Abschleppkosten bei mobilem Haltverbot für Filmaufnahmen: keine Erstattung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Erstattung von Abschleppkosten, nachdem ihr Fahrzeug in einer für Filmaufnahmen eingerichteten mobilen Haltverbotszone entfernt worden war. Streitpunkt war, ob das Haltverbot erst ab 9.00 Uhr statt ab 6.30 Uhr gegolten habe und daher das Abschleppen um 8.35 Uhr rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht sah anhand der Fotos und Zeugenaussagen als erwiesen an, dass die Beschilderung dem genehmigten Zeitraum 6.30–22.00 Uhr entsprach und wirksam bekanntgegeben war. Die Abschleppmaßnahme sei zudem verhältnismäßig; die Kosten habe die Klägerin als Ordnungspflichtige zu tragen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Abschleppkosten abgewiesen, da Abschleppmaßnahme rechtmäßig war.
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch Verkehrszeichen (Zeichen 283 StVO) angeordnetes Haltverbot wird gegenüber dem Verkehrsteilnehmer wirksam, wenn es ordnungsgemäß aufgestellt und damit bekanntgegeben ist, unabhängig von der tatsächlichen Wahrnehmung im Einzelfall.
Das Abschleppen eines im Haltverbot abgestellten Fahrzeugs stellt eine ordnungsrechtliche Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, wenn ein Verstoß gegen park- oder haltrechtliche Vorschriften vorliegt.
Die Kosten einer rechtmäßigen Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme sind von dem Ordnungspflichtigen nach den landesrechtlichen Vollstreckungs- und Kostenvorschriften zu tragen.
Behauptungen über eine nachträgliche Veränderung mobiler Haltverbotsbeschilderung müssen geeignet sein, die gerichtliche Überzeugung vom ordnungsgemäßen Aufstellen zu erschüttern; bloße Vermutungen oder lebensfremde Geschehensabläufe genügen hierfür nicht.
Eine Abschleppmaßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Durchsetzung eines wirksam angeordneten Haltverbots erforderlich ist und die hierfür vorgesehene Vorlaufzeit eingehalten wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Tatbestand : Die Klägerin ist Fahrerin des Fahrzeugs Typ VW mit dem mit dem amtlichen Kennzeichen LEV - 00 00.
Wegen der Durchführung von Filmaufnahmen in Köln, u.a. in der Vogelsanger Straße, wurde der Brainpool TV GmbH von der Beklagten eine Ausnahmegenehmigung für Samstag, den 06.09.2008 sowie Montag den 08.09.2008 jeweils in der Zeit von 06.30 Uhr bis 22.00 Uhr erteilt, in der Vogelsanger Straße u.a. vor Haus Nr. 84 eine Haltverbotsstrecke nach Verkehrszeichen 283 der StVO einzurichten. Die Durchführung der verkehrsregelnden Maßnahmen übertrug die Firma Brainpool der Firma Step.
Am Sonntag, den 07.09.2008 stellte die Klägerin das oben bezeichnete Fahrzeug in Höhe des Hauses Nr. 84 ab. Am Folgetag, dem 08.09.2008, stellte ein Außendienst-mitarbeiter des Beklagten einen Verkehrsverstoß im Hinblick auf das mobile Haltverbot fest und erteilte um 8.13 Uhr einen Abschleppauftrag, welcher um 8.35 Uhr ausgeführt wurde. Die Klägerin löste ihr Fahrzeug sodann bei der Firma Colonia gegen Begleichung der Abschleppkosten in Höhe von 98,00 EUR aus.
Mit Schreiben vom 26.09.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten die Erstattung dieses Betrages. Für den maßgeblichen Zeitraum von 7.35 Uhr bis 8.35 Uhr sei ein Haltverbot nicht angeordnet gewesen.
Dieses Erstattungsverlangen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.01.2009 ab.
Die Klägerin hat am 16.02.2009 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei zutreffend, dass im maßgeblichen Bereich mobile Haltverbotsschilder gestanden hätten. Diese hätten allerdings nicht, wie vom Beklagten zugrundegelegt, ein Haltverbot für die Zeit von 6.30 Uhr bis 22.00 Uhr zum Gegenstand gehabt, sondern nur ein Haltverbot von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr. So habe sie bereits am 06.09.2008 an gleicher Stelle geparkt und die bestehende Beschilderung wahrgenommen. Auf dem hinteren der beiden im Verwaltungsvorgang abgebildeten Schilder sei auf dem viereckigen Zusatzschild eine Prospekthülle aufgeklebt gewesen, in der sich ein am Computer ausgedruckter Zettel mit den Zeiten 9.00 bis 22.00 Uhr befunden habe. Da sie am 06.09.2008 nach 22.00 Uhr angefahren sei, habe das Schild sie nicht betroffen. In den späten Abendstunden des 07.09.2008 habe sie erneut dort geparkt. Wiederum habe es nur den vorstehend beschriebenen Zettel mit den Zeiten 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr gegeben. Da sie montags um 9.00 Uhr auf der Arbeit habe sein und hierzu um 8.40 Uhr habe losfahren müssen, habe sie ein Parken für unproblematisch gehalten. Als sie am nächsten Tag vor Ort erschienen sei, sei ihr Fahrzeug bereits abgeschleppt gewesen. Nach Führen eines Telefonates sei sie in Begleitung ihres Freundes an den Abschlepport zurückgekehrt und habe einen dort stehenden "Security"-Mitarbeiter gefragt, warum man denn das Haltverbotszeichen in der Nacht oder in den frühen Morgenstunden geändert habe. Dieser Mitarbeiter habe ihr erklärt, dies komme vor, manchmal würden sich die Drehzeiten eben ändern. Damit sei die Änderung der Anfangszeit zugestanden worden. Auch weitere Fahrzeuge seien im maßgeblichen Bereich an diesem Morgen abgeschleppt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09.01.2009 zu verurteilen, ihr die an die Firma Colonia entrichteten Abschleppkosten in Höhe von 98,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die eingeleitete Abschleppmaßnahme für rechtmäßig. Die Abschleppmaßnahme habe der sicheren Durchführung der Dreharbeiten gedient. Die Haltverbotsschilder seien - wie aus den gefertigten Fotos ersichtlich - gut sichtbar aufgestellt worden, und zwar bereits am 02.09.2008 und entsprechend der erteilten ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Die Angaben der Klägerin zur Uhrzeit auf dem Zusatzschild seien nach Ermittlungen bei der Firma Step nicht nachvollziehbar. Ein Mitarbeiter der Firma Step habe versichert, dass schon seit 1998 keine Prospekthüllen mehr verwendet würden, sondern entsprechend den Auflagen der Stadt Köln in der Ausnahmegenehmigung nur Zusatzschilder nach der StVO.
Am 10.09.2009 hat das Gericht mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und C. von der Firma Step sowie des Zeugen C1. . Wegen des Inhaltes der Zeugenaussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, (§ 101 VwGO).
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschleppunternehmen; vielmehr hat sie diese Kosten selbst zu tragen.
Ihre Kostenpflicht beruht auf § 77 VwVG NRW i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 bzw. 8 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der oder die Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann.
Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, da sich das Fahrzeug in einem Bereich befand, in dem das Halten und Parken durch ein Haltverbotsschild (Zeichen 283) untersagt war. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vor dem Abschleppen des Fahrzeugs gefertigten Lichtbildern (Bl. 2 - 3 f des Verwaltungsvorganges).
Das in dem Verkehrszeichen verkörperte Haltverbot ist der Klägerin gegenüber auch wirksam geworden. Insbesondere wurde es ihr gegenüber ordnungsgemäß bekannt gegeben, unabhängig davon, ob sie es richtig wahrgenommen hat oder nicht.
Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Schilder entsprechend der im Verwaltungsvorgang befindlichen Ausnahmegenehmigung in der Weise aufgestellt worden sind, wie sie am 08.09.2008 anlässlich des Abschleppvorgangs von der Beklagten fotografisch dokumentiert worden ist. Danach galt ein Haltverbot sowohl am 06. als auch am 08.09.2009 in der Zeit von 6.30 Uhr bis 22.00 Uhr. Von diesem Sachverhalt geht das Gericht auf Grund des Akteninhalts und der Bekundungen des Zeugen H. aus. Gegen eine Änderung der ursprünglichen Beschilderung (9.00 Uhr statt 6.30 Uhr) spricht, dass bereits am Samstag, den 06.09.2008 eine Filmaufnahme stattgefunden hat und zu diesem Zweck ein Mitarbeiter der Firma Step zur Durchführung der verkehrsregelnden Maßnahmen um 6.15 Uhr vor Ort war. Dabei wurde keine Veränderung an der Beschilderung festgestellt. Da nach den Bekundungen des Zeugen C. im Rahmen der Kontrolle grundsätzlich auch die Anfangszeiten des Haltverbots überprüft werden, spricht Vieles dafür, dass die Beschilderung sowohl am Samstag als auch am Montag der beantragten und genehmigten Form entsprochen hat.
Somit steht im Wege des Anscheinsbeweises zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Verbotsbeschilderung auch im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges am Abend des 07.09.2008 einen Zeitraum von 6.30 Uhr bis 22.00 Uhr betraf.
Diese Überzeugung in Bezug auf den Anfangszeitpunkt hat die Klägerin nicht erschüttern können. So vermag das Gericht zunächst der im Schriftsatz vom 01.09.2009 geäußerten Vermutung, es sei möglich und naheliegend, dass ein Mitarbeiter der Produktionsgesellschaft die Beschilderung einerseits bedarfsgerecht und andererseits anwohnerfreundlich abgeändert habe, nicht zu folgen. Die erforderlichen verkehrsregelnden Maßnahmen wurden im vorliegenden Fall nicht von der Produktionsfirma vorgenommen, sondern die Firma Brainpool hat diese Aufgabe auf die eigens hierauf spezialisierte Firma Step übertragen. Es hätte für die Produktionsfirma gar kein Anlass bestanden, vor Beginn der Dreharbeiten den Drehort aufzusuchen, geschweige denn, die Beschilderung dort zu verändern. Der Zeuge H. hat zudem in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2009 erläutert, dass wegen Einhaltung der 72 - Stunden Frist die Beschilderung üblicherweise bei einer Verlegung der Dreharbeiten nach hinten nicht verändert würde, sondern man einfach später mit dem Abschleppen beginnen würde. Da die Produktionsfirma hier die Aufgabe der verkehrslenkenden Maßnahmen auf die Firma Step übertragen hat (am konkreten Tag ausgeführt durch Herrn C. ) bezweifelt das Gericht auch, dass die von der Klägerin zitierte Äußerung des "Security-Mannes" am 08.09.2008, manchmal würden sich eben die Drehzeiten ändern, einen Aussagegehalt in Bezug auf die Anfangszeit der Beschilderung hatte.
Schließlich hat das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen können, eine unbefugte Person habe, möglicherweise um sich einen Scherz zu erlauben, die Beschilderung geändert.
Gegen diese These spricht bereits die technische Ausgestaltung der Beschilderung: So bilden nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen H. das Haltverbotschild und das Zusatzschild eine Einheit, wobei das Zusatzschild auf der (kurzen) Stange vernietet ist. Die Einheit aus Haltverbotsschild und Zusatzschild wird sodann im Wege eines Stecksystems mit der eigentlichen Stange des Verkehrsschildes in der Weise verbunden, dass die Unterkante des Zusatzschildes etwa zwei Meter hoch ist. Ausgehend von der Darlegung der Klägerin, das unter der Prospekthülle befindliche Metallschild sei nicht bedruckt gewesen, kämen nur zwei Möglichkeiten für eine Änderung der Beschilderung in Betracht: Entweder hätte ein Unbefugter die gesamte Einheit aus Verbotsschild und Zusatzschild entfernen und durch eine andere Einheit bestehend aus Verbotsschild und leerem Zusatzschild mit aufgeklebter Prospekthülle ersetzen müssen oder er hätte die Folie vom Zusatzschild abziehen müssen, stattdessen die Prospekthülle mit den geänderten Zeiten aufbringen und in der Nacht von Sonntag, dem 07.09.2008 auf Montag, den 08.09.2008 wieder eine Folie ankleben müssen. Beide Varianten erscheinen lebensfern: Dass ein Unbefugter die gesamte Beschilderungseinheit entfernt und gegen eine andere ausgetauscht haben könnte, ist fernliegend, weil niemand derartige Schilder üblicherweise mit sich führt. Ein Unbefugter würde eher spontan agieren und ggf. ein Schild verstellen, nicht aber Schilder austauschen.
Die zweite Variante, jemand könnte die Folie vom vorhandenen Schild abgezogen, stattdessen eine Prospekthülle mit abweichenden Zeiten aufgeklebt und schließlich in der Nacht zum 08.09.2008 wiederum die ursprüngliche Folie oder eine dieser entsprechende Folie aufgeklebt haben, widerspricht ebenfalls jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. So hat die Klägerin angegeben, die Prospekthülle habe seitlich an den Rändern über das Metallschild hinausgeragt. Da die Klägerin erklärt hat, die Prospekthülle sei mit der Lochung nach oben angebracht gewesen, müsste sie, wenn es sich um ein DIN A 4 Hülle gehandelt hätte, 302 mm breit gewesen sein. In diesem Fall könnte sie nicht über das 430 mm breite Normmetallschild hinausgeragt haben. Eine Prospekthülle im DIN A 3 Format (Maße: 435 mm x 305 mm) würde hingegen an den Seiten nur unwesentlich, jedoch nach oben und unten deutlich über das 210 mm hohe Schild hinausgeragt haben. Auch ist nicht erklärlich, warum sich ein Unbefugter die Mühe gemacht haben sollte, in der Nacht zum 08.09.2008 wieder die ursprüngliche Folie anzubringen. Das Gericht geht auch davon aus, dass die ursprüngliche Folie nicht ohne Knitterspuren wieder hätte angeklebt werden können. Dass jemand über eine identische Folie verfügt und diese typgerecht bedruckt ist ebenfalls fernliegend.
Gegen das Vorbringen der Klägerin spricht auch, dass diese am Samstag und am Sonntag an der maßgeblichen Stelle geparkt haben will. Bereits am Samstag habe sie das Verbotsschild wahrgenommen und gesehen, dass es sie nicht betreffe. Ob der Zusatz mit den zeitlichen Einschränkungen des Haltverbots bereits am Samstag aufgebracht war, konnte die Klägerin indessen nicht angeben.
Das Gericht hält es für unwahrscheinlich, dass bei einer derart atypischen Beschilderung, wie die Klägerin sie für Sonntag beschrieben hat, ihr diese nicht bereits auch am Samstag aufgefallen sein sollte. Andererseits ist es ungewöhnlich, wenn sich die Klägerin bereits am Samstag mit der Beschilderung auseinandergesetzt hat, dass sie am Sonntag das Schild wiederum genau untersuchen musste. Sie hat angegeben, dass Schild sei beschlagen gewesen, weshalb sie darüber gewischt habe. Auch habe sie die Prospekthülle hochgehoben. Für das Gericht hätte es näher gelegen, wenn die Klägerin diese eingehende Untersuchung des Schildes bereits am Samstag vorgenommen hätte. Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht des Weiteren, dass die Klägerin, obwohl die Beschilderungssituation für sie so ungewöhnlich war, dass sie ein Schild abgewischt und durch Hochheben der Prospekthülle näher untersucht hat, sich nur auf ein Schild beschränkt und nicht auch noch das Schild am Beginn oder am Ende der Verbotszone in Augenschein genommen hat.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Bekundungen des Zeugen C1. , die überdies einen anderen Haltverbotsabschnitt betreffen, nicht geeignet die These von der Änderung der Beschilderung zu stützen. Der Zeuge hat letztlich nicht angeben können, ob die Regelung mit den Zeiten auf einem Metallschild oder einer Prospekthülle angegeben war.
Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Insbesondere war die erforderliche Vorlaufzeit gewahrt.
Da der Abschleppvorgang mithin rechtmäßig war, bleibt die Klägerin als Fahrerin des Fahrzeuges mit den entstandenen Abschleppkosten belastet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.