Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Räumungsverfügung (OBG NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Räumung seiner Wohnung und Zwangsmaßnahmen androht. Das VG Köln ordnet einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO an, weil bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Insbesondere erscheinen Anhörung und die sehr kurze Räumungsfrist als mangelhaft. Vollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres untersagt.
Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Räumungsverfügung; Vollstreckungsmaßnahmen untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass bei summarischer Prüfung überwiegende Interessen des Antragstellers und durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme erkennbar sind.
Eine lang zurückliegende Anhörung kann ihre Zweckmäßigkeit verlieren, sodass die Erfordernisse eines rechtlichen Gehörs bei Erlass einer Ordnungsverfügung nicht mehr gewahrt sind.
Die Angemessenheit einer gesetzten Räumungsfrist ist unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs, vorhandener Ausweichmöglichkeiten des Betroffenen und des konkreten Dringlichkeitsbedarfs der Behörde zu prüfen; eine sehr kurze Frist kann unverhältnismäßig sein.
Die Androhung bzw. Anordnung von Zwangsmitteln (unmittelbarer Zwang, Ersatzvornahme) ist im einstweiligen Rechtsschutz zu untersagen, wenn die Grundverfügung im summarischen Verfahren erhebliche Rechtszweifel aufwirft.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung einer noch gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegner vom 16.7.2008 zu erhebenden Klage wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Dem Antragsgegner wird mit sofortiger Wirkung untersagt, aufgrund der Ordnungsverfügung vom 16.7.2008 Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.
Gründe
Der im Hinblick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der Ordnungsverfügung dahin auszulegende Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung einer gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16.7.2008 noch zu erhebenden Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist begründet.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung.
Regelungsgehalt der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners ist die Anordnung der Räumung der Wohnung N. Ring 0, 00000 Köln, bis spätestens 10.8.2008 sowie die Androhung der Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs und der Ersatzvornahme.
Die auf § 14 OBG NRW gestützte Räumungsverfügung des Antragsgegners vom 16.7.2008 stellt sich bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig dar. Zunächst bestehen bereits Bedenken, ob eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung stattgefunden hat. Zwar ist mit Schreiben vom 28.7.2006 eine Anhörung erfolgt; jedoch ist eine entsprechende Ordnungsverfügung erst zwei Jahre später ergangen. Bei einem derartigen Zeitablauf dürfte die zunächst erfolgte Anhörung ihren Zweck kaum noch erfüllen können. Der Antragsteller hat dann zwar am 5.6.2008 beim Antragsgegner vorgesprochen. Dem Aktenvermerk lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass bei dieser Gelegenheit eine nunmehr beabsichtigte Zwangsräumung Gegenstand des Gespräches war und dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wurde, dazu (aktuell) Stellung zu nehmen. Ob dieser Mangel durch den Vortrag im - objektiv-rechtlich nicht zulässigen - Widerspruch geheilt worden ist, bedarf letztlich keiner abschließenden Bewertung.
Jedenfalls ist die dem Antragsteller gesetzte Frist für die Räumung bei den hier vorhandenen Gegebenheiten zu kurz bemessen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragssteller die Wohnung nach Ablauf der letzten Einweisung am 15.3.2006 zu räumen hat und der Antragsgegner dies auch zwangsweise durchsetzen kann. Nach Lage der Akten dürfte der Antragsteller dadurch nicht obdachlos werden. Denn er kann zum einen in einem Gästezimmer bei seinen Eltern unterkommen; zum anderen steht ihm seine Wohnung I. Straße 00 in 00000 Köln zur Verfügung. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es dem Antragsteller möglich sein müsste, unabhängig von der Frage, inwieweit von der ARGE Umzugskosten bewilligt werden, diese Wohnung jedenfalls in einer dem Standard einer Obdachlosenunterbringung genügenden Weise auszustatten.
Angesichts des bisherigen Verfahrensablaufes erscheint die gesetzte Räumungsfrist jedoch nicht angemessen. Bei Erhalt der Ordnungsverfügung (nach dem Vortrag des Antragstellers am 25.7.2008; nach einem in der Akte befindlichen Rückschein am 28.7.2008) verblieben dem Antragsteller nur noch zwei Wochen für die Räumung der Wohnung. Andererseits vergingen nach Lage der Akten (und auch nach der Antragserwiderung) zwischen der Anhörung vom 28.7.2006 und dem Erlass der hier streitigen Ordnungsverfügung zwei Jahre, ohne dass seitens des Antragsgegners Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller ergriffen worden sind, um diesen zur Räumung der Wohnung zu veranlassen. Dass nunmehr dringende Interessen der GAG, die erstmals mit Schreiben vom 14.5.2008 um die Herausgabe der Wohnung gebeten hat, eine derart kurz bemessene Räumungsfrist erfordern oder die Wohnung konkret für die Unterbringung anderer Personen derart kurzfristig benötigt wird, ist nicht ersichtlich.
Die Kammer weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass der Antragsteller nicht davon ausgehen kann, dass -bei angemessener Fristsetzung- die möglicherweise weiterhin nicht abschließend geklärte Frage der Übernahme der Umzugkosten durch die ARGE einer zwangsweisen Räumung der Wohnung zwingend entgegensteht. Vielmehr wird er sich ggfls. selbst um die zügige Räumung kümmern müssen.
Angesichts der Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung muss der Antrag auch hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs und der Ersatzvornahme Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.