Antrag auf einstweilige Zuweisung einer Unterkunft und PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe, um die örtliche Ordnungsbehörde zur Zuweisung einer obdachmäßigen Unterkunft zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte sowohl die einstweilige Anordnung als auch die PKH ab, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die Behörde bot Unterbringung an; der Antragsteller hatte zuvor eine Unterkunft freiwillig verlassen und ein Angebot abgelehnt. Eine Unterkunft muss lediglich Schutz vor Witterung und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bieten.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuweisung einer Unterkunft und Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen; beides muss nötig sein, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO versagt werden, wenn der beantragte vorläufige Rechtsschutz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei Ansprüchen auf obdachmäßige Unterkunft genügt regelmäßig eine Unterkunft, die Schutz vor Witterung bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt; die Anforderungen sind gegenüber mietähnlicher Unterbringung geringer.
Die Ablehnung angebotener Unterbringungsleistungen oder das freiwillige Verlassen einer Unterkunft schwächt die Glaubhaftmachung eines dringenden Unterbringungsbedarfs und kann den Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz entkräften.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war – unbeschadet der bislang nicht vorgelegten PKH-Unterlagen - abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Unterkunft in L. zuzuweisen,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann getroffen werden, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (§ 123 Abs. 1 VwGO). Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, dies ist vorliegend indes nicht der Fall.
Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Verpflichtung der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde, obdachlos gewordenen Personen eine obdachmäßige Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin schriftsätzlich erklärt, dass sie auch weiterhin bereit sei, den Antragsteller zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit unterzubringen, wie sie es auch in der Vergangenheit bereits getan habe, dass aber der Antragsteller aus der zur Verfügung gestellten gewerblichen OBG-Unterkunft in L.-T. am 23.12.2016 freiwillig ausgezogen sei und bei seiner Vorsprache am 24.05.2016 die ihm angebotene Unterbringung in einer weiteren gewerblichen OBG-Unterkunft, dem Hotel D., W.-straße 000, 00000 L., abgelehnt habe. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass nach obdachlosenrechtlichen Maßstäben grundsätzlich nur ein Anspruch auf eine (ganztägige) Unterbringung in einer Unterkunft besteht, die Schutz vor der Witterung bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Die Anforderungen sind dabei regelmäßig im Vergleich etwa zu einer mietähnlichen Unterbringung wesentlich geringer anzusetzen. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine diesen Anforderungen genügende Unterkunft anbieten würde, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Be-kanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.