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Verwaltungsgericht Köln·20 L 115/20·20.01.2020

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Feststellungsbescheid zur Versammlungsqualität

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVersammlungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Köln stellte die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen einen Bescheid wieder her, der die angemeldete Veranstaltung als keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes qualifizierte und sofortige Vollziehung anordnete. Bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig, weshalb das Interesse der Antragstellerin am Aufschub das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Die Kosten trägt der Antragsgegner; Streitwert 5.000 EUR.

Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Feststellungsbescheid zur Versammlungsqualität stattgegeben, da der Bescheid bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung belastender Verwaltungsakte wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Die Verwaltungsbehörde kann im Rahmen einer Anmeldeentscheidung auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage über die Qualifikation einer Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes entscheiden.

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Der Versammlungsbegriff schützt Zusammenkünfte, deren Teilnehmer durch einen gemeinsamen Zweck an der Teilnahme am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung beteiligt sind; reine Vergnügungsveranstaltungen sind hiervon ausgenommen.

4

Bei gemischten Veranstaltungen ist die Versammlungsqualität durch Gesamtschau aller relevanten Umstände zu beurteilen; im Zweifel ist wegen des hohen verfassungsrechtlichen Schutzes von Art. 8 GG die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln.

5

Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung genügt bei summarischer Prüfung, dass der angegriffene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 15 Abs. 1 VersammlG§ Art. 8 GG§ 1 Abs. 1 VersG§ Art. 8 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.01.2020 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.01.2020 wiederherzustellen,

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hat Erfolg.

5

Der Antrag ist statthaft. Der Bescheid des Antragsgegners vom 20.01.2020, mit dem festgestellt worden ist, dass die angemeldete Versammlung keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes darstellt, ist ein belastender feststellender Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen Entscheidung die anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus, denn der Bescheid erweist sich bei der allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig.

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Der Bescheid ist allerdings nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er nicht auf eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage gestützt worden ist. Die Kammer geht entgegen teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassungen,

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vgl. VG Berlin, Urteil vom 23.11.2004 - VG 1 A 271.01, juris m.w.N.

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davon aus, dass die Versammlungsbehörde im Falle der Anmeldung einer Veranstaltung außer der Bestätigung der Veranstaltung als Versammlung nebst etwaigen Auflagen und dem Verbot der Veranstaltung nach § 15 Abs. 1 VersammlG zur Klärung des durch die Anmeldung entstandenen Rechtsverhältnisses befugt ist, auch über die Qualität einer Veranstaltung als Versammlung ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage entscheiden zu dürfen. Denn davon hängt ab, ob die besonderen, an Art. 8 GG ausgerichteten Regelungen des Versammlungsgesetzes im Übrigen Anwendung finden oder der Antragsteller darauf verwiesen ist, gegebenenfalls bei der örtlichen Ordnungsbehörde um etwaige Sondernutzungserlaubnisse o.ä. nachzusuchen, um die Veranstaltung durchführen zu können.

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Die angegriffene Feststellung ist jedoch voraussichtlich materiell rechtswidrig.

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Nach § 1 Abs. 1 VersG hat jedermann u.a. das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Art. 8 Abs. 1 GG verleiht allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des Grundgesetzes. Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will. Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen allerdings unter den Versammlungsbegriff ebenso wenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind. Eine Veranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 23.06 –, Rn 15-17, juris.

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Die Beurteilung, ob eine "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Das besondere Gewicht, das die Verfassung der Versammlungsfreiheit beimisst, gebietet, dass alle wesentlichen Umstände in die Beurteilung einbezogen und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt werden. Wird dem nicht Rechnung getragen, erweist sich die Beurteilung als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG entspricht,

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vgl. BVerwG a.a.O., Rn 17 f.

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Jedenfalls von einer solchen gemischten Veranstaltung ist vorliegend voraussichtlich auszugehen. Die von der Antragstellerin im Rahmen der Anmeldung genannten Themen der Veranstaltung – Opfer von Polizei und Justiz, Grundrechtseinschränkungen bei zulässigem Tragen bzw. Führen von Trainingsmessern, Handgranatenattrappen und Analplugs, fehlende Aufklärungsbereitschaft bei Kindesmissbrauch, verwirrende Ansichten bei der Umsetzung von Kunstprojekten, Prozessbegleitung zu einem Strafverfahren vor dem Landgericht Köln – sind zum Teil ein Abbild der Themen, für die die Antragstellerin aufgrund ihres bisherigen Auftretens in der Öffentlichkeit, insbesondere bei dem Amts- und Landgericht Köln, bekannt ist. Sie will als Aktionskünstlerin und Satirikerin gelten. Die bekannt gewordenen Aktionen – u.a. Auftritt als Pulverteufel, Auftritt in Windeln, Auftritt in einem OP-Kittel – werden von anderen möglicherweise als Geschmacklosigkeiten oder Klamauk betrachtet. Ein Teil der genannten Themen mag auch befremdlich oder wegen der offensichtlichen sexuellen Bezüge lediglich provokativ erscheinen. Dabei handelt es sich jedoch um eine inhaltliche Frage, die bei der Beurteilung, ob es sich um eine Versammlung handelt, unbewertet bleiben muss. Wie die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift ausführt, sollen ihre Aktionen normal sozialisierte Menschen nicht unterhalten, sondern verstören und zum Nachdenken anregen. Insoweit ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein Teil der Themen entsprechend dem Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG auf den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes einwirken soll. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass in den letzten Jahren erfahrungsgemäß außer der Antragstellerin nur noch ihr Prozessbevollmächtigter und eine weitere Person an den Versammlungen teilgenommen haben dürften.

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Ausgehend davon ist mit der oben genannten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Veranstaltung im Zweifel wie eine Versammlung zu behandeln ist. Bedenken können gegebenenfalls in Ausnahmefällen zum Verbot der Versammlung führen, nehmen der Veranstaltung aber nicht ihren Charakter als Versammlung. Ferner kann gegebenenfalls durch Auflagen Bedenken Rechnung getragen werden, die möglicherweise gegen den Veranstaltungsort oder die angemeldeten Hilfsmittel o. ä. Umstände bestehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

23

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

24

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

26

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

28

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.