Tresors auf ein Zahlenschloss kompensieren. Vielmehr spricht nach derzeitigem Sachstand vieles dafür, dass dem aufgezeigten Aufbewahrungsverstoß eine mindestens zu sorglose und nachlässige Einstellung des Antragstellers in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von (Schuss-)Waffen zugrunde liegt. Zur Ausräumung des dadurch plausibel begründeten Risikos, dass der Antragsteller auch künftig den gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen nicht gerecht werden wird, genügt es allein nicht, dass mit der Umrüstung seines Waffenschranks auf ein Zahlenschloss eine Wiederholung des konkret festgestellten Aufbewahrungsverstoßes ausgeschlossen sein mag.

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Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 05.06.2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 57.

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Die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Anordnung, die Erlaubnisurkunden binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zurückzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zurückgenommen oder widerrufen werden.

85

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner hat die Waffenbesitzkarte des Antragstellers – wie dargelegt – zu Recht widerrufen.

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Die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides gegenüber dem Antragsteller verfügte Anordnung, die auf seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen nebst Munition innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Widerrufsbescheides unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu übergeben und dies dem Antragsgegner nachzuweisen oder diese zur entschädigungslosen Vernichtung beim Polizeipräsidium M. abzugeben, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass jemand, der auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und sie noch besitzt, die Waffen oder Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.

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Da der Antragsgegner die Waffenbesitzkarte des Antragstellers – wie dargelegt – zu Recht widerrufen hat, war auch eine Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu erlassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei sind im Hauptsacheverfahren richtigerweise 9.855 Euro anzusetzen, nämlich 5.000 Euro für die Waffenbesitzkarte samt einer Waffe, jeweils 1.500 Euro für die drei weiteren Waffen (vgl. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs) und 355 Euro für die Gebühr. Die Summe war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung

91

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

92

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

93

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

94

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.