Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Haftungsbescheide (Gewerbesteuer) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Haftungsbescheide wegen Gewerbesteuer. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide noch eine unbillige Härte substantiiert vorgetragen wurden. Die Haftung der Ex-Komplementärin ist akzessorisch nach §191 AO i.V.m. HGB begründet; an Messbescheide ist die Gemeinde gebunden.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Haftungsbescheide als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide haben grundsätz- lich keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung nur gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts liegen nur vor, wenn bei summarischer Prüfung im Hauptsacheverfahren ein überwiegendes Obsiegen des Antragstellers wahrscheinlich erscheint (Rechtsprechung des OVG NRW).
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nicht dadurch begründet werden, dass lediglich Einwendungen gegen die der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Messbescheide erhoben werden; die Gemeinde ist an die Messbescheide gebunden (§§ 182, 184 AO) und darf deren materielle Richtigkeit nicht eigenständig neu bewerten.
Die persönliche Haftung einer ehemaligen Komplementärin für Gewerbesteuerschulden bestimmt sich akzessorisch nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB; gegen eine Inanspruchnahme sind konkrete Darlegungen von Ermessensfehlern oder sonstigen Rechtsmängeln erforderlich.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 14.774,71 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 2910/04) gegen die Haftungs- bescheide des Antragsgegners vom 23.10.2003 und 04.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004 anzuordnen,
ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu zählen die kommunalen Steuerbescheide - keine auf- schiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Voraus- setzung hierfür ist nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auf das gerichtliche Verfahren bei öffentlichen Abgaben entsprechend anwendbar ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Inte- ressen gebotene Härte zur Folge hätte.
Für das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist seitens der Antragstelle- rin ein hinreichend substantiierter Vortrag nicht erfolgt.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) allenfalls dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prü- fung der Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsu- chende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler bei summarischer Prüfung auf,
vgl. OVG NRW, NVwZ 1989, 588 und NWVBl. 1994, 337.
Angesichts dessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Haftungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004.
Die Antragstellerin haftet gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB kraft Gesetzes als ehemalige Komplementärin persönlich für die ausste- henden Gewerbesteuerschulden aus 1994-1997 und 1999 der aufgelösten und erlo- schenen Firma J. KG. Ermessensfehler bei ihrer Inanspruchnahme im Haftungswege sind insoweit nicht ersichtlich, auch nicht im Hinblick auf die geforderten Säumniszuschläge.
Soweit sie vor allem geltend macht, die gegen die Primärschuldnerin ergangenen Messbescheide des Finanzamtes Köln-Mitte (und damit auch die gegen sie ergan- genen Folgebescheide des Antragsgegners) seien fehlerhaft und auf Grund bislang nicht berücksichtigter vortragsfähiger Gewerbeverluste zu ändern, vermag dies dem Aussetzungsbegehren nicht zum Erfolg zu erhelfen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die der Steuerforderung zu Grunde liegenden Messbescheide des Finanzamtes Köln-Mitte für 1996 und 1997 noch nicht bestands- kräftig sind, weil hiergegen nach dem Ergehen ablehnender Einspruchsentscheidun- gen mittlerweile Klage vor dem Finanzgericht Köln erhoben wurde. Denn - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - ein Gewerbesteuer- oder Haftungs- bescheid kann nicht mit Einwendungen angegriffen werden, die lediglich die der Ge- werbesteuerveranlagung vorausgehenden Messbescheide betreffen. Die steuerer- hebende Gemeinde ist an die Vorgaben der Messbescheide gebunden (vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 AO), auch wenn diese angefochten werden. Eine eigene Beurtei- lung über die Richtigkeit der Messbescheide und damit der Besteuerungsgrundlagen steht ihr nicht zu. Wenn und soweit die Grundlagenbescheide des Finanzamtes ge- ändert werden, ist der Beklagte verpflichtet, seine Folgebescheide (vgl. § 175 AO) - und damit auch den Haftungsbescheid, da die Haftung akzessorisch ist - entspre- chend anzupassen.
Im Übrigen ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass das Finanzamt die Vollziehung der Messbescheide ausgesetzt hat und deshalb auch die Folgebe- scheide auszusetzen wären, vgl. insoweit § 361 Abs. 3 AO. Vielmehr hat der An- tragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass das Finanzamt Köln-Mitte den An- trag auf Aussetzung der Vollziehung der Messbescheide 1996/1997 mittlerweile ab- gelehnt hat.
Nach den sich bietenden Umständen und dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs ist des weiteren auch nicht erkennbar, inwiefern der Antragsgegner es vor Erlass der Haftungsbescheide ermessensfehlerhaft unterlassen haben sollte, von Amts wegen eine zinslose Stundung oder einen Erlass der Gewerbesteuerschulden der Primärschuldnerin, insbesondere der verwirkten Säumniszuschläge, aus sachlichen Billigkeitsgründen vorzunehmen. Was die Höhe der vom Antragsgegner lt. Widerspruchsbescheid berechneten Säumniszuschläge anbetrifft, sind von der Antragstellerin konkrete Einwendungen nicht erhoben worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F.; entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW legt das Gericht dafür ¼ des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages zugrunde.