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Verwaltungsgericht Köln·20 L 1606/10·03.11.2010

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Glasverbot beim Straßenkarneval

Öffentliches RechtPolizeirechtAllgemeines OrdnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Allgemeinverfügung, die das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen am 11.11.2010 verbietet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag stattgegeben, da das Glasverbot nicht offensichtlich rechtmäßig ist: Allein das Vorhandensein von Glasbehältnissen stellt keine per se Gefahr nach § 14 Abs. 1 OBG NRW dar und weder Verhaltens- noch Zustandsstörergründe (§§ 17, 18 OBG NRW) sind dargelegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Allgemeinverfügung über das Glasverbot wurde stattgegeben; Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen; dabei sind öffentliches Vollziehungsinteresse und privates Aussetzungsinteresse unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegeneinander abzuwägen.

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Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Grad der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs entscheidend: Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit besteht kein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse, umgekehrt besteht kein öffentliches Interesse am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Maßnahmen.

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Das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen im öffentlichen Straßenraum begründen nicht schon für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW; pauschale Verbote erfordern darlegbare konkrete Gefahren, auch bei besonderen Ereignissen wie Karneval.

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Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Verhaltensstörer (§ 17 OBG NRW) oder Zustandsstörer (§ 18 OBG NRW) sind nur bei konkret festgestellten störenden Verhaltenselementen oder gefährlichen Zuständen gegeben; bloßes Mitführen von Glasbehältnissen genügt nicht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 14 Abs. 1 OBG NRW§ 17 Abs. 1 OBG NRW§ 18 OBG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 6701/10 - gegen die Allgemeinverfügung "Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen für den 11.11.2010" des Antragsgegners vom 29.09.2010 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 20 K 6701/10 gegen die Allgemeinverfügung "Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen für den 11.11.2010" des Antragsgegners vom 29.09.2010 wiederherzustellen,

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ist zulässig und begründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Überprüfung überschaubar ist. Vorliegend bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme, denn das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen im öffentlichen Straßenraum an sich stellen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des Kölner Straßenkarnevals. Zudem liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Antragstellerin als Verhaltensstörerin nach § 17 Abs. 1 OBG NRW bzw. als Zustandsstörerin nach § 18 OBG NRW nicht vor.

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vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 16.09.2010 - 20 K 441/10 - Juris - und Beschluss der Kammer vom 03.02.2010 - 20 L 88/10 - Juris.

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Neue belastbare Tatsachen und Erkenntnisse, die der Kammer bei ihrer vorgenannten Entscheidung vom 16.09.2010 noch nicht bekannt waren, liegen naturgemäß in Anbetracht des verstrichenen kurzen Zeitraums und des Umstandes, dass sich die Kammer in dieser Entscheidung bereits ausführlich mit dem zur Begründung der hier streitigen Allgemeinverfügung maßgeblich herangezogenen Erfahrungsbericht des Antragsgegners betreffend die Auswirkungen des Glasverbots im Straßenkarneval 2010 auseinandergesetzt hat, nicht vor. Die Kammer sieht daher keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags.