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Verwaltungsgericht Köln·20 K 823/21.A·09.03.2022

Dublin-Überstellung nach Frankreich: Abschiebungsverbot wegen drohender Kettenabschiebung nach Syrien

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein syrischer Kläger wandte sich gegen die Feststellung fehlender Abschiebungsverbote und die Abschiebungsanordnung nach Frankreich nach Ablehnung seines Asylantrags dort. Das VG Köln bejahte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil bei Überstellung nach Frankreich eine absehbare Weiterabschiebung nach Syrien drohe. Eine bloß faktische derzeitige Nichtabschiebung mangels diplomatischer Beziehungen genüge nicht als verfahrensrechtliche Sicherung gegen Refoulement. Die Klage wurde hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziff. 1) zurückgenommen und insoweit eingestellt.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme zu Ziff. 1 eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Frankreich und Aufhebung von Ziff. 2–4.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch bei Überstellungen im Dublin-System muss der überstellende Staat nach Art. 3 EMRK prüfen, ob eine beachtlich wahrscheinliche Kettenabschiebung in einen Staat mit Art.-3-EMRK-Risiko droht.

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Der Schutzpflicht aus Art. 3 EMRK ist genügt, wenn der Zielstaat der Überstellung effektive verfahrensrechtliche Sicherungen bietet, die dem Betroffenen eine wirksame Abwehr einer drohenden Weiterabschiebung ermöglichen.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt vor, wenn dem Betroffenen im Zielstaat der Abschiebung aufgrund einer absehbaren Weiterabschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh droht.

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Eine lediglich faktische, jederzeit änderbare Vollzugspraxis (z.B. Aussetzung von Abschiebungen mangels diplomatischer Beziehungen) stellt keine effektive verfahrensrechtliche Sicherung gegen eine drohende Weiterabschiebung dar.

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Lehnt der Zielstaat eine individuelle Zusicherung ab und besteht dort eine vollstreckbare Ausreisepflicht in den Herkunftsstaat, kann dies die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Weiterabschiebung und damit ein Abschiebungsverbot begründen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 25 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 8 AufenthG§ 3 Abs. 2 AsylG

Tenor

Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 10.02.2021 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 10.02.2021 verpflichtet festzustellen, dass das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Frankreich vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Tatbestand

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Der am 00.00.1989 in E.        T.      /Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 13.01.2021 in die Bundesrepublik ein und meldete sich als Asylsuchender. Hiervon erhielt die Beklagte am 21.01.2021 Kenntnis. Am 28.01.2021 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Nach einem Eurodac-Treffer hatte der Kläger bereits am 07.05.2018 in Frankreich einen Asylantrag gestellt.

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Am 28.01.2021 fand vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Dort erklärte der Kläger, er habe Syrien am 12.01.2016 verlassen und habe sich zunächst 8 Monate im Libanon aufgehalten. Dann sei er über ein Stipendium nach Frankreich gekommen. Er habe in Frankreich studiert und dort am 18.05.2018 einen Asylantrag gestellt. Der Asylantrag sei dreimal abgelehnt worden, letztmalig am 02.10.2020. Die Ablehnungen legte der Kläger vor. Warum die Ablehnung erfolgt sei, wisse er nicht, er fühle sich benachteiligt. Bis zur Ausreise habe er in der Stadt A.        /S.           gelebt. Er habe in Syrien keinen Wehrdienst geleistet. Im Jahr 2012 hätten die kriegerischen Auseinandersetzungen seinen Wohnort erreicht. Er habe damals noch in E.        studiert und an einigen Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2015 sei A.        durch die syrische Armee und die Hizbollah vollständig abgeriegelt worden. Die Leute seien vor Hunger gestorben. Dann hätten sie sich melden sollen und einige, die das getan hätten, seien unter Folter gestorben. Das Regime habe ja alle Bewohner für Oppositionelle gehalten. Anschließend habe er entweder sterben oder nach J.     gehen können. Zum Glück habe er die Möglichkeit gehabt, illegal in den Libanon zu reisen. Er wolle sich an diesem Krieg nicht beteiligen und hätte niemals Wehrdienst geleistet. Ebenfalls am 28.01.2021 fand die Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags statt.

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Am 28.01.2021 ersuchte die Beklagte Frankreich um Wiederaufnahme des Klägers. Mit Schreiben vom 09.02.2021 stimmte Frankreich dem Ersuchen zu.

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Mit Bescheid vom 10.02.2021 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Frankreich an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 16.02.2021 ausgehändigt.

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Am 18.02.2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die französischen Asylbescheide seien nicht in Einklang zu bringen mit europäischem Recht. Insbesondere verstießen sie gegen die Grundsätze, die der EuGH in dem Urteil vom 19.11.2020 aufgestellt habe, vor allem was die Verfolgungsgefährdung von Wehrdienstverweigerern in Syrien angehe. Der Kläger habe deutlich gemacht, dass er nicht bereit wäre, den Wehrdienst abzuleisten. Er habe zudem im europäischen Ausland studiert, was aus Sicht der syrischen Sicherheitskräfte den Verdacht nahelegen werde, dass er sich die politische Haltung des Aufnahmelands gegenüber Syrien zu eigen mache. Sowohl EU als auch NATO hätten über Jahre hinweg insbesondere die Art der Kriegsführung durch das Assad-Regime angeprangert, da dieses in weiten Teilen gegen das Kriegsvölkerrecht verstoße. Die Zuschreibung eines asylerheblichen Merkmals, hier der politischen Gegnerschaft, durch den Verfolgerstaat lasse sich mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit annehmen, wenn eine Person sich tatsächlich dem Wehrdienst nicht stelle, zu diesem Zweck nicht nach Syrien zurückkehre und sich im westlichen Ausland aufhalte mit der Maßgabe, dass er dort sprachlich, intellektuell und aufgrund seiner Vorbildung in der Lage sei, ein Studium zu absolvieren. Unabhängig von dieser Rechtsprechung des EuGH stelle die Abschiebung des Klägers nach Frankreich einen Verstoß gegen das Refoulement-Verbot dar, da sowohl das Bundesamt als auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit bislang – mit Ausnahme der Ausschlussbestimmungen des § 60 Abs. 8 AufenthG und der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 AsylG – auf dem Standpunkt stünden, dass im Hinblick auf die Bürgerkriegssituation einerseits, die Foltergefahr für Rückkehrerer andererseits die Voraussetzungen des subsidiären internationalen Schutzes hinsichtlich Syrien vorlägen. Damit aber sei eine grundlegende Einschätzung der Lage in Syrien verbunden, die unumstritten in Deutschland sei. Die flächendeckende Gewährung subsidiären Schutzes bedeute nichts anderes als die Annahme einer persönlichen Gefährdung für jeden einzelnen potentiellen Rückkehrer nach Syrien. Wenn aber unabhängig von sonstigen persönlichen Merkmalen jedem Syrer ein ernsthafter Schaden drohe, bedeute eine Durchschiebung von Deutschland über Frankreich nach Syrien, den Kläger sehenden Auges in diese Gefahrenlage zu bringen.

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Auf den gleichzeitig gestellten Eilantrag hin wurde durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 08.03.2021 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet (20 L 283/21.A).

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt weiterhin,

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die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 10.02.2021 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Frankreich festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Auf gerichtliche Anfrage teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.07.2021 mit, dass die französischen Behörden eine individuelle Zusicherung abgelehnt hätten. Der Asylantrag des Klägers sei rechtskräftig abgelehnt worden und er sei in der Französischen Republik ausreisepflichtig. Mit weiterem Schriftsatz vom 08.10.2021 teilte die Beklagte mit, Frankreich habe auf Anfrage geantwortet, es fänden keinerlei Abschiebungen von Frankreich nach Syrien statt. Frankreich unterhalte aktuell keine diplomatischen Beziehungen zu E.        . Die Informationen zu einem Abschiebestopp Frankreichs im Hinblick auf Syrien beruhten auf den Aussagen des Verbindungspersonals, eine schriftliche Mitteilung aus Frankreich liege der Beklagten insoweit nicht vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 10.02.2021 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

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Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides der Beklagten vom 10.02.2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die Feststellung hat, dass für ihn das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Frankreich vorliegt. Im Falle einer Abschiebung liefe der Kläger tatsächlich Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.

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Diese Gefahr folgt hier zwar nicht aus etwaigen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Frankreich. Hierzu wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht insoweit folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).

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Im Falle von Überstellungen auch im Rahmen der Dublin III-Verordnung besteht jedoch grundsätzlich die Pflicht des rückführenden Mitgliedstaats gemäß Art. 3 EMRK, zu prüfen, ob es durch sich anschließende Rückführungen (Kettenabschiebung) zu Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung kommen wird und, wenn dies beachtlich wahrscheinlich ist, von der ersten Überstellung als mittelbaren Auslöser einer solchen Wahrscheinlichkeit abzusehen. Dabei wird der zuerst überstellende Staat seiner Verpflichtung nach Art. 3 EMRK bereits gerecht, wenn seine Prüfung ergibt, dass der Zielstaat der Überstellung effektive Sicherungen verfahrensrechtlicher Art bietet, dass sich der Betroffene gegen eine weitere Rückführung in seinen Herkunftsstaat, durch die gegebenenfalls ein unmittelbarer Verstoß des Zielstaates drohen würde, wenden kann.

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Vgl. EGMR, Urteil vom 07.03.2000 – 43844/98 –, Juris.

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Hier besteht die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, weil es im Falle einer Überstellung des Klägers nach Frankreich zu einer absehbaren weiteren Rückführung seitens Frankreich nach Syrien kommen wird.

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Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen betreffend sein Asylverfahren in Frankreich. Das Gericht hat hierzu in dem Eilbeschluss vom 08.03.2021 – 20 L 283/21.A – Folgendes ausgeführt:

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„Der Asylantrag des Antragstellers wurde danach bei einem ähnlichen Vorbringen wie bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt – ohne Annahme des Vorliegens eines Ausschlussgrundes – abgelehnt, da eine individuelle Gefährdung in Syrien sowohl unter dem Aspekt der Wehrdienstentziehung und der Teilnahme an Demonstrationen als auch unter dem Aspekt der allgemeinen Gewaltsituation in Syrien verneint wurde. Rechtsmittel des Antragstellers hiergegen wurden durch Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 23.09.2019 und des Obersten Französischen Verwaltungsgerichts vom 02.10.2020 abgelehnt und die Vollstreckung der Entscheidung angeordnet. Eine umgehende Abschiebung des Antragstellers nach Syrien ist nach diesen Unterlagen im Falle einer Überstellung nach Frankreich wahrscheinlich, was nach einhelliger Auffassung der deutschen Rechtsprechung und der Antragsgegnerin gemäß ihrer ständigen Entscheidungspraxis einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und damit gegen das Refoulement-Verbot darstellen würde.“

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An dieser Einschätzung hält das Gericht fest, ohne dass es noch der Einholung einer amtlichen Übersetzung der französischen Entscheidungen bedurfte. Der Inhalt dieser Entscheidungen erschließt sich dem Gericht aus eigener Sprachkenntnis und wird durch das weitere Vorbringen der Beklagten im Hauptsacheverfahren nicht bestritten, sondern im Gegenteil bestätigt. Denn die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.07.2021 auf gerichtliche Aufforderung, eine Zusicherung der französischen Behörden einzuholen, dass der Kläger im Falle einer Überstellung nach Frankreich nicht nach Syrien abgeschoben werde, ausdrücklich mitgeteilt, die französischen Behörden hätten eine individuelle Zusicherung abgelehnt, da der Asylantrag des Klägers rechtskräftig abgelehnt worden sei und er in der Französischen Republik ausreisepflichtig sei. Eine Abschiebung des Klägers nach Syrien im Falle einer Überstellung nach Frankreich ist daher unmittelbar zu erwarten. Daran ändern auch die Aussagen des Verbindungspersonals der Beklagten in Frankreich, dass faktisch derzeit keinerlei Abschiebungen von Frankreich nach Syrien stattfänden, nichts. Dieser gegenwärtige faktische Abschiebestopp beruht nach den Angaben der Beklagten lediglich darauf, dass Frankreich aktuell keine diplomatischen Beziehungen zu E.        unterhält. Dies kann sich jedoch jederzeit ändern, ohne dass der Kläger irgendeinen Einfluss darauf hätte oder gar rechtliche Schritte dagegen unternehmen könnte. Eine effektive verfahrensrechtliche Sicherung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR gegen eine drohende Abschiebung nach Syrien stellt dies jedenfalls nicht dar.

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Eine Abschiebung nach Syrien stellt aber nach einhelliger Auffassung der deutschen Rechtsprechung und der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar. Die Beklagte führt hierzu in den Asylverfahren betreffend syrische Staatsangehörige regelmäßig aus:

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG).

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Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht.

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Diese Erwägungen macht sich das Gericht zu eigen.

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Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides sind nach alledem aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

40

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.