Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Wohnungsverweisung, ein Rückkehrverbot und die Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen. Das Gericht verneint dies und weist den Antrag ab. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind teils offen, doch überwiegt in der Interessenabwägung das Schutzinteresse der betroffenen Person. Die Androhung des Zwangsgeldes hielt das Gericht für rechtmäßig.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung abgewiesen; Schutzinteresse der Betroffenen überwiegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch gegen unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten nach § 34a PolG NRW entfaltet nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedoch aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist oder in der Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers überwiegt.
Bei Maßnahmen nach § 34a PolG NRW ist für die Prüfung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, weil es sich um Dauerverwaltungsakte handelt und ein aktueller Schutz der möglicherweise gefährdeten Person bezweckt wird.
Bei der Interessenabwägung ist die gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen; das Interesse eines potenziell Gefährdeten an körperlicher Unversehrtheit und Freiheit kann das Nutzungsinteresse des Betroffenen an Wohnung oder Besitz deutlich überwiegen.
Die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Polizei ist rechtmäßig, wenn die materiellen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des PolG vorliegen und die förmlichen Zustellungsvorschriften beachtet sind; in solchen Fällen bestehen weder Aussicht auf Erfolg des Widerspruchs noch aufschiebende Wirkung.
Tenor
1. Frau T. wird beigeladen.
2. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außerge- richtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Frau T. wird beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden (§ 65 VwGO). Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Bei- geladene.
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Wohnungs- verweisung, das Rückkehrverbot und die Zwangsgeldandrohung des An- tragsgegners vom 12. Juni 2003 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hat der Widerspruch gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (hierzu zählen auch die Maßnahmen nach § 34a PolG NRW) und gegen die Andro- hung von Zwangsgeldern (vergl. § 8 AG VwGO NRW) keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wir- kung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag hat Erfolg, wenn die Anordnung oder Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist (Erfolgsaussichtsprü- fung) oder wenn das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Interesse an deren Beibehaltung überwiegt (Interessenabwägung). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch eine jeweils getroffene gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen.
Vergl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 68 ff. zu § 80; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 152 ff. zu § 80.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen des § 34a PolG NRW grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich jedenfalls beim Rückkehrverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt und nach dem Sinn und Zweck des § 34a PolG NRW ein aktueller Schutz der möglicher- weise gefährdeten Person bezweckt ist.
So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L 117/02 -
Hier sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruches hinsichtlich der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots offen (Erfolgsaussichtsprüfung). Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr aus- gehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittel- barer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im vorliegenden Fall vorgelegen haben bzw. vorliegen ist offen.
Zwar spricht viel dafür, dass die Beigeladene in der Wohnung in der P. str. 00 in 00000 L. im Sinne von § 34a PolG NRW "gewohnt" hat. Jedenfalls seit An- fang dieses Jahres "wohnte" die Beigeladene dort in einem tatsächlichen Sinne, eine eigene Wohnung hatte sie nicht mehr. Auch hat der Antragsteller die Beigeladene - nach seinen eigenen Angaben - als bei sich wohnhaft gemeldet. Jedoch ist offen, ob der Antragsteller die Beigeladene in der Vergangenheit des häufigeren körperlich so misshandelt bzw. bedroht hat, dass daraus der Schluss gezogen werden kann, dass auch heute eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dagegen spricht die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, mit der er in Abrede gestellt hat, dass er die Beigeladene generell, insbesondere am 10. Juni 2003 ohne Anlass bzw. Notwehrsituation, körperlich miss- handelt hat. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es - nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers - am 10. Juni 2003 zu Gewalttätigkeiten kam, von wem diese auch ausgegangen sein mögen. Für solche Misshandlungen und Bedrohungen und das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr spricht jedoch, dass die Beigeladene gegenüber der aufnehmenden Beamtin detailliert und substantiiert angegeben hat, dass der Antragsteller sie in der Vergangenheit nachhaltig und in ganz erheblichem Umfang körperlich misshandelt und bedroht habe. Die Glaubwürdigkeit dieser Anga- ben wird dabei durch den Eindrucksvermerk der die Anzeige aufnehmenden Beamtin gestützt, die dabei durchaus auch gegenteilige Anhaltspunkte gewürdigt hat.
Sind nach alledem die Erfolgsaussichten des Widerspruches offen, ist maßgeb- lich ob das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Interesse an deren Beibehaltung überwiegt (Interessenabwägung). Hier über- wiegt das private Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht das Interesse an deren Beibehaltung. Dabei ist zunächst die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, nach der er unmittelbar davon ausging, dass es sich bei Anordnungen und Maßnahmen nach § 34a PolG um unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelte. Aber auch der Sache nach ist nicht ersichtlich, weshalb das Interesse des Antragstellers, 10 Tage lang seine Woh- nung zu benutzen, das Interesse der Beigeladenen auf Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. Freiheit überwiegen sollte; die Wahrung der letztgenannten Rechtsgüter geht einem Nutzungsinteresse am Eigentum bzw. Besitz vor.
Vergl. OVG NRW, NJW 2002, S. 2195; bestätigt durch BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), NJW 2002, S. 2225 f.
Hinzu tritt für den maßgeblichen Fall, dass im Fall der Beibehaltung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller durch die Wohnungsverweisung Obdachlos geworden wäre bzw. werden wird. Seine Behauptung, dass er sich - möglicherweise - bald ein Hotel nicht mehr leisten könne blieb vollkommen spekulativ, Belege über seine finanziellen Verhältnisse wurden nicht vorgelegt. Würde hingegen dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches angeordnet, ergäben sich weitaus schwerere Konsequenzen. Mit Blick auf die gegenüber der aufnehmenden Beamtin geschilderten ganz erheblichen Übergriffe und Bedrohungen, wären schwere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der Beigeladenen zu be- fürchten.
Der Widerspruch gegen die Zwangsmittelandrohung hat keine Aussicht auf Erfolg (Erfolgsaussichtsprüfung). Die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG vor. Die Höhe des Zwangsgelds von 500,00 EUR ist angemessen. Der Antragsgegner hat die Androhung zulässigerweise mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und wie erforderlich zugestellt, § 56 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 PolG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.