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Verwaltungsgericht Köln·20 L 136/19·05.02.2019

Einstweiliger Rechtsschutz: Verpflichtung zur Obdachlosenunterbringung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Obdachlosenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe mit dem Ziel, die Kommune zur Unterbringung in bestimmten Wohncontainern zu verpflichten. Das VG Köln lehnte sowohl den Eilantrag als auch die PKH ab, da weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Die Gemeinde bot alternative Unterbringung an; ein Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung besteht nicht.

Ausgang: Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe abgewiesen; Verpflichtung zur Unterbringung in den beantragten Containern nicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, obdachlose Personen in einer bestimmten vom Antragsteller gewünschten Einrichtung unterzubringen; die Zuweisung zu zugelassenen Obdachlosenunterkünften liegt im pflichtgemäßen Ermessen.

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Der Anspruch auf obdachmäßige Unterbringung umfasst grundsätzlich lediglich eine witterungsgeschützte Unterkunft, die Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bietet; an die Anforderungen sind im Vergleich zu mietähnlicher Unterkunft geringere Maßstäbe anzulegen.

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Die Unzumutbarkeit einer zugewiesenen Unterkunft ist vom Betroffenen substantiiert und glaubhaft darzulegen; widersprüchliche oder nicht hinreichend belegt vorgetragene Schilderungen können entfallen, wenn das Verwaltungsverfahren alternative Unterbringungsmöglichkeiten belegt.

Relevante Normen
§ 55a VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 1 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 E 164/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

            Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Der ausdrücklich gestellte Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsachentscheidung, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2019, den Antragsteller in die in der Anlage 3 abgebildeten Obdachlosenunterkünfte (Wohncontainer) im Stadtgebiet L.      einzuweisen,

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hilfsweise,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsachentscheidung, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2019, den Antragsteller in eine andere Obdachlosenunterkunft als die im Bescheid genannte Unterkunft im Stadtgebiet der Antragsgegnerin einzuweisen,

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hat keinen Erfolg.

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Das Gericht stellt die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurück; jedenfalls ist der Antrag unbegründet.

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Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann getroffen werden, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, § 123 Abs. 1 VwGO. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO), dies ist vorliegend indes weder im Hinblick auf den Hauptantrag noch im Hinblick auf den Hilfsantrag der Fall.

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Dabei sei vorab ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Verpflichtung der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde ist, obdachlos gewordenen Personen – wie vorliegend dem Antragsteller - eine obdachmäßige Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

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Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin durchgängig erklärt, dass sie - auch weiterhin - bereit sei, den Antragsteller zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit in ihrer für männliche Einzelpersonen vorgesehene Einrichtung „B.   Y.         0“ unterzubringen (bzw. für das vergangene Wochenende wurde ihm aufgrund der persönlichen Vorsprache vom 01.02.2019 die Nutzung des Notraumes in der T.        . 00 ermöglicht).

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Zusätzlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller anlässlich der persönlichen Vorsprache vom 01.02.2019 mitgeteilt, dass sie dem Antragsteller auch weiterhin eine Umsetzung innerhalb der Einrichtung „B.   Y.         0“ anbiete.

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Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, dass die Unterbringung in der bezeichneten Unterkunft angesichts der dort herrschenden – im Einzelnen näher beschriebenen - Zustände den Anforderungen an die Bereitstellung einer obdachmäßigen Unterbringung nicht genügen würde und unzumutbar sei, ist dies nach der sich bietenden Aktenlage - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2019 – nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

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Zu den im gerichtlichen Verfahren behaupteten persönlichen Erfahrungen des Antragstellers in der Obdachloseneinrichtung ist folgendes festzuhalten:

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Ausweislich des vom zuständigen Sachbearbeiter der Antragsgegnerin gefertigten Vermerks über eine persönliche Vorsprache des Antragstellers am 07.02.2019 sei diesem von einem Mitbewohner „die Unterkunft verwehrt“ worden; dieser Umstand vermag die Annahme der Unzumutbarkeit der Unterkunft indes nicht zu begründen, insbesondere auch nicht in Anbetracht der dem Antragsteller angebotenen Umsetzung innerhalb der Einrichtung. Ausweislich eines weiteren – von zwei Mitarbeitern der Antragsgegnerin unterzeichneten - Vermerks über eine persönliche Vorsprache des Antragstellers vom 01.02.2019 hat der Antragsteller erklärt, dass er nie Schutzgeldzahlungsforderungen in der Einrichtung ausgesetzt gewesen sei – wie auf Seite 3 der Antragsschrift vorgetragen -, er sei aber bestohlen worden. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit der gefertigten Vermerke in Zweifel zu ziehen.

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Vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Unterbringungssituation in L.      ist darauf hinzuweisen, dass nach obdachlosenrechtlichen Maßstäben grundsätzlich nur ein Anspruch auf eine (ganztägige) Unterbringung in einer Unterkunft besteht, die Schutz vor der Witterung bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung sind dabei regelmäßig im Vergleich etwa zu einer mietähnlichen Unterbringung wesentlich geringer anzusetzen,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2006 – 9 B 2074/06,

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Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten, von dem Betroffenen gewünschten Unterkunft bzw. Einrichtung. Die Bereitstellung von Obdachloseneinrichtungen und die Einweisung von obdachlosen Personen in diese Einrichtungen stehen im Ermessen der Gemeinde. Dass die Antragsgegnerin bei der Einweisung des Antragstellers in die für männliche Einzelpersonen vorgesehene Einrichtung „B.   Y.         0“ ermessensfehlerhaft gehandelt hätte, kann nicht festgestellt werden, auch nicht unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgetragenen Gehbehinderung. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz  vom 04.02.2019 zur Überzeugung des Gerichts schlüssig dargelegt, dass der beim Antragsteller vorliegende Grad der Behinderung (50) die Erreichbarkeit der Einrichtung „B.   Y.         0“ keineswegs in nicht zumutbarer Weise beeinträchtigt.

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Was den gestellten Hauptantrag anbetrifft, besteht im Übrigen auch keine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, die dort bezeichneten Wohncontainer zusätzlich zu den in ihrer „Satzung über die Errichtung, Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften“ als Obdachlosenunterkünfte ausgewiesenen Objekten die in Rede stehenden Container als (Dauer-)Unterkünfte für obdachlose Personen auszuweisen und einzurichten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Ziffer 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

24

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2  dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des§ 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

31

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.