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Verwaltungsgericht Köln·20 K 7219/04·21.06.2006

Klage auf Erweiterung alter Waffenbesitzkarte nach § 14 WaffG abgewiesen

Öffentliches RechtWaffenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Erweiterung ihrer 2003 erteilten ‚gelben‘ Waffenbesitzkarte auf die in § 14 Abs. 4 WaffG neu aufgeführten Waffenarten. Das VG Köln wies die Klage ab, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine automatische Erweiterung fehlt und die Klägerin keinen erneuten Bedürfnisnachweis erbracht hat. Verwaltungsrundschreiben begründen keinen entsprechenden Anspruch. Die Entscheidung ist berufungsfähig.

Ausgang: Klage auf Erweiterung der bestehenden Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG abgewiesen; kein Anspruch ohne neuen Bedürfnisnachweis

Abstrakte Rechtssätze

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Eine unter früherem Recht erteilte Waffenbesitzkarte, die gemäß Übergangsregelungen fortgeltend erklärt wird, begründet keinen Anspruch auf Erweiterung des Erlaubnisumfangs auf in § 14 Abs. 4 WaffG neu aufgeführte Waffenarten ohne erneuten Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 2 WaffG.

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Die bloße Fortgeltung einer alten Erlaubnis stellt Besitzstandswahrung dar und begründet keine inhaltliche Ausweitung der Erlaubnis, soweit das Gesetz eine solche Erweiterung nicht vorsieht.

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Verwaltungsrundschreiben und interne Erlasse können einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage nicht gleichstehen und schaffen keinen Anspruch, der über den Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung hinausgeht.

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Das Fehlen konkreter Angaben zu den begehrten Waffenarten und das Unterlassen erforderlicher Nachweise können den Anspruch auf Erteilung oder Erweiterung einer waffenrechtlichen Erlaubnis entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 4 WaffG§ 14 Abs. 2 WaffG§ 15 Abs. 1 WaffG§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.§ 14 Abs. 4 WaffG n.F.§ 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Inhaberin der Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 00/0000 („gelbe Waffenbesitzkarte"). Unter dem 17.02.2004 beantragte sie formlos die Erweiterung dieser Waffenbesitz- karte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG (neu). Unter dem 26.02.2004 übersandte der Beklagte der Klägerin ein Antragsformular und bat gleichzeitig um Vorlage einer Befürwortung des örtlichen Schießvereins und des Dachverbandes. Mit weiterem Schreiben vom 19.05.2004 teilte er der Klägerin mit, dass er gehalten sei, den Antrag abzulehnen, da eine Erweiterung der gelben Waf- fenbesitzkarte für Sportschützen nicht möglich sei. Die Klägerin müsse eine neue Waffenbesitzkarte gem. § 14 Abs. 4 WaffG beantragen und zum Bedürfnisnachweis eine Bescheinigung des zuständigen Dachverbandes einreichen. Mit Schreiben vom 08.06.2004 erklärte die Klägerin, dass sie ihren auf Erweiterung gerichteten Antrag aufrecht erhalte, und bat um gleiche Verfahrensweise wie bereits Anfang des Jahres bei anderen Sportschützen.

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Mit Bescheid vom 28.06.2004 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und wies darauf hin, dass er bei der Sachbehandlung an einen entsprechenden Er- lass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2003 (Az: 44.3-2600 (neu) § 14) gebunden sei. Danach komme eine Erweiterung der alten „gelben" Waffenbesitzkarte nicht in Betracht. Im Übrigen habe die Klägerin auch das Bedürfnis gemäß § 14 Abs. 2 WaffG nicht nachgewiesen.

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Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin am 29.07.2004 Wider- spruch ein und führte zur Begründung aus, der bezeichnete Erlass des Innenministe- riums NRW sei rechtswidrig, denn er stehe im Gegensatz zur Bundestags- Drucksache 14/8886, S. 112. Danach seien bestehende gelbe Waffenbesitzkarten (alt) dem neuen Recht ohne erneute Bedürfnisprüfung anzupassen. So sei ja bereits Anfang des Jahres auch vom Beklagten selbst und anderen Waffenbehörden im Be- reich der Bezirksregierung Köln verfahren worden.

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Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 09.09.2004 als unbegründet zurück. Zur Frage der Anwendung des § 14 WaffG verwies sie auf einen weiteren Runderlass des Innenministeriums NRW vom 19.11.2003 und führte des Weiteren aus, der Beklagte habe ausdrücklich versichert, dass er stets im Sinne der Erlasslage gehandelt habe und keine Erweiterung der alten Erlaubnisse erfolgt sei.

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Die Klägerin hat am 07.10.2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Bereits bei der Ausstellung ihrer Waffenbesitzkarte für Sportschützen im Jahre 2003 sei das Bedürfnis seitens des Beklagten überprüft wor- den; dieses bestehe auch weiterhin, einer erneuten Überprüfung bedürfe es nicht. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch entspreche es der Intention des Gesetzgebers. Gemäß § 14 Abs. 4 des neuen Waf- fengesetzes sei zu Gunsten der Sportschützen die Erlaubnis dahingehend erweitert worden, dass nunmehr neben Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen auch Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufige Einzellader- Kurzwaffen etc. durch den Sportschützen erworben werden dürften. Im Übrigen sei dem Beklagten bekannt, dass sie Mitglied eines gemäß § 15 Abs. 1 WaffG anerkann- ten Schießsportverbandes sei, entsprechende Bescheinigungen lägen dem Beklag- ten vor. Weiterhin verhalte es sich so, dass z.B. in Rheinland-Pfalz eine Erweiterung der be- reits bestehenden Waffenbesitzkarte für Sportschützen durch Aufnahme eines Ver- merkes, dass die Genehmigung nunmehr gem. § 14 Abs. 4 WaffG erteilt sei, vorge- nommen werde. Die Klägerin hat hierzu eine WBK-Eintragung der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm in Kopie vorgelegt; auf Blatt 41,42 der Gerichtsakte wird insoweit Be- zug genommen. Den bezeichneten Runderlassen des Innenministeriums NRW komme keine Geset- zeskraft zu, sie seien im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch rechtswidrig. Ob es sich bei dem Antrag um eine Erweiterung oder um einen Neuantrag handele, könne dahinstehen, da jedenfalls das Bedürfnis gem. § 14 Abs. 2 WaffG gegeben sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 09.09.2004 die Erweiterung der alten Waffenbesitzkarte für Sport- schützen (gelbe Waffenbesitzkarte) auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffenarten vorzunehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erweiterung seiner nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Waffenbesitzkarte auf die in § 14 Abs. 4 WaffG n.F. aufgeführten Waffen habe. Die alte Waffenbesitzkarte gelte gem. § 58 Abs. 1 WaffG n.F. als Erlaubnis im Sinne des WaffG a.F. fort; ein Recht auf eine Erweiterung der Erlaubnis bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe damit ausdrücklich nur eine Besitzstandswahrung geregelt. Für den Erwerb jeder der neu in den § 14 Abs. 4 WaffG eingeführten Waffen müsse die Klägerin ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG nachweisen. Dies habe sie nicht getan: Sie habe in ihrem Antrag nicht angegeben, welche Waffenarten sie erwerben wolle, und weigere sich, die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen. Im Übrigen trete er erneut der Behauptung der Klägerin entgegen, er (der Beklagte) habe in anderen Verfahren eine Erweiterung der alten Erlaubnisse erteilt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die - von ihr ausdrücklich begehrte - Erweiterung ihrer im Jahre 2003 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. auf die in der neuen Vorschrift des § 14 Abs. 4 WaffG (zusätzlich) genannten Waffenarten.

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Für eine dahingehende Verpflichtung des Beklagten fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem gleichgelagerten Verfahren des Ehemannes der Klägerin (VG Köln - 20 K 7667/04) vom heutigen Tage Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage nach der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 4 WaffG im Zusammenhang mit Erlaubnissen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. Auswirkungen über den Einzelfall hinaus hat und in der Verwaltungspraxis im Bundesgebiet eine unterschiedliche Handhabung besteht; aus Gründen der Rechtssicherheit liegt sie im allgemeinen Interesse.