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Verwaltungsgericht Köln·20 L 1697/12·20.06.2013

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Waffenbesitzkarten abgewiesen

Öffentliches RechtWaffenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Widerrufsverfügung nach § 45 WaffG. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, da nach Gesetz in den genannten Fällen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung besteht und die Interessenabwägung das öffentliche Interesse überwiegen ließ. Zudem lagen tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der persönlichen Eignung vor und ein amts- bzw. fachärztliches Gutachten wurde nicht vorgelegt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Waffenbesitzkarten abgewiesen; öffentliches Interesse überwiegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Rechtsbehelfe gegen Widerrufsverfügungen nach § 45 Abs. 5 WaffG entfalten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise anordnen, wenn das private Interesse das öffentliche Aussetzungsinteresse überwiegt.

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Im summarischen vorläufigen Rechtsschutz beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist; sind beide nicht feststellbar, spricht dies gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

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Begründete Tatsachen, die Zweifel an der persönlichen Eignung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründen, rechtfertigen die Anforderung eines amts‑, fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses; wird ein derartiges Gutachten trotz hinreichender Belehrung nicht vorgelegt, kann die Behörde den Wegfall der Eignung gemäß § 45 Abs. 4 WaffG vermuten.

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Bei Gefahrenabwehr- oder Schutzgutbezogenen Widerrufen im Waffenrecht überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, insbesondere wenn durch die vorgelegenen Tatsachen Anhaltspunkte für eine psychische Störung bestehen und kein entkräftendes fachärztliches Zeugnis vorliegt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 45 Abs. 5 WaffG§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 WaffG§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG§ 6 Abs. 2 WaffG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 803/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

1.

Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (20 K 6813/12) gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 31.10.2012 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG hat eine Klage gegen eine Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 31.10.2012) keine aufschiebende Wirkung, wenn diese – wie vorliegend – wegen Entfallens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfolgt ist. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

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Bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung vermag das Gericht weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung vom 31.10.2012 – die Ergänzungsverfügung des Antragsgegners vom 02.11.2012 ist nicht zum Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gemacht worden - festzustellen. Es spricht vieles für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung; die Erfolgsaussichten der Klage erscheinen letztendlich dennoch offen.

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Der Antragsgegner hat den Widerruf darauf gestützt, dass der Antragsteller nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 WaffG).

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Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen die erforderliche persönliche Eignung Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (u.a.) psychisch krank sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Dies hat der Antragsgegner im Rahmen des Anhörungsschreibens vom 11.05.2011, jedenfalls aber mit dem Schreiben vom 05.06.2012 getan, wobei er unter Bezugnahme auf den vorher erfolgten Schriftwechsel auf seine Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers hingewiesen hat.

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Die Voraussetzungen für eine derartige Aufforderung gem. § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 AWaffV lagen vor.

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Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG damit begründet, dass die ihm anlässlich der Hausbegehung beim Antragsteller am 07.04.2011 angetroffenen Gegebenheiten die Annahme rechtfertigten, dass dieser unter dem sog. „Messie-Syndrom“ leidet. Diese Annahme ist angesichts der vorgefundenen Unordnung und zum Teil bereits als chaotisch zu bezeichnenden Aufbewahrungssituation von Gegenständen vor allem im Keller, aber ebenso auch in Wohnräumen des vom Antragsteller und seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhauses nicht von der Hand zu weisen. Wegen des angetroffenen Zustandes im Einzelnen nimmt das Gericht Bezug auf die eingehenden Ausführungen des Antragsgegners auf Seiten 5, 6 der angefochtenen Verfügung sowie auf die gefertigten Fotos von der Örtlichkeit auf Blatt 52 bis 65 des Verwaltungsvorganges, die den vorgefundenen Zustand des Kellers und Teile des Wohnbereichs eindrucksvoll dokumentieren. Darüberhinaus wird verwiesen auf die Klage-/Antragserwiderung des Antragsgegners vom 14.01.2013. Angesichts der gefertigten Fotos teilt das Gericht die Einschätzung des Antragsgegners, dass der völlig unaufgeräumte Zustand der Kellerräume nicht bzw. zumindest weitestgehend nicht auf eine Augenblickssituation wegen durchgeführter Wohnungsauflösungen im Verwandtschaftsbereich zurückgeführt werden kann, zumal auch im Wohn- und Schlafbereich des Hauses zahlreiche Gegenstände verschiedenster Art und teilweise ohne erkennbaren Gebrauchswert herumliegen bzw. gestapelt sind. Ein geordnetes Abstellen etwa – wie vom Antragsteller vorgetragen - von Schuhen seiner Ehefrau auf der Treppe zum Dachgeschoss ist auf den Fotos jedenfalls nicht wahrnehmbar. Hinzu kommt, dass ausweislich des vom Antragsgegner gefertigten Vermerks über ein Telefongespräch der dortigen Sachbearbeiterin mit der Ehefrau des Antragstellers vom 06.05.2011 (Bl. 69 des Verwaltungsvorgangs) diese – u.a. – angegeben haben soll, dass der Antragsteller Probleme habe, sich von in dem Haus befindlichen Gegenständen zu trennen und ihr die Situation so unangenehm wäre, dass sie niemanden mehr zu sich nach Hause einladen würde. Der Inhalt des in dem Vermerk wiedergegeben Gesprächsverlaufs wird allerdings von dem Antragsteller bestritten. Dass es bei Telefongesprächen im Nachhinein zu unterschiedlichen Meinungen zu dessen Verlauf und den dort gemachten Äußerungen kommt, liegt in der Natur der Sache. Eine Aufklärung hierzu würde indes den Rahmen eines summarischen Verfahrens sprengen und muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Allerdings ist das sog. „Messie-Syndrom“ keine anerkannte bzw. nach ICD-10 oder DSM IV klassifizierte Krankheit. Es beruht die damit gekennzeichnete Desorganisationsproblematik aber auf einer Störung psychischer Funktionen, ist also eine psychische Störung bzw. eine Persönlichkeitsstörung,

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Vgl. Wikipedia: Messie-Syndrom; W. Gross in Deutsches Ärzteblatt, Ausgabe September 2002, S. 419, www.aerzteblatt.de.

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Dies wird auch durch die vom Antragsgegner eingeholte fernmündliche Auskunft des Gesundheitsamtes Düsseldorf vom 03.05.2011 (Bl. 68 des Verwaltungsvorgangs) bestätigt, wonach „Messi lediglich ein Symptom einer psychischen Erkrankung sei“. Hierzu sei angemerkt, dass eine eingehendere Exploration – etwa im Wege der schriftlichen Einschaltung des Gesundheitsamtes Köln – und Darstellung des medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes seitens des Antragsgegners wünschenswert gewesen wäre. Eine weitergehende Aufklärung zu diesem Fragenkreis würde ebenfalls den Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens sprengen.

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Im Rahmen der zu treffenden Feststellung, ob gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene psychisch krank ist, muss jedenfalls die psychische Krankheit nicht definitiv fest stehen. Auch hier gilt vielmehr, dass im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden darf.

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Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2009 – 11 S 12.09, 11 M 6.09 -, juris.

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Des Weiteren hat der Antragsgegner zu Recht geltend gemacht, dass in den Fällen, in denen ein von der Behörde zum Nachweis der noch bestehenden Eignung angefordertes Gutachten nicht vorgelegt wird, die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG, § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV den Wegfall dieser Voraussetzung vermuten kann, sofern der Betroffene hierauf hingewiesen worden ist (§ 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG, § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV). Letzteres ist vorliegend – wie ausgeführt - geschehen.

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Die vorzunehmende Interessenabwägung im Übrigen fällt zum Nachteil des Antragstellers aus:

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Bei der Interessenabwägung ist in Bezug auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zunächst die gesetzgeberische Entscheidung in § 45 Abs. 5 WaffG zu beachten, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen überwiegt, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen.

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Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, den Besitz über die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen während des laufenden Klageverfahrens weiterhin ausüben zu dürfen, ist dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im gerichtlichen Verfahren nicht zuzugestehen. Soweit er die Waffen zur Jagdausübung erworben und besessen hat, so ist ihm durch die sofortige Vollziehung (lediglich) die weitere Ausübung einer Liebhaberei verwehrt, auch wenn er bereits seit 1975 Jäger ist. Hinzu kommt, dass er bezüglich der Art und Weise bzw. zum Umfang seiner Jagdausübung seinerseits keine weiteren Angaben gemacht hat. Soweit er im gerichtlichen Verfahren nunmehr ein ärztliches Attest seines Hausarztes, des Facharztes für Allgemeinmedizin U.         vom 16.11.2012 beigebracht hat, vermag dieses die Darlegungen des Antragsgegners erkennbar nicht in Frage zu stellen; ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis liegt jedenfalls auch weiterhin nicht vor.

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Soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung greift (bezüglich Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG), ist ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers, zunächst die geforderte Maßnahme nicht durchzuführen, ebenfalls nicht erkennbar. Die Beendigung des Besitzes rechtfertigt sich – als Folgemaßnahme - vor dem Hintergrund des von dem Antragsgegner in Ziff. 1 des Bescheides ausgesprochenen Widerrufs der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten,

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages (12.500,00 Euro im Hinblick darauf, dass dem Kläger von den insgesamt in seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen 15 Waffen mittlerweile 4 Waffen als erlaubnisfrei zurückgegeben worden sind).