Klage gegen Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Eintragung von sechs Langwaffen und die Erteilung einer Waffenbesitzkarte; die Behörde verweigerte dies und widerrief die bestehende WBK wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit. Maßgeblich war eine rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB). Das Verwaltungsgericht bestätigte die Unzuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG und wies die Klage ab. Weitere Vorwürfe gegen den Kläger wurden nicht als ausreichender Gegenbeweis gewertet.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte und Eintragung von Langwaffen wegen mangelnder Zuverlässigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte setzt Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus; maßgeblich sind die Anforderungen des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 WaffG.
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat, die das Vertrauen in den ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen berührt, begründet Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 WaffG.
Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis versagen und eine bestehende Waffenbesitzkarte widerrufen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Inhabers rechtfertigen.
Bei Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung können eingestellte Ordnungswidrigkeiten oder Verfahrenseinstellungen nicht notwendigerweise die Annahme der Unzuverlässigkeit entkräften; die Gesamtschau der Umstände bleibt maßgeblich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber der vom Beklagten erteilten Waffenbesitzkarte Nr. 000/00, auf der derzeit eine Langwaffe eingetragen ist. Die Waffenbesitzkarte wurde dem Kläger in seiner Eigenschaft als Jäger erteilt. Unter dem 23.06.2006 beantragte der Kläger die Eintragung von 6 Langwaffen, die seinem verstorbenen Vater gehört hatten. Anlässlich der Bearbeitung dieses Antrages erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.11.2005 wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353 b Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25,-- Euro verurteilt worden war. Eintritt der Rechtskraft des Urteils war am 26.11.2005. Mit Anhörungsschreiben vom 05.10.2005 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für die 6 Langwaffen abzulehnen und die Waffenbesitzkarte zu widerrufen. Hierzu führte der Kläger im Einzelnen aus, dass in seinem Fall besondere Umstände vorlägen, die die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG entkräften würden.
Mit Bescheid vom 08.05.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer WBK für die 6 Langwaffen ab und widerrief die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte.
Der Kläger erhob am 13.06.2007 Widerspruch; der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid wurde die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers zusätzlich auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gestützt sowie auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Hierzu berief sich der Beklagte auf drei Vorfälle in den Jahren 2004-2006, auf Grund derer sich Verstöße gegen Bestimmungen des Waffengesetzes ergäben: Am 08.07.2004 nahm der seinerzeit neunjährige Sohn des Klägers einen unverschlossen in dessen Wohnzimmer liegenden, gebrauchsunfähigen Revolver mit in die Schule. Das gegen den Kläger, der nach seiner Einlassung von einer "Deko-Waffe" ausgegangen war, eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Köln - 83 Js 500/04 - am 26.10.2004 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Des Weiteren legte der Beklagte dem Kläger zur Last, den Erwerb der 6 Langwaffen am 23.06.2006 nicht vollständig gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG angezeigt zu haben, wenn auch auf die Verhängung eines Bußgeldes verzichtet worden sei. Schließlich habe der Kläger die am 28.04.2004 erfolgte Veräußerung einer Schusswaffe erst am 07.06.2006 und damit außerhalb der Frist des § 34 Abs. 2 WaffG angezeigt. Deswegen sei ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt worden, das letztlich vom Amtsgericht Köln am 25.07.2007 eingestellt worden sei.
Der Kläger hat am 13.01.2007 Klage erhoben (20 K 3648/07).
Das Gericht hat durch Beschluss vom 12.12.2008 das Verfahren betreffend die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für die 6 Langwaffen abgetrennt und unter dem neuen, oben bezeichneten Aktenzeichen 20 K 7753/08 fortgeführt.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er entgegen der Auffassung des Beklagten als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG gelte vorliegend nicht. Er sei seit langer Zeit Waffenbesitzer und es habe insoweit nie Anlass für Beanstandungen gegeben. Von seinem Persönlichkeitsbild her und auch im Hinblick auf seine 20-jährige Tätigkeit als Kriminalbeamter, im Rahmen derer er auch weiterhin eine Schusswaffe zu führen habe, sei in ihn das Vertrauen zu setzen, mit Waffen und Munition ordnungsgemäß und verantwortungsvoll umzugehen. Was die Verurteilung anbetreffe, seien die Besonderheiten des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Er habe die Tat nicht begangen, letztlich den Strafbefehl aber akzeptiert, weil seine Lage aussichtslos gewesen sei, denn mögliche Entlastungszeugen hätten angekündigt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen. Er strebe aber nunmehr ein Wiederaufnahmeverfahren an. Diese Besonderheiten hätte der Beklagte bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Die ihm weiterhin vorgeworfenen 3 Verstöße gegen das WaffG seien ebenfalls nicht geeignet, seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Insoweit sei es unzulässig, Ordnungswidrigkeitenverfahren, die zu keiner Sanktion geführt hätten, heranzuziehen. Insbesondere habe sich in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der verspäteten Überlassungsanzeige in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln am 25.07.2007 ergeben, dass der ihm vorgeworfene Verstoß gegen das Waffengesetz vom Vorwurf her unberechtigt gewesen sei. Die gegen ihn im Zusammenhang mit der aufgefundenen, unbrauchbaren Deko-Waffe erhobenen Vorwürfe seien ebenfalls unzutreffend; auf die Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft Köln habe er keinen Einfluss gehabt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2007 (Erteilung WBK) und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2007 zu verpflichten, ihm eine Waffenbesitzkarte gemäß seinem Antrag vom 23.06.2006 zu erteilen. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und legt unter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen dar, dass nach dem sich ihm bietenden Sachverhalt der Kläger auch weiterhin als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 20 K 3648/07, sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; des Weiteren auf die beigezogene Strafakte des AG Köln - 528 Cs 526/05 -.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnisse für die in Rede stehenden 6 Langwaffen, die Ablehnung seines diesbezüglich gestellten Antrages durch den Beklagten im Bescheid vom 08.05.2007 und im Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 ist rechtmäßig.
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG setzt nach § 4 Abs. 1 WaffG u.a. voraus, dass der Antragsteller zuverlässig ist (Nr. 2). Dies ist bei dem Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Er ist unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG, denn er ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.11.2005, rechtskräftig seit dem 26.11.2005, wegen Verletzung des Dienstgeheiminisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353 b Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25,-- Euro verurteilt worden.
Von einer weiteren Begründung sieht die Kammer ab und nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom heutigen Tage in dem Klageverfahren 20 K 3648/07 Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.