Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Anordnung zum Besuch einer Hundeschule
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 3 einer Ordnungsverfügung, die den Besuch einer Hundeschule anordnet. Das Gericht hat der Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Es stellte Zweifel an der Ermächtigungsgrundlage (§ 12 LHundG NRW), an der Bestimmtheit und an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme fest. Das private Aussetzungsinteresse überwog deshalb das öffentliche Vollzugsinteresse.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung zum Besuch einer Hundeschule stattgegeben; Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat; die Entscheidung erfordert eine Abwägung zwischen öffentlichem Vollziehungsinteresse und privatem Aussetzungsinteresse unter Würdigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Ein Gesetzesgrundsatz der Gefahrenabwehr (z. B. § 12 Abs. 1 LHundG NRW) rechtfertigt nur solche Maßnahmen, die der unmittelbaren Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dienen; erziehungs- oder trainingsbezogene Maßnahmen, die lediglich mittel- oder langfristig Risiken mindern, sind grundsätzlich nicht als unmittelbare Gefahrenabwehr geeignet.
Verwaltungsakte müssen hinreichend bestimmt sein (Bestimmtheitsgebot nach § 37 VwVfG); eine Anordnung muss erkennen lassen, welcher konkrete Erfolg angestrebt wird, welche konkreten Verhaltensänderungen verlangt werden und wie lange die Maßnahme dauern soll.
Verhältnismäßigkeitsgrundsätze (einschließlich des Übermaßverbots) verbieten Maßnahmen mit unklarer Dauer oder ohne Nachprüfung, wenn weniger einschneidende, bereits angeordnete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (z. B. Leinenzwang, Absicherung des Haltungsorts) ersichtlich geeignet erscheinen.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 11.07.2014 erhobenen Klage– 20 K 3758/14 - gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.06.2014 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.06.2014 wiederherzustellen,
ist zulässig und auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des durch Ziffer 3 der Verfügung angeordneten Besuchs einer Hundeschule und auch eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus.
Es ist bereits fraglich, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Besuchs einer Hundeschule oder vergleichbarer Trainingsmaßnahmen für Hunde gibt.
Einen gesetzlichen Zwang zum Besuch einer Hundeschule gibt es nicht und es ist auch fraglich, ob eine entsprechende Anordnung auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden kann. § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt lediglich zu Anordnungen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die Sicherheit und Ordnung und es ist zweifelhaft, ob der Besuch einer Hundeschule als Maßnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr in diesem Sinne in Betracht kommt. Derartige Erziehungs- oder Trainingsmaßnahmen können im besten Fall mittel- oder langfristig zu Verhaltensänderungen bei einem Hund und/oder dessen Halter führen und insoweit ein Risikopotential für die Zukunft verringern, zur unmittelbaren Beseitigung einer Gefahr dürften sie dagegen prinzipiell nicht geeignet sein. Soweit dies zum Teil anders gesehen wird,
vgl. VG Münster, Urteil vom 23.10.2007 – 1 K 566/07 – Juris; Haurandt, Kommentar zum LHundG NRW, § 12 Anmerkung 2 (unten); VV zum LHundG, zu § 12, Zf. 12.1,
teilt die Kammer diese Auffassung gegenwärtig nicht.
Selbst wenn man § 12 Abs. 1 LHundG NRW als Ermächtigungsgrundlage für die fragliche Anordnung grundsätzlich in Betracht grundsätzlich ziehen sollte, bestehen hier durchgreifende Bedenken gegen die getroffene Maßnahme.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 VwVfG. Denn es ist nicht ersichtlich, welcher Erfolg konkret durch den Besuch der Hundeschule erreicht werden soll bzw. welche konkreten Verhaltensänderungen bei dem Hund und/oder dem Antragsteller herbeigeführt werden sollen und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die angeordnete Mindestdauer von einem halben Jahr hat. So bleibt insbesondere offen, ob sich die Mindestdauer automatisch verlängert bei fehlendem Erfolg – welcher immer das auch sein mag – oder ob in jedem Fall nach einem halben Jahr die Pflicht zum Besuch einer Hundeschule endet oder ob gegebenenfalls eine neue Entscheidung der Antragsgegnerin hierüber beabsichtigt ist
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.
Zwar ergeben sich auf der Grundlage eines amtstierärztlichen Gutachtens vom 19.01.2012, das nach einem Beißvorfall am 07.05.2011 erstellt wurde, Anhaltspunkte für eine fehlende Leinenführigkeit des Hundes, mangelnde Erziehung und daraus entstehende Rangordnungsprobleme, für die der Antragsteller nur ein unzureichendes Verständnis zu haben schien. Die Amtsveterinärin riet deshalb den Besuch einer Hundeschule zur besseren Sozialisation und Klärung der Rangordnungsprobleme sowie coaching des Besitzers an. Seit dem Zeitpunkt dieser Begutachtung sind aber inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen und zu weiteren aktenkundigen Vorfällen mit dem Hund des Antragstellers war es bis zu dem hier gegenständlichen Vorfall vom 18.05.2014 über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht gekommen. Zu dem Beißvorfall vom 18.05.2014 kam es nach Aktenlage zudem deshalb, weil der Hund aus dem Haus und von dem Grundstück des Antragstellers unbeaufsichtigt entlaufen konnte. Ob hierfür Erziehungsprobleme oder fehlendes Verständnis des Antragstellers eine Rolle spielten, ist offen, aber eher fern liegend. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit der Besuch einer Hundeschule zur Vermeidung zukünftiger Gefahren vergleichbarer Art erforderlich und geeignet ist, zumal neben den – vom Antragsteller gar nicht angegriffenen – Regelungen unter Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung (Anordnung eines Leinenzwangs bzw. Absicherung des Haltungsortes gegen ein unbeaufsichtigtes Entlaufen). Soweit die Anordnung zum Besuch einer Hundeschule ohne feststehendes Ende nur für eine Mindestdauer erfolgt, liegt – neben den oben bereits dargelegten Bedenken wegen der Bestimmtheit der Regelung - zudem ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor.
Auch bei einer unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Dabei hat die Kammer vor allem berücksichtigt, dass die Anordnung zu Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung, die nicht Gegenstand der Klage sind und an die sich der Antragsteller nach Aktenlage hält, zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bereits ausreichend erscheinen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Regelstreitwertes.