Berichtigung des Urteilstenors nach §118 VwGO: Aufhebung des Bescheids und Zahlungsanordnung
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Köln berichtigt den Tenor seines Urteils vom 02.06.2023, weil eine offenbare Unrichtigkeit vorlag. Der Tenor wird dahin geändert, dass der Bescheid vom 22.01.2020 aufgehoben und der Beklagte zur Zahlung von 178,59 € zzgl. Zinsen verurteilt wird. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit Regelung zur Sicherheitsleistung. Die Berichtigung erfolgte, weil die Aufhebung des Bescheids bereits aus den Entscheidungsgründen eindeutig hervorging.
Ausgang: Berichtigung des Urteilstenors nach §118 Abs.1 VwGO stattgegeben; Bescheid aufgehoben, Zahlung von 178,59 € nebst Zinsen sowie Kostenentscheidung angeordnet, vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsleistungsregelung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Tenors eines Urteils nach § 118 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt und die beabsichtigte Entscheidung aus den Entscheidungsgründen eindeutig hervorgeht.
Das Unterlassen oder die fehlerhafte Fassung des Tenors gilt als offenbare Unrichtigkeit, wenn die Aufhebung eines Bescheids oder die Anordnung einer Zahlung bereits aus den Urteilsgründen klar ersichtlich ist.
Der berichtete Tenor darf Zahlungsansprüche, Zinsen, Kostenregelungen sowie Bestimmungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit enthalten, soweit diese mit den Entscheidungsgründen übereinstimmen.
In Verfahrensangelegenheiten über Kosten gilt: Die Beschwerde ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand mehr als 200 Euro beträgt; im Beschwerdeverfahren besteht Vertretungspflicht durch zugelassene Prozessbevollmächtigte.
Tenor
Das Urteil vom 02.06.2023 wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
„Der Bescheid des Beklagten vom 22.01.2020 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 178,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2020 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
Gründe
Der Tenor des Urteils vom 02.06.2023 war gemäß § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, weil er eine offenbare Unrichtigkeit aufweist. Wenngleich sich die Aufhebung des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 22.01.2020 eindeutig aus den Gründen des Urteils ergibt, war die Fassung eines entsprechenden Tenors versehentlich unterblieben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.