Klage auf Erweiterung einer alten (gelben) Waffenbesitzkarte nach §14 WaffG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Erweiterung ihrer seit 1987 bestehenden gelben Waffenbesitzkarte auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffenarten. Die Behörde lehnte ab und forderte einen neuen Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 2 WaffG; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das VG Köln wies die Klage ab, da es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Erweiterung fehlt und das Fortgeltungstatbestands nach § 58 WaffG kein Erweiterungsrecht begründet. Eine abweichende Verwaltungspraxis begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Ausgang: Klage auf Erweiterung der alten Waffenbesitzkarte als unbegründet abgewiesen; kein gesetzlicher Anspruch auf Erweiterung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erweiterung einer unter der alten Rechtslage erteilten Waffenbesitzkarte besteht nur, wenn eine gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich vorsieht; das Fortgelten der Erlaubnis nach § 58 WaffG n.F. begründet kein Erweiterungsrecht.
Für den Erwerb und Besitz der in § 14 Abs. 4 WaffG neu geregelten Waffenarten ist der Nachweis des Bedürfnisses nach § 14 Abs. 2 WaffG erforderlich; eine frühere Bedürfnisfeststellung ersetzt den neuen Nachweis nicht.
Abweichende Verwaltungspraxis einzelner Behörden begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung und führt nicht zur Rechtsänderung zugunsten eines Antragstellers.
Die bloße Verweisung auf Gesetzesmaterialien oder Verwaltungserlasse vermag ohne erkennbare gesetzliche Grundlage keine materielle Erweiterung bestehender waffenrechtlicher Erlaubnisse zu begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der Waffenbesitzkarten für Sportschützen Nr. 000/00 und 000/00-0 (gelbe Waffenbesitzkarte"). Unter dem 17.02.2004 beantragte sie formlos die Erweiterung ihrer Waffenbesitzkar- te gemäß § 14 Abs. 4 WaffG (neu).
Mit Schreiben vom 02.03.2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er auf Grund eines entsprechenden Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 07.10.2003 (Az: 44.3-2600 (neu) § 14) gehalten sei, den Antrag ab- zulehnen, da eine Erweiterung der gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen nicht möglich sei. Die Klägerin könne aber eine neue Waffenbesitzkarte gem. § 14 Abs. 4 WaffG beantragen und zum Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 2 WaffG eine Be- scheinigung des zuständigen Schießsportverbandes einreichen. Gleichzeitig wies der Beklagte zur Frage der Anwendung des § 14 WaffG auf einen weiteren Runder- lass des Innenministeriums NRW vom 19.11.2003 hin. Mit Schreiben vom 19.03.2004 erklärte die Klägerin, dass sie ihren auf Erweiterung gerichteten Antrag aufrecht erhalte, und wies auf eine unterschiedliche Genehmi- gungspraxis im Regierungsbezirk Köln hin. Der bezeichnete Erlass des Innenministe- riums NRW entfalte keine Gesetzeskraft und stehe im Gegensatz zum Willen des Gesetzgebers. Danach seien bestehende gelbe Waffenbesitzkarten (alt) dem neuen Recht ohne erneute Bedürfnisprüfung anzupassen.
Mit Bescheid vom 25.03.2004 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und wies erneut darauf hin, dass er bei der Sachbehandlung an den bezeichneten Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2003 (Az: 44.3-2600 (neu) § 14) gebunden sei. Danach komme eine Erweiterung der alten gelben" Waffenbesitzkarte nicht in Betracht. Mit ihrem Antrag begehre die Klägerin eine Erlaubnis, die sie zum Erwerb der in § 14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Waffen berechtige, insoweit habe sie sich aber geweigert, das Bedürfnis gemäß § 14 Abs. 2 WaffG nachzuweisen. Auf das vor vielen Jahren nachgewiesene Bedürfnis nach § 32 Abs. 1 Ziff. 2 WaffG a.F. könne sie sich nicht berufen.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin am 26.04.2004 Wider- spruch ein und führte zur Begründung aus, dass von einer erneuten Antragstellung bei bereits bestehenden gelben Waffenbesitzkarten im neuen Waffengesetz nicht die Rede sei. Es gehe ihr in der Hauptsache darum, dass im gleichen Bundesland und Regierungsbezirk die Betroffenen rechtsstaatlich gleich behandelt würden.
Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30.09.2004, zugestellt am 06.10.2004, als unbegründet zurück. Zur Frage der Anwendung des § 14 WaffG verwies sie ebenfalls auf die Runderlasse des Innenmi- nisteriums NRW und führte des Weiteren aus, die pauschale Behauptung der Kläge- rin, im Regierungsbezirk Köln werde diesbezüglich eine unterschiedliche Praxis ge- handhabt, sei bislang nicht bestätigt worden. Die hiesigen Waffenbehörden seien aber nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, stets im Sinne der Erlass- lage zu handeln. Sollte dies in der Vergangenheit in Einzelfällen nicht geschehen sein, habe die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.
Die Klägerin hat am 08.11.2004, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Ob ihr Antrag als ein solcher auf eine Erweiterung ihrer alten Waffenbesitzkarte gerichteter Antrag oder als ein Neuantrag angesehen werde, bilde letztlich keinen Unterschied, da das bereits früher dargelegte Bedürfnis sich nicht von dem nunmehr verlangten Bedürfnisnachweis unterscheide. Bereits bei der seinerzeitigen Ausstellung ihrer Waffenbesitzkarte für Sportschützen sei das Bedürfnis seitens des Beklagten überprüft worden; dieses bestehe auch wei- terhin, einer erneuten Überprüfung des Bedürfnisses und der Sachkunde bedürfe es nicht. Entsprechende Ausführungen enthalte auch die Kommentierung zu § 14 Abs. 4 WaffG. Es sei auch im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens der Wortlaut des heutigen § 14 Abs. 4 des neuen Waffengesetzes zu Gunsten der Sportschützen ent- gegen der Beschlussempfehlung des Innenausschusses abgeändert worden, die Begründung hierfür sei eindeutig.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 25.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.09.2004 die Erweiterung der alten Waffenbesitzkarte für Sport- schützen (gelbe Waffenbesitzkarte) auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffenarten vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erweiterung ihrer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Waffenbesitzkarte auf die in § 14 Abs. 4 WaffG n.F. aufgeführten Waffen habe. Die alte Waffenbesitzkarte gelte gem. § 58 Abs. 1 WaffG n.F. als Erlaubnis im Sinne des WaffG a.F. fort; ein Recht auf eine Erweiterung der Erlaubnis bestehe nicht. Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen sei neu geregelt worden. Für den Erwerb der der neu in den § 14 Abs. 4 WaffG eingeführten Waffen müsse die Klägerin ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG nachweisen. Dies habe sie bislang nicht getan, vielmehr weigere sie sich, die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die - von ihr ausdrücklich begehrte - Erweiterung ihrer im Jahre 1987 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. auf die in der neuen Vorschrift des § 14 Abs. 4 WaffG (zusätzlich) genannten Waffenarten.
Für eine dahingehende Verpflichtung des Beklagten fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem gleichgelagerten Verfahren des Ehemannes der Klägerin (VG Köln - 20 K 6147/04) vom heutigen Tage Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage nach der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 4 WaffG im Zusammenhang mit Erlaubnissen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. Auswirkungen über den Einzelfall hinaus hat und in der Verwaltungspraxis im Bundesgebiet eine unterschiedliche Handhabung besteht; aus Gründen der Rechtssicherheit liegt sie im allgemeinen Interesse.