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Verwaltungsgericht Köln·20 K 8587/09·21.12.2010

Klage gegen Untersagung, Entzug und Verwertung gefährlicher Hunde abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte eine Ordnungsverfügung, die ihm die Haltung zweier Hunde untersagte, deren Entzug anordnete und die Verwertung ankündigte; strittig war u.a. die Rassezugehörigkeit eines Hundes. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Voraussetzungen des § 12 LHundG NRW vorlagen und der Kläger keine substantiierten Gegenbeweise vorlegte. Eine nachgereichte Begründung zur Verwertung beseitigte einen formellen Mangel.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung wegen Untersagung, Entzug und Verwertung gefährlicher Hunde als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 12 Abs. 2 LHundG kann die Behörde die Haltung gefährlicher Hunde untersagen und im Fall der Untersagung den Entzug anordnen, wenn die Haltungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wiederholte Verstöße vorliegen.

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Die Anordnung der Verwertung eines sichergestellten Hundes ist rechtmäßig, wenn die Behörde die hierfür erforderliche Begründung darlegt; eine zunächst unterbliebene Begründung kann nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 VwVfG während des laufenden Verfahrens nachgeholt werden.

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Kommt der Betroffene den substantiierten Nachweis entgegenstehender Tatsachen (z.B. zur Rassezugehörigkeit) nicht nach, bleibt die tatsächliche Einstufung der Behörde im Regelfall bindend.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; in unterliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren trägt der Kläger die Verfahrenskosten.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 2 S. 4 LHundG NRW§ 45 Abs. 2 PolG NRW§ 84 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 12 Abs. 2 Sätze 1 und 4 LHundG NRW§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

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Der Kläger war Halter der Hunde „Jacomo“ und „Rey“. Am 31.10.2009 wurden die Hunde im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes, der zur Festnahme des Klägers führte, in die Tierklinik Dr. N.      in O.         verbracht. Dort wurden die Hunde, die der Beklagte phänotypisch als American Staffordshire Terrier einstufte, am 06.11.2009 sichergestellt und anschließend vom Tierheim des Tierschutzbundes U.    e.V. in N1.        übernommen.

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Nach vorheriger Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 11.12.2009 die Haltung der Hunde „Jacomo“ und „Rey“ (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) und ordnete im Anschluss an die bereits erfolgte Sicherstellung den Entzug der Hunde gemäß § 12 Abs. 2 S. 4 LHundG NRW an (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung). Des Weiteren wurde in Ziffer 3 der Verfügung die Verwertung der Hunde ab dem 10. Werktag nach Zustellung angeordnet und dem Kläger gemäß § 45 Abs. 2 PolG NRW bekanntgegeben. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet.

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Am 21.12.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, bei dem Hund „Rey“ handele es sich nicht um einen American Staffordshire Terrier, sondern um eine spanische Dogge (Presa Canario). Den anderen Hund wolle er an einen Bekannten am Bodensee bzw. an seine Schwester abgeben.

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Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde durch Beschluss der Kammer vom 01.03.2010 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 abgelehnt, hinsichtlich der Ziffer 3 wurde die aufschiebende Wirkung angeordnet (20 L 1946/09). Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des OVG NRW vom 27.04.2010 – 5 B 298/10).

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Mit Schriftsatz vom 13.12.2010 hat der Beklagte die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Begründung zu der Anordnung der Verwertung in Ziffer 3 ergänzt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 11.12.2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Mit Beschluss vom 25.10.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 20 L 1946/09 und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gem. § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 11.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen ist § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 4 LHundG NRW. Danach soll das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden, wenn wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des LHundG oder gegen auf Grund des LHundG getroffene Anordnungen vorliegen oder wenn die Haltungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG kann im Fall der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Stelle abzugeben ist.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid sowie den Beschluss der Kammer vom 01.03.2010 im Verfahren 20 L 1946/09 und den Beschluss des OVG NRW vom 27.04.2010 – 5 B 298/10 - verwiesen werden. Der Kläger ist den dortigen Ausführungen im Klageverfahren nicht mehr entgegengetreten und hat insbesondere keinerlei weitere Unterlagen betreffend die Rassezugehörigkeit des Hundes „Rey“ vorgelegt.

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              Es bestehen auch keine Bedenken mehr gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Verwertung des Hundes in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung, nachdem der Beklagte die insoweit zunächst fehlende Begründung gemäß § 39 VwVfG während des laufenden Verfahrens gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG nachgeholt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.