Eilantrag gegen Ordnungsverfügung zur Hundehaltung wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung, mit der die Hundehaltung untersagt und die Abgabe angeordnet wurde. Das Gericht hält den Antrag für unzulässig, da die Antragstellerin durch Wegzug und Übergabe der Hunde kein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis mehr hat. Soweit geprüft, erscheint die Verfügung auch materiell rechtmäßig, da die Antragstellerin an der erforderlichen Verantwortungsbereitschaft fehlt und die Tiere ohne Zustimmung an Dritte übergeben wurden. Die Kosten trägt die Antragstellerin; Streitwert 2.500 EUR.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung/Aussetzung der Vollziehung als unzulässig verworfen mangels gegenwärtigen Rechtsschutzbedürfnisses
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis voraus; entfällt dieses durch freiwillige Erfüllung der angeordneten Maßnahme, ist der Antrag unzulässig.
Die Übergabe von Tieren an einen Dritten ohne die in der Ordnungsverfügung geforderte Zustimmung macht die angeordnete Abgabe an ein Tierheim nicht unwirksam.
Im summarischen Eilverfahren kann aus dokumentiertem Verhalten und wiederholten Vorfällen die fehlende Eignung zur Hundehaltung i.S.d. Gefahrenabwehr begründend für eine Haltungsuntersagung sein.
Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 VwGO; bei Festsetzung des Streitwerts legt die Kammer in Eilverfahren die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zugrunde.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe Der Antrag der Antragstellerin,
"die aufschiebende Wirkung der Widerspruchs der Antragstellerin von 03.08.2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.08.2007 wiederherzustellen" bzw. "die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 01.08.2007 auszusetzen",
ist unzulässig.
Der Antragstellerin fehlt es an dem auch im Rahmen eines Eilverfahrens notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem sie - wie sie behauptet - am 17.09.2007 nach Ungarn umgezogen ist und die Hunde nunmehr von Herrn U. gehalten werden. Sie hat sich dadurch freiwillig der in der angefochtenen Verfügung angeordneten Haltungsuntersagung gebeugt und die Haltung der Hunde auf Dauer aufgegeben. Worin dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die angeordnete Abgabe der Hunde in das Tierheim Albert Schweizer in Bonn. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ist die angefochtene Verfügung auch keineswegs unwirksam geworden.
Unabhängig hiervon wäre der Antrag auch unbegründet, denn - wie die Einzelrichterin dem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten ausführlich telefonisch erörtert hat - spricht bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung alles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Aus der über Jahre hinweg im Verwaltungsvorgang dokumentierten Verhaltensweise der Antragstellerin im Zusammenhang mit den dokumentierten Vorfällen mit den Hunden der Antragstellerin ergibt sich, dass es dieser erheblich an dem zur Haltung von Hunden erforderlichen Verantwortungsbewusstsein und der Bereitschaft zum ordnungsgemäßen Umgang mit den Hunden mangelt, welches zum Schutz von Rechtsgütern anderer erforderlich ist. Insofern wird auch auf die Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.
Dies gilt auch für die angeordnete Abgabe der Hunde in das Tierheim. Denn die Antragstellerin hat die Hunde ohne die laut Ordnungsverfügung erforderliche Zustimmung der Antragsgegnerin an Herrn U. abgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertentscheidung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 , § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes legt die Kammer die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes zu Grunde.