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Verwaltungsgericht Köln·20 L 1494/09·01.12.2009

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Widerruf nach WaffG abgelehnt

Öffentliches RechtWaffenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine waffenrechtliche Widerrufs- und Vollziehungsanordnung. Das Gericht verneint dies, da bei summarischer Prüfung das öffentliche Vollziehungsinteresse nach §45 Abs.5 WaffG gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse überwiegt. Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwahrung berühren die Erfolgsaussichten, sind aber im Hauptsacheverfahren zu klären. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen waffenrechtliche Widerrufs- und Vollziehungsanordnung abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen, hat dabei das öffentliche Vollziehungsinteresse gegen das private Aussetzungsinteresse abzuwägen.

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Bei summarischer Prüfung reicht es aus, wenn weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festgestellt werden kann; entscheidend ist die Abwägung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

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Rechtsbehelfe gegen Widerrufsentscheidungen nach § 45 Abs. 5 WaffG entfalten regelmäßig keine aufschiebende Wirkung, da der Gesetzgeber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse Vorrang einräumt.

4

Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist die ordnungsgemäße Verwahrung nach einschlägigen Vorschriften (z. B. § 13 Abs. 11 AWaffV) zu prüfen; eine verdeckte Ablage von Schusswaffen im Fahrzeuginneren unter Mitführung von Munition kann Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwahrung begründen.

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Kostenentscheidungen in Eilverfahren treffen nach § 154 Abs. 1 VwGO, sodass der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 45 Abs. 2 und 5 WaffG§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG§ 13 Abs. 11 AWaffV§ 45 Abs. 5 WaffG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6379/09 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, sofern die Klage keine aufschiebende Wirkung hat (was hier gem. § 45 Abs. 2 und 5 WaffG in Bezug auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 27.08.2009 der Fall ist), oder wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist (siehe insoweit Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung).

6

In der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung das öffentliche Vollziehungsinteresse gegen das private Aussetzungsinteresse abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung vermag die Kammer weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Im Rahmen der Abwägung geht die Kammer davon aus, dass letztlich das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.

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In Bezug auf die Frage, ob der Antragsteller gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG unzuverlässig ist, weil er sein Gewehr nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 11 AWaffV entsprechend verwahrt hat, bestehen zwar Zweifel, ob die vom Antragsgegner generell aufgestellten Anforderungen (bei der Verwahrung von Schusswaffen in einem abgestellten Pkw muss dieser nicht nur verschlossen sein, sondern seinerseits in einer ebenfalls verschlossenen Garage oder einem verschlossenen Hofraum abgestellt sein) nicht über die Anforderungen der genannten Norm hinausgehen. Andererseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass schon die Ablage eines mit einem Handtuch verdeckten Gegenstandes im Fahrgastraum eines Pkw durchaus einen Anreiz für einen Dieb darstellt, den Wagen aufzubrechen und nachzusehen, was sich unter dem Handtuch befindet. Unter diesem Aspekt stellt sich -auch unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers (Schusswaffe wegen des darüber gelegten Handtuchs nicht erkennbar) durchaus die Frage, ob diese Art der Verwahrung als ordnungsgemäß angesehen werden kann, zumal in dem Fahrzeug auch noch Munition aufbewahrt wurde. Eine abschließende Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

8

Bei der Interessenabwägung ist in Bezug auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse die gesetzgeberische Entscheidung in § 45 Abs. 5 WaffG zu beachten, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen überwiegt, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen. Besondere Gegebenheiten, die ein dennoch überwiegendes privates Interesse des Antragstellers begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

9

Soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung greift (bezüglich Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung), ist ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers, seine Waffenbesitzkarten zunächst weiter behalten zu dürfen bzw. die in Ziffer 3 geforderten Maßnahme nicht durchzuführen, ebenfalls nicht erkennbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes (5.000,00 EUR für die Waffenbesitzkarten und das erste dort eingetragene Gewehr, 750,00 EUR für jede weitere dort eingetragene Waffe bzw. jedes Waffenteil).