Fortsetzungsfeststellung nach Sperrung/Löschung von Verfassungsschutzdaten unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte u.a. Löschung von beim Verfassungsschutz gespeicherten Angaben über seine Teilnahme an Versammlungen. Nach Sperrung der Daten und der Zusage der Beklagten, nach Verfahrensabschluss zu löschen, stellte er auf Fortsetzungsfeststellung um. Das VG Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlte. Weder Wiederholungsgefahr noch Rehabilitierungsinteresse oder fortwirkender Grundrechtseingriff seien hinreichend dargelegt.
Ausgang: Klage (Fortsetzungsfeststellungsantrag) mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen; im Übrigen Einstellung nach Erledigung.
Abstrakte Rechtssätze
Erledigt sich ein Verpflichtungsbegehren nach Klageerhebung, kann der Antrag in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt werden, setzt aber ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraus.
Eine Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt nur vor, wenn unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen erneut mit einer gleichartigen behördlichen Entscheidung zu rechnen ist oder die Behörde eine entsprechende Absicht erkennen lässt.
Ein Rehabilitierungsinteresse erfordert fortdauernde diskriminierende Nachwirkungen der erledigten Maßnahme auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht; ein bloß ideelles Interesse oder Genugtuungswunsch genügt nicht.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen tiefgreifender Grundrechtseingriffe kommt nur in Betracht, wenn sich die belastende Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass effektiver gerichtlicher Rechtsschutz regelmäßig nicht erreichbar ist, oder wenn eine fortdauernde grundrechtlich relevante Beeinträchtigung fortbesteht.
Sind die zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnisse entfallen und wird eine Löschung zugesagt, fehlt es regelmäßig an der für die Fortsetzungsfeststellung erforderlichen fortwirkenden Belastung.
Tenor
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 27. Dezember 1966 geboren. Über ihn waren bei der Be- klagten unter anderem folgende Daten gespeichert:
1. Teilnahme an Treffen und Aktivitäten des "Plenums gegen Munitionstransporte" in Hamburg 1983 und 1984
2. Teilnahme an einer Hungerstreikveranstaltung zum Thema "Kampf um Zusammenlegung der Gefangenen aus RAF und Widerstand" in Ham- burg am 13. Dezember 1984
3. Teilnahme an Treffen und Aktivitäten des "Blockadeplenums" 1983 und 1985.
4. Teilnahme an Treffen des "Autonomenplenums" in Hamburg 1985 und 1986
5. Teilnahme an einer Demonstration der linksextremistischen Szene zum Thema: "Kein Krieg am Golf, Hafenstraße bleibt" in Hamburg am 31. Dezember 1990
6. Mitarbeit im "Komitee gegen den imperialistischen Krieg" 1991 und 1994
7. Teilnahme an einer Solidaritätsveranstaltung für die Gefangenen aus der RAF in Hamburg am 3. Juni 1992
8. Teilnahme an einer von linksextremistischen Organisationen initiier- ten Demonstration gegen den Weltwirtschaftsgipfel in München am 3/4. Juli 1992
9. Führung eines Ermittlungsverfahren des GBA beim BGH gegen den Kläger wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. Im Rahmen der Exekutivmaßnahmen gegen mutmaßli- che Angehörige der "Antiimperlialistischen Zelle" (AIZ) sei die Wohnung des Klägers am 13. Juni 1995 von der Polizei durchsucht worden.
Am 31. März 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten Auskunft bezüglich der über ihn gespeicherten Daten. Für den Fall, dass Daten gespeichert seien, bean- tragte er deren Löschung.
Mit Schreiben vom 19. Mai 1998 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass bekannt sei, dass er sich seit 1983 an zahlreichen Aktivitäten der linksextremistischen und links- extremistisch-terroristischen Szene in Hamburg, aber auch außerhalb Hamburgs, beteiligt habe. Insbesondere seien die Aktivitäten zu 1. bis 9. erfasst. Da die Daten zulässig gespeichert worden seien und ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes weiter notwendig sei, werde der Sperrungsantrag abgelehnt.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1998 begehrte der Kläger vollständige Auskunft über alle über ihn gespeicherten Daten und die Löschung der übrigen Daten. Zur Begrün- dung trug er u. a. vor, dass die Speicherung der Daten, die allein auf seiner Teilnah- me an Demonstrationen beruhten, rechtswidrig sei. Diese Speicherung stelle einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG dar, der durch keine gesetzliche Grundlage gedeckt sei.
Mit Bescheid vom 28. Juli 1998 lehnte die Beklagte die Erteilung einer weiterge- henden Auskunft und Löschung der Daten ab. Die Daten anlässlich der Teilnahme des Klägers an Veranstaltungen seien für die Aufgabenerfüllung des Verfassungs- schutzes notwendig, auch liege in der Erhebung dieser Daten allein ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, nicht aber in das Grundrecht der Ver- sammlungsfreiheit.
Hiergegen legte der Kläger am 21. August 1998 Widerspruch ein. Zur Begrün- dung trug er u.a. vor, dass ihm ein weitergehender Auskunftsanspruch zustehe. Auch habe er einen Anspruch auf Sperrung der Daten, die anlässlich seiner bloßen Teil- nahme an Demonstrationen und Veranstaltungen erhoben worden seien. Die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung stelle keine "Bestrebung" im Sinne von §§ 3, 4 BVerfSchG dar und sei ein Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG, für den eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 1998 wurde der Widerspruch zu- rückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. angegeben, dass dem Kläger ein weiter- gehender Auskunftsanspruch nicht zustehe. Auch die Voraussetzungen für eine Sperrung lägen nicht vor. Die "bloße" Teilnahme an einer Versammlung könne nie ein Speichergrund für das BfV sein; wenn aber die Voraussetzungen der §§ 3, 4 BVerfSchG vorlägen, könne auch die Versammlungsfreiheit eine verfassungschutz- relevante Aktivität darstellen.
Am 3. Dezember 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, dass ihm ein weitergehender Auskunftsanspruch zustehe und dass eine Sperrung der Daten aus dem Verfahren GBA 2 BJs 60/92-1 veranlasst sei, da das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Auch seien die Da- ten zu sperren, die im Zusammenhang mit einer bloßen Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen stünden. Die Erhebung und Speicherung von Daten, die die bloße Teilnahme an Demonstrationen betreffe, greife in das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG ein. Für diesen Eingriff stehe keine gesetzliche Grundlage zur Verfügung, insbe- sondere scheide das BVerfSchG als Grundlage aus.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. die über den Kläger gespeicherten Daten zu berichtigten soweit aus ihnen hervorgeht,
a) der Kläger hätte über den Herbst 1991 hinaus im "Komitee gegen den imperialistischen Krieg" mitgearbeitet,
b) der Kläger hätte am 03./04. 1992 an einer Demonstration in München teilgenommen,
c) der Kläger hätte am 3. Juni 1992 an einer Solidaritätsveranstaltung für die RAF-Gefangenen im Hamburg teilgenommen,
2. dem Kläger weitere Auskunft bezüglich zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, soweit diese vermeintliche verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der "linksextremistischen Szene" ab dem Jahr 1991 betreffen und zwingende Geheimhaltungsgründe im Einzelfall nicht entgegenstehen,
3. die in den Akten erfassten Information über ein gegen den Kläger geführte, zwischenzeitlich gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren zu sperren,
4. die bezüglich des Klägers gespeicherten Informationen zu löschen, soweit diese die bloße Teilnahme des Klägers an öffentlichen Versammlungen betreffen, welche nicht gegen Inhalte der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet waren.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2001 hat das beklagte Amt mitgeteilt, dass eine weitere Speicherung der Daten - anders als zum Zeitpunkt der Klageerhebung - über den Kläger nicht mehr notwendig sei. Im Hinblick auf das laufende Verfahren seien die Daten aber nicht gelöscht, sondern vorläufig nur gesperrt worden. Der Kläger solle mitteilen, ob die Daten gelöscht und die Akte vernichtet werden solle.
Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass die Daten wegen des anhängigen Verfahrens zunächst nur gesperrt werden sollten, hat die Klageanträge zu 1. bis 3. für erledigt erklärt und hat den Klageantrag zu 4. in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag geändert. Er habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da er auch in Zukunft befürchten müsse, dass seine Teilnahme an Versammlungen von Verfassungsschutz registriert bzw. nach Übermittlung gespeichert werde. Auch gehe die Beklagte davon aus, dass der Kläger seine verfassungschutzrelevanten Aktivitäten nur "reduziert" habe bzw. zumindest bis in die jüngste Vergangenheit hinein extremistischen Bestrebungen angehangen habe. Daher müsse er damit rechnen, dass ihn der Verfassungsschutz auch nach Abschluss des Rechtsstreits sehr genau beobachten werde. Endlich erfolge die Tätigkeit des beklagten Amtes naturgemäß verdeckt, von erneuten Speicherungen könne er daher nur nach erneuten Auskunftsanträge erfahren und bliebe in Unsicherheit darüber, ob die Beklagte ihre Praxis geändert habe. Weiter bestehe ein Rehabilitationsinteresse, über Jahre sei in Grundrechte des Klägers eingegriffen worden.
Nunmehr beantragt der Kläger,
festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Löschung aller Informationen, die sich auf die bloße Teilnahme des Klägers an öffentlichen Versammlungen bezogen, welche nicht gegen Inhalte der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet waren, rechtswidrig war.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich der Anträge zu 1. bis. 3. angeschlossen. Sie beantragt hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsantrags,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers zulässig aber unbegründet sei. Eine Speicherung des Klägers wegen seiner Teilnahme an Versammlungen sei durch §§ 8, 10 BVerfSchG gedeckt gewesen. Auch aus der bloßen Teilnahme an Versammlungen könnten sich, vor allem wenn sie wiederholt und im selben Umfeld mit entsprechenden Themenkreisen geschehe, unter Berücksichtigung der ansonsten zur Person vorliegenden Erkenntnisse tatsächlich Anhaltspunkte für ein verfassungsschutzrelevantes Handelns der betreffenden Person ergeben. Ein Speicherung dieser Daten stelle zwar einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, nicht aber in das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie den beigezogenen Auszügen der Akte des GBA 2 BJs 60/92-1 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Soweit das Verfahren hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 1. bis 3. übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Klage im übrigen ist unzulässig. Durch die Sperrung der Daten des Klägers bezüglich seiner Teilnahme an Versammlungen und durch die (vom Kläger so gewünschte) Erklärung der Beklagten, dass nach Abschluss dieses Verfahrens auch eine Löschung der Daten erfolgen werde, hat sich das Löschungsbegehren des Klägers erledigt. Der Kläger hat zunächst einmal folgerichtig seinen ursprünglichen Antrag auf einen Fortsetzungsfestellungsantrag umgestellt, indes ist dieser Antrag unzulässig.
In entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch bei Verpflichtungsanträgen nach Erledigung eine Umstellung des Antrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt. Eine Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt hier aber weder unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, noch unter den Gesichtspunkten des Rehabilitierungsinteresses und der fortwährenden grundrechtlichen Beeinträchtigung vor.
Der Kläger hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Gefahr einer Wiederholung der behördlichen Maßnahme. Eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Gefahr einer Wiederholung eines gleichartigen Verwaltungsaktes unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen besteht,
BVerwG NVwZ 1990, S. 360
oder wenn die "Gleichartigkeit" einer neuen Verwaltungsentscheidung in Rede steht. Letzteres ist dann der Fall, wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht gegenüber dem Betroffenen zu erkennen ge- geben hat.
BVerwG NVwZ 1994, S. 282 (283); OVG NRW NWVBl. 1994, S. 305 (306 f.)
Eine Wiederholungsgefahr besteht hier schon deswegen nicht, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger nochmals einen Löschungsantrag stellen würde, der nochmals abschlägig beschieden würde. Aber auch in der Sache besteht keine im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses relevante Wiederholungsgefahr. Insoweit haben sich nämlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, auf denen die Datenerhebung und Speicherung des Klägers beruhte, maßgeblich geändert. Die Erfassung der "bloßen" Teilnahme des Klägers an Versammlungen und der diesbezüglichen Speicherung beruhte tatsächlich und jedenfalls nach 1990 wohl auch rechtlich (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG) auf dem Umstand, dass der Kläger nach den der Beklagten vorliegenden Daten nachhaltig in das linksextremistische Spektrum eingebunden war (u.a. Mitarbeit im "Komitee gegen den imperialistischen Krieg"). Nachdem die Beklagte aber sämtliche Daten bezüglich des Klägers löschen wird, steht er so wie jeder Bürger, der in keiner Weise beim Verfassungsschutz registriert ist.
Es ist hier auch nicht ersichtlich, dass eine neue gleichartige Verwaltungsentscheidung - Registrierung der Teilnahme des Klägers an Demonstrationen - in Rede steht. Es ist nämlich keine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Beklagten zu erwarten, insbesondere hat sie keine entsprechende Absicht gegenüber dem Kläger zu erkennen gegeben. Vielmehr hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass sie eine Teilnahme des Klägers an Demonstrationen - nachdem die bei ihr vorgehaltenen Daten nunmehr gelöscht würden - nicht mehr registrieren werde. Der Kläger stehe so da, wie jeder andere Bürger ohne Voreinträge beim Verfassungsschutz, die Teilnahme von "normalen" Bürgern an Demonstrationen werde aber vom Verfassungsschutz nicht beobachtet. Der Kläger kann damit ohne Beobachtung durch die Beklagte an Demonstrationen teilnehmen. Dass der Kläger entgegen dieser Angaben vom Verfassungsschutz weiter beobachtet werden soll, ist nicht er- sichtlich.
An dem Gesagten ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die Teilnahme von Mitgliedern des "Schwarzen Blocks" an Versammlungen registriert werde. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Mitglied einer solchen Gruppierung ist, vielmehr scheint er sich seit längerer Zeit aus dem linksextremen Spektrum "verabschiedet" zu haben. Zum anderen spricht nichts dafür, dass der Kläger beabsichtigt als Teilnehmer eines solchen Blocks an einer Versammlung teilzunehmen. Eine diesbezügliche Absicht hat er nie geäußert, auch kann ihm nicht unterstellt werden, dass er unter Umständen beabsichtigt Straftaten (vergl. § 27 VersG) zu begehen. Schließlich ist es nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Prüfung einer Wiederholungsgefahr bloße Spekulationen anzustellen (und auf diesen Spekulationen aufbauend Rechtsfragen zu erörtern).
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Rehabilitierungsinteresses. Ein Rehabilitierungsinteresse liegt vor, wenn die ursprüngliche Maßnahme für den Betroffenen diskriminierende Wirkung hatte und diese Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch andauert. Insoweit muss im Einzelfall ein nachwirkendes Bedürfnis gegenüber solchen Nachwirkungen vorhanden sein, ein ideelles Interesse oder der Wunsch nach Genugtuung reichen nicht aus.
BVerwGE 53, 134 (137 f.); 61, 1764 (166); BVerwG, NVwZ 1991, S. 270; OVG NRW, NRW NWVBl 1995, S. 266
Dass die Ablehnung des Löschungsantrags bezüglich des Klageantrags zu 4. eine diskriminierende Wirkung haben könnte, ist nicht ersichtlich. Aber auch in der Sache - Speicherung der Teilnahme an Versammlungen - besteht kein im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses relevantes Rehabilitierungsinteresse. Dass der Kläger heute noch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die in der Vergangenheit liegende Erfassung und Speicherung der Teilnahme an Demonstrationen beeinträchtigt wird ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat dem Begehren des Klägers vollständig abgeholfen und hat erklärt, dass sie seine Teilnahme an Demonstrationen in der Zukunft nicht mehr registrieren werden. Zudem liegen die letzten vom Bundesamt erfassten Demonstrationsteilnahmen ca. 10 Jahre zurück.
Schließlich hat auch der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass ihn das vorliegende Verfahren wenig interessiert. Er ist nämlich, obwohl das Gericht sein Erscheinen in der mündlichen Verhandlung für ratsam gehalten hatte, dem Termin ohne Angabe von Gründen ferngeblieben; auch dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung blieb letztlich unklar, warum der Kläger nicht erschien. Dieses Desinteresse des Klägers am Ausgang des Verfahrens spricht auch objektiv dafür, dass eine fortwährende Persönlichkeitsverletzung nicht festzustellen ist.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der fortwirkenden grundrechtlichen Beeinträchtigung. Mögliche Grund- rechtsverletzungen begründen zwar dann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn tief greifende Grundrechtseingriffe vorliegen und wenn die direkte Belastung durch den eingreifenden Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.
BVerfG NVwZ 1991, S. 290 (291 f.); BVerfGE 96, 27 (39 f.); BVerwGE 61, 164 (165 f.)
Allein aus dem Gesichtspunkt eines in der Vergangenheit liegenden Grundrechtseingriffes folgt allerdings noch kein Rehabilitationsinteresse. Maßgeblich ist hier, ob eine fortdauernde grundrechtlich relevante Beeinträchtigung vorliegt.
Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 146 zu § 113 m.w.N. Siehe auch OVG NRW, DVBl 1993, S. 567. BVerwGE 61, 164 ff. bezieht sich auf die Fälle des sich typischerweise erledigenden eingreifenden Hoheitsaktes.
Nach dieser Maßgabe ist hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht gegeben. Dass der Kläger durch die Erfassung und Speicherung der Daten seinerzeit in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und möglicherweise aus Art. 8 Abs. 1 GG betroffen wurde, mag sein, indes liegt hier kein Fall vor, in dem sich die direkte Belastung durch den eingreifenden Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf die Zeitspanne beschränkte, in welcher der Kläger eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte. Vielmehr hatte der Kläger nach der erstmaligen Speicherung seiner Daten, jedenfalls nach dem Bekanntwerden dieser Speicherung 1998, ausreichend Zeit gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen (was er denn auch getan hat). Allein der Umstand, dass der Kläger seinerzeit durch die Erfassung und Speicherung in seinen Grundrechten betroffen wurde, begründet noch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, zumal die Beklagte dem Begehren des Klägers abgeholfen hat, die Teilnahme des Klägers an Demonstrationen nunmehr nicht weiter beobachtet wird und die seinerzeit letzte Erfassung ca. 10 Jahre zurückliegt. Eine fortdauernde grundrechtlich relevante Beeinträchtigung liegt damit nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsantrags waren dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten zu teilen. Der Ausgang des Verfahren über diese Anträge war letztlich offen; zudem ist es nicht Aufgabe des Gericht im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen zu klären.
Vergl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 16 ff. zu § 161; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 15 ff. zu § 161.
Allein der Umstand, dass die Beklagte dem Begehren des Kläger abgeholfen hatte, konnte hier nicht maßgeblich sein, da sie dies wegen einer Veränderung der Umstände infolge Zeitablaufs getan hat. Die Quotelung im Rahmen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsantrags wesentlich höhere Kosten entstanden sind als im Rahmen der übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge.