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Verwaltungsgericht Köln·20 L 1658/20.A·23.09.2020

Anordnung aufschiebender Wirkung wegen möglichem Ablauf der Dublin‑Überstellungsfrist

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen die Änderung eines vorangegangenen Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung. Zentrale Frage ist, ob die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art.29 Abs.1 Dublin‑III‑VO abgelaufen ist und damit Frankreichs Zuständigkeit entfallen kann. Das VG Köln gewährt die aufschiebende Wirkung, da die Zuständigkeitsergebnis noch unsicher ist und dadurch ein überwiegendes Interesse der Antragsteller besteht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; Prozesskostenhilfe wird bewilligt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung wegen möglicher Ablaufs der Dublin‑Überstellungsfrist stattgegeben; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsteller; PKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beschluss nach § 80 Abs.5 VwGO kann nach § 80 Abs.7 VwGO geändert werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage seit der Entscheidung verändert hat oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurde.

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Die Änderung eines Eilbeschlusses setzt voraus, dass aus den neu vorgetragenen Umständen zumindest die Möglichkeit folgt, die frühere Eilentscheidung zu revidieren.

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Die Ablauffrist des Art.29 Abs.1 Dublin‑III‑VO kann die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens entfallen lassen; das Bestehen oder Erlöschen dieser Frist ist für die Anordnung aufschiebender Wirkung erheblich.

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Bei der Abwägung der aufschiebenden Wirkung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie das Gewicht des individuellen Bleibeinteresses gegen das öffentliche Vollzugsinteresse zu berücksichtigen; rechtliche oder tatsächliche Unsicherheiten können zuungunsten der Vollziehung wirken.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 5 AsylG§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG

Tenor

1. Auf den Antrag der Antragsteller wird der Beschluss des Gerichts vom 14.02.2020 im Verfahren 20 L 2654/19.A geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 7526/19.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.12.2019 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

2. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kellmann aus Köln bewilligt.

Gründe

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Wegen § 76 Abs. 5 AsylG entscheidet vorliegend die Kammer.

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Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben.

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Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben. Das Abänderungsverfahren dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.

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Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage machen die Antragsteller hier geltend, indem sie sich darauf berufen, dass die Überstellungsfrist von 6 Monaten gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nunmehr abgelaufen ist.

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Derzeit können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache indes nicht beurteilt werden. Es lassen sich weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden.

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Es besteht indes eine für die Annahme eines überwiegenden Interesses der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage hinreichende Möglichkeit, dass die Voraussetzungen für die angefochtene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht mehr vorliegen.

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Es kann derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass Frankreich weiterhin für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig ist. Diese Zuständigkeit könnte gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO dadurch auf die Antragsgegnerin übergegangen sein, dass die Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO verstrichen ist, ohne dass die Antragsteller nach Frankreich überstellt wurden. Die Überstellungsfrist wird nach der ablehnenden Entscheidung über den Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes neu in Lauf gesetzt,

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vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2016 – 1 C 15.15; Beschl. v. 22.08.2016 – 1 B 95.16, beide Juris.

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Die hier maßgebliche Frist begann für alle Antragsteller (erneut) am 17.02.2020. An diesem Tag wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller der ablehnende Beschluss vom 14.02.2020 im Verfahren 20 L 2654/19.A zugestellt.

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Ob die Überstellungsfrist sechs Monate nach dem 17.02.2020, also mit Ablauf des 17.08.2020 endete, dürfte nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand davon abhängen, ob die Überstellungsfrist durch die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 26.03.2020 an die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unterbrochen wurde und erst mit dem Widerruf der Aussetzungsentscheidungen (Schreiben vom 16.06.2020 an die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller) neu in Gang gesetzt wurde.

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Diese Frage wird in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

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Vgl. einerseits (keine rechtlich relevante Unterbrechung) VG Köln, Beschl. v. 26.08.2020 – 14 L 1419/20.A; VG Würzburg, Urt. v. 11.08.2020 – W 8 K 19.50795; VG Kassel, Beschl. v. 27.07.2020 – 1 L 3056/18.KS.A; VG Ansbach, Beschl. v. 23.07.2020 – AN 17 E 20.50215; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 13.07.2020 – 2a K 5573/19.A; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.07.2020 – 1 LA 120/20VG; VG Aachen, Urteile vom 08.07.2020 – 7 K 436/19.A – und vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A; VG München, Urt. v. 07.07.2020 – M 2 K 19.51274

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und andererseits (Unterbrechung bejaht) VG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A; VG Cottbus, Beschl. v. 04.08.2020 – 5 L 327/20.A; VG Berlin, Beschl. v. 16.07.2020 – 28 L 203/20.A, alle Juris.

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Vom VG Düsseldorf zugelassene Sprungrevisionen zu dieser Frage sind beim BVerwG unter den Az. 1 C 42.20 und 1 C 43.20 anhängig.

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Vgl. VG Düsseldorf Beschl. v. 13.08.2020 – 22 L 1466/20 – BeckRS 2020, 20100.

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Die damit verbundenen Unsicherheiten hinsichtlich des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens sind zwingend in die Abwägung des Bleibeinteresses des jeweiligen Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzubeziehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).