Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Versammlungsauflage
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Auflagenverfügung des Antragsgegners, die Rednerauftritte untersagte. Das Gericht gab dem eilrechtlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statt. Bei summarischer Prüfung sah das Gericht die Voraussetzungen des § 5 VersG nicht als dargelegt und betonte die hohen Anforderungen des Art. 8 GG bei Eingriffen in Versammlungsfreiheit.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Auflagenverfügung als stattgegeben; Kosten trägt der Antragsgegner.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer sofort vollziehbaren belastenden Verwaltungsmaßnahme ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am Vollzugsaufschub das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG ist im Rahmen der Interessenabwägung ein hoher Schutzstandard zu beachten; Beschränkende Maßnahmen sind nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine Verletzung der Friedlichkeit oder vergleichbarer Gefahren gerechtfertigt.
Im summarischen einstweiligen Rechtsschutz kann das Gericht prüfen, ob die für ein Verbot oder Beschränkungen nach § 5 VersG erforderlichen Voraussetzungen plausibel gegeben sind; fehlen Anhaltspunkte für einen unfriedlichen Verlauf, sind solche Maßnahmen nicht zu bestätigen.
Auf außen- oder sicherheitspolitische Erwägungen kann sich eine Versammlungsbeschränkung nur stützen, wenn die betroffenen Redner als staatliche Amtsträger oder in einer vergleichbaren Funktion auftreten; gegenüber privaten, im Inland wohnhaften Personen greifen derartige Erwägungen nicht ohne Weiteres.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage der Antragstellerin gegen die Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 14.06.2018 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der am heutigen Tag um 14.24 Uhr eingegangene Antrag,
die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage der Antragstellerin gegen die Auflagenverfügung des Antragsgegners vom heutigen Tage wiederherzustellen,
hat Erfolg.
Diesbezüglich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin fernmündlich klargestellt, dass sich sein Begehren allein auf die Untersagung der Auftritte des Herrn Z. und der Frau I. als Redner auf der geplanten Veranstaltung bezieht (Satz 1 der Auflage), nicht hingegen auf die Untersagung von – gar nicht vorgesehenen – Liveschaltungen aus der Türkei
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Voll-ziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 5 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Gunsten der Antragstellerin aus.
Dabei stellt die Kammer die Bedenken, ob es sich bei der in Rede stehenden Veranstaltung in der Volksbühne Rudolfplatz überhaupt um eine – öffentliche -Versammlung im Sinne des Art. 8 GG handelt, zurück.
Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung kann die Kammer jedenfalls nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 5 VersG, die sowohl für ein Verbot als auch Beschränkungen von Versammlungen in geschlossenen Räumen gelten, vorliegend gegeben sind. Die Verbotsgründe des § 5 Nrn. 1-4 VersG konkretisieren die verfassungsunmittelbaren Gewährleistungsschranken der Friedlichkeit aus Art. 8 GG; für einen unfriedlichen Verlauf der Veranstaltung der Antragstellerin bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte.
Soweit sich der Antragsgegner auf den Beschluss des OVG NRW vom 29.07.2016 – 5 B 876/16 – und die nachfolgende Entscheidung des BVerfG beruft, ist bereits der zugrundeliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Was die weiterhin angeführte Entscheidung der Bundesregierung zu Auftritten von ausländischen Regierungsmitgliedern und Amtsträgern aus Staaten außerhalb der EU bzw. die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik anbetrifft, so liegt eine solche oder zumindest vergleichbare Konstellation ebenfalls nicht vor, denn die beiden vorgesehenen Redner sind nach den Angaben der Antragstellerin, die das Gericht nicht in Zweifel zieht, keine türkischen Abgeordneten noch sonstige Amtsträger aus der Türkei und haben ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland.
Insgesamt ist demnach bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vorliegend – auch unter Berücksichtigung der extremen Kürze der dem Gericht für die Entscheidung verbleibenden Zeit – festzustellen, dass der Antragstellerin im Lichte des Art. 8 GG nicht hinnehmbare Nachteile durch die verhängte Versammlungsauflage erwachsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.