Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Werbe-Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung vom 27.01.2009 sowie die Anordnung hinsichtlich des angedrohten Zwangsgeldes. Das VG Köln hielt die Verfügung für offensichtlich rechtmäßig und sah das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung als überwiegend an. Die Werbung auf dem Fahrzeug verstoße nach summarischer Prüfung gegen §119 OWiG; das Verbot sei verhältnismäßig. Antrag abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur gerechtfertigt, wenn die angeordnete sofortige Vollziehung offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Eine Behörde kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung nach § 14 OBG NRW eine Ordnungsverfügung erlassen, wenn die beanstandete Werbung nach § 119 OWiG geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beeinträchtigen.
Bei der summarischen Prüfung von Eilrechtsschutzanträgen ist auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu achten; eine Beschränkung der Werbung durch das Verbot des Außentragens der Werbung ist verhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ersichtlich sind und das Verbot nicht dauerhaft angeordnet wird.
Der Antragssteller muss konkrete und substantiiert vorgetragene Umstände darlegen, die nachvollziehbare wirtschaftliche Nachteile begründen, damit sein privates Interesse das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegen kann.
Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig, wenn sie auf den einschlägigen Vorschriften des VwVG (z. B. §§ 55 ff., 63 VwVG NRW) beruht und formell sowie materiell zulässig ist.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 707/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.01.2009 hinsichtlich deren Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich des in Ziffer 2 angedrohten Zwangsgeldes anzuordnen,
ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist - das ist hier der Fall hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung - bzw. anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist - wie hier die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW. Der Antrag ist unbegründet, wenn der Widerspruch bzw. die Klage offensichtlich aussichtslos ist, weil bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt. Er hat dagegen Erfolg, wenn die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt oder - soweit eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden kann - wenn das private Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehung der Ordnungsverfügung vorerst verschont zu werden, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus sonstigen Gründen überwiegt.
Gemessen an diesen Voraussetzungen überwiegt hier bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.01.2009 offensichtlich rechtmäßig.
Der Antragsgegner durfte die Ordnungsverfügung auf § 14 OBG NRW stützen, um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung abzuwehren. Denn die Einbringung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen K-00 000 mit der derzeit darauf angebrachten Werbung in den öffentlichen Raum bzw. in Flächen, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, verstößt bei summarischer Prüfung gegen § 119 Abs. 1 und 3 OWiG und stellt damit einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 14 OBG NRW dar.
Nach § 119 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen oder in grob anstößiger Weise durch Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts abgibt. Die im Streitfall angegriffene Werbung ist geeignet, andere zu belästigen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Auch in Anbetracht eines gewandelten Verständnisses in der Bevölkerung, wonach die Prostitution überwiegend nicht mehr schlechthin als sittenwidrig angesehen wird, kann nach Überzeugung der Kammer die in Rede stehende Werbung das körperliche oder seelische Wohlbefinden Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, mehr als nur geringfügig beeinträchtigen, und erfolgt die Werbung zudem in grob anstößiger Weise (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Durch das Fahren und Abstellen des PKW des Antragstellers ist zudem der Tatbestand des § 119 Abs. 3 OWiG verletzt. Da sich die Kammer der Bewertung des Antragsgegners im wesentlichen anschließt, wird zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angegriffene Ordnungsverfügung sowie auf die Antragserwiderung vom 02.03.2009 Bezug genommen.
Soweit der Antragsteller zum Beleg für seine gegenteilige Auffassung auf seiner Meinung nach wesentlich freizügigere Bilder und Texte für sexuelle Dienste im Kölner Express oder auf die Bewerbung von Dessous in Katalogen und Internetauftritten von Versandhäusern verweist, fehlt es schon im Hinblick auf den völlig anderen Werbeträger an einer Vergleichbarkeit. Gegenstand der streitigen Ordnungsverfügung sind die bildlichen Darstellungen auf dem fraglichen PKW und nicht etwa der Internetauftritt des Antragstellers selbst. Auch soweit der Antragsteller auf großflächige Plakatwerbung der Firma Sunpoint oder des Dessousgeschäfts Blush verweist, fehlt es an einer Vergleichbarkeit schon deshalb, weil der Tatbestand des § 119 Abs. 1 OWiG insoweit offensichtlich nicht einschlägig ist und diese Plakate nach Auffassung der Kammer auch nicht grob anstößig wirken im Sinne von § 119 Abs. 3 OWiG. Selbst wenn man Letzteres anders sehen wollte, so könnte der Antragsteller hieraus selbst unter Berücksichtigung von Artikel 3 GG noch nichts zu seinen Gunsten herleiten.
Bedenken gegen die Ordnungsverfügung im Übrigen sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme. Weniger beeinträchtigende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist dem Antragsteller die Einbringung des PKW in den öffentlichen Straßenraum bzw. auf Flächen, die vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sind, nicht dauerhaft untersagt worden, sondern nur solange, wie das Fahrzeug mit der derzeit aufgebrachten Werbung versehen ist.
Dem nach alledem bestehenden besonderen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stehen keine gleichwertigen schutzwürdigen Interessen des Antragstellers gegenüber, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung aufgegebene Maßnahme konkrete wirtschaftliche Einbußen in einem den Gewerbebetrieb nennenswert beeinträchtigenden Umfang entstehen. Eine nähere Substantiierung seines Vortrags ist der Antragsteller insoweit schuldig geblieben. Im Übrigen wurde dem Antragsteller nicht jedwede Werbung für sein Internetportal untersagt, sondern ausschließlich die hier streitgegenständliche Werbung mittels des PKW mit den darauf angebrachten Abbildungen.
Hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.500,00 EUR hat die Ordnungsverfügung vom 27.01.2009 ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Bedenken hiergegen sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG und entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes.