Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen systemischer Mängel in Bulgarien
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Abschiebungsandrohung nach Bulgarien, nachdem ihm dort bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt worden war. Streitentscheidend war, ob trotz Schutzstatus in Bulgarien ein Abschiebungsverbot wegen drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Das VG Köln bejahte aufgrund systemischer Defizite bei Integration, Unterkunft, Existenzsicherung, Gesundheitsversorgung und Bildung ein reales Risiko i.S.v. Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh. Die Beklagte wurde zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verpflichtet und die Abschiebungsandrohung aufgehoben; im Übrigen wurde das Verfahren nach Teilrücknahme eingestellt.
Ausgang: Nach Teilrücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines § 60 Abs. 5-AufenthG-Abschiebungsverbots und Aufhebung der Abschiebungsandrohung nach Bulgarien.
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf § 60 Abs. 5 AufenthG gestütztes Abschiebungsverbot ist festzustellen, wenn dem Betroffenen im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht.
Bei der Bewertung einer Art.-3-EMRK/Art.-4-GRCh-Gefahr sind die unionsrechtlich verbindlichen Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems als Konkretisierung der Schutzpflichten zu berücksichtigen.
Systemische Mängel der Aufnahme- und Lebensbedingungen können auch bei bereits international Schutzberechtigten ein reales Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung begründen, wenn faktisch keine Existenzsicherung (insb. Unterkunft, Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung) erreichbar ist.
Eine Situation extremer materieller Not kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert werden; erforderlich ist eine individuelle, gründliche Prüfung unter Berücksichtigung besonderer Vulnerabilität.
Ergeht nach Verzicht auf ein Dublin-Überstellungsverfahren ein nationaler Bescheid mit Abschiebungsandrohung, ist die Frage zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote entscheidungserheblich und im gerichtlichen Verfahren als Verpflichtungsbegehren überprüfbar.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 22.01.2015 verpflichtet festzustellen, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Bulgariens vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in Afrin/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 21.11.2014 stellte er in der Bundesrepublik einen Asylantrag. Im Rahmen einer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21.11.2014 gab der Kläger zu dem Reiseweg an, dass er u.a. über die Türkei und Bulgarien in die Bundesrepublik gereist sei. In Bulgarien habe er sich ca. drei Monate aufgehalten.
Am 25.11.2014 ersuchte das Bundesamt Bulgarien aufgrund eines EURODAC-Treffers um Wiederaufnahme des Klägers. Mit Schreiben vom 10.12.2014 lehnte Bulgarien das Übernahmeersuchen ab unter Hinweis darauf, dass dem Kläger in Bulgarien durch Entscheidung vom 15.09.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Eine Überstellung nach den Regeln der Dublin III-Verordnung könne daher nicht erfolgen. Es müsse eine separate Anfrage nach den „Readmission agreements“ erfolgen, zuständige Behörde sei insoweit die Generaldirektion der Grenzpolizei beim Innenministerium. Mit Schreiben vom 15.12.2014 teilte das Bundesamt daraufhin der zuständigen Ausländerbehörde mit, dass in Bulgarien bereits internationaler Schutz gewährt worden sei und eine Abschiebungsandrohung nach Bulgarien beabsichtigt sei. Es werde daher um Mitteilung gebeten, ob Erkenntnisse über Abschiebungshindernisse hinsichtlich Bulgarien vorlägen. Die Ausländerbehörde verneinte Letzteres unter dem 22.12.2014.
Mit Bescheid vom 22.01.2015 lehnte die Beklagte sodann den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab. Zugleich wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Bulgarien aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe oder unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen dürfe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes nicht in Beracht komme. Die Abschiebungsandrohung sei als milderes Mittel im Vergleich zu einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG ebenfalls zulässig. Die Ausreisefrist ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Der Bescheid wurde am 29.01.2015 zwecks Zustellung an den Kläger zur Post gegeben.
Am 06.02.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, Bulgarien sei kein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG.
Soweit die Aufhebung der Ziffer 1 und der Feststellung in Ziffer 2 des Bescheides, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen dürfe, beantragt war und hinsichtlich des Hilfsantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten hinsichtlich Syrien hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Kläger beantragt weiterhin,
die Beklagte unter Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 22.01.2015 zu verpflichten festzustellen, dass
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
In dem noch anhängigen Umfang ist die Klage zulässig und begründet.
Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgariens gerichtete Klageantrag ist zunächst als Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.
Dabei kommt es im vorliegenden Verfahren nicht auf die Frage an, ob in sog. Dublin-Verfahren grundsätzlich nur eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zulässige Klageart ist. Denn die Beklagte hat nach Ablehnung des Wiederaufnahmeersuchens durch Bulgarien auf die Durchführung eines Verfahrens auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung verzichtet und ein nationales Verfahren durchgeführt. Im Rahmen des nach nationalem Verfahrensrecht ergangenen Bescheides vom 22.01.2015 hat die Beklagte zumindest konkludent auch über das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgarien entschieden, da dies Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ist.
Die Klage ist auch begründet.
Die Abschiebungsandrohung (und Ausreiseaufforderung) nach Bulgarien in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien, da er im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, infolge systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen bzw. bei der Behandlung anerkannter Schutzberechtigter einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
Wesentliche Kriterien für die Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, sind der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu entnehmen. Allerdings werden diese – eher niedrigen - völkerrechtlichen Schutzstandards durch die verbindlichen Festlegungen von Mindeststandards im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich vorgeben, was deren Asylsystem zu leisten im Stande sein muss, überlagert und konkretisiert. Die konkreten Anforderungen an die immer kumulativ festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung sind daher niedriger anzusetzen, wobei gleichwohl die typischerweise für die Mehrheit der einheimischen Bevölkerung geltenden Standards nicht aus den Augen verloren werden dürfen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/9 - M.S.S./Belgien u. Griechenland -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 – Juris.
Wenngleich also Art. 3 EMRK die Vertragsparteien nicht dazu verpflichtet, jedem in ihrem Hoheitsgebiet ein Zuhause zur Verfügung zu stellen und auch keine allgemeine Verpflichtung einschließt, finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen zu ermöglichen, einen bestimmten Lebensstandard aufrechtzuerhalten, ist die Verpflichtung, Asylsuchenden Unterkunft und anständige materielle Bedingungen zu gewähren, Bestandteil des positiven Rechts in den EU-Mitgliedstaaten, wie sie insbesondere in der Aufnahmerichtlinie dargelegt sind. Eine Situation extremer materieller Armut kann zudem stets eine für Art. 3 EMRK relevante Frage darstellen, wenn Personen vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sind und in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen und Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert sind. Stets ist eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass Asylsuchende eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe darstellen und besonderen Schutz benötigen. Der Situation von Minderjährigen und der extremen Verletzlichkeit von Kindern ist Rechnung zu tragen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -.
Hinsichtlich Bulgarien hat das erkennende Gericht in mehreren Entscheidungen vom 18.06.2015 – u.a. AZ 20 K 5432/14.A – systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die alle Bereiche des bulgarischen Asylsystems erfassen und von denen jeder Schutzsuchende in jedem Stadium, vom Versuch, das bulgarische Territorium zu betreten angefangen, jederzeit betroffen sein kann, bejaht. Diese Mängel begründen nach Auffassung des Gerichts auch das tatsächliche Risiko für jeden einzelnen, einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu sein. Bezogen auf Personen mit Schutzstatus in Bulgarien wurde u.a. Folgendes ausgeführt:
„Die Lage von Personen mit Schutzstatus in Bulgarien ist aussichtslos. Seit dem Auslaufen des Nationalen Integrationsprogramm im Jahr 2013 gibt es kein operatives Integrationsprogramm mehr in Bulgarien. Ein neues Programm wurde am 25.06.2014 veröffentlicht und sollte abhängig von der Finanzierung im Jahr 2015 beginnen, die Finanzierung ist bis heute nicht erfolgt. 2014 wird daher als „zero integration year“ bezeichnet, mit einer Änderung im laufenden Jahr 2015 ist nicht zu rechnen (Vgl. aida, Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 31.01.2015; Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015; Bordermonitoring EU, Trapped in Europe's Quagmire, Juli 2014).
Gerade die Entwicklung eines neuen Integrationsprogramms hatte auch UNHCR in seiner oben zitierten Stellungnahme vom April 2014 für entscheidend gehalten.
Personen mit Schutzstatus haben zwar formal bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten nach der positiven Entscheidung einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie Asylbewerber in Höhe von 65 BGN/33,23 € pro Person, was dem Minimum der staatlichen Sozialhilfe in Bulgarien entspricht. Dieser Betrag reicht aber anerkanntermaßen nicht aus, um selbst grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung zu befriedigen, geschweige denn eine Unterkunft oder Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen. Die einzige Option zur Erlangung einer Unterkunft während dieser sechsmonatigen Zeit besteht in dem weiteren Verbleib in einem der Aufnahmezentren, was nur ausnahmsweise der Fall ist und durch wiederholte Zwangsräumungsaktionen, von denen auch besonders schutzbedürftige Personengruppen betroffen sind, erschwert wird. In der Regel bleiben anerkannten Flüchtlingen nur 14 Tage, bevor sie des Lagers verwiesen werden (Vgl. ...).
Außerhalb der Aufnahmezentren besteht ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit, das wegen des Fehlens eines Integrationsprogramms dadurch erhöht wird, dass Flüchtlinge keinerlei finanzielle Unterstützung wie Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten und auch keine Unterkunft in Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen finden können. Ohne Wohnung ist auch der Zugang zu jeglichen anderen staatlichen und medizinischen Leistungen unmöglich, da hierfür eine Meldeadresse vorgewiesen werden muss. Mangels Integrationsprogramm, ohne Sprachkenntnisse und in Abwesenheit von Sozialarbeitern ist dies Schutzberechtigten nahezu unmöglich. So wurden bei ca. 7000 Personen, die allein 2014 einen Schutzstatus erhalten haben, nur in 12 Fällen Sozialleistungen ausgezahlt. Ebenso aussichtslos sind die Möglichkeiten, sich durch Erwerbstätigkeit das Existenzminimum zu sichern, zumal unter den in Bulgarien herrschenden schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit einer ohnehin hohen Arbeitslosenquote. Auch der Zugang zu Schule/Bildung ist für Flüchtlingskinder praktisch nicht gewährleistet (Vgl. ...).
Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist für Personen mit Schutzstatus ebenfalls nicht gewährleistet. Der monatliche Beitrag für das Gesundheitssystem muss selbst bezahlt werden, eine staatliche Unterstützung gibt es hierfür nicht. Selbst wenn der Beitrag irgendwie aufgebracht werden kann, sind Aufwendungen für Arzneimittel und psychologische Behandlung nicht abgedeckt. Auch kassenfinanzierte Leistungen können kaum in Anspruch genommen werden, da man hierzu auf eine Patientenliste eines Hausarztes gelangen muss, was oft mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden ist (Vgl. ...).
....
Hinsichtlich der Mängel bei der Situation von Personen mit Schutzstatus berücksichtigt das Gericht dabei, dass die sozialen Gewährleistungen bereits hinter den Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie einer Inländergleichbehandlung zurückbleiben. Allenfalls in den ersten 6 Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus wird der Minimalsatz der staatlichen Sozialhilfe gezahlt. Unabhängig davon aber muss in den Blick genommen werden, dass sich die Situation von Schutzberechtigten und Inländern auch bei formaler Gleichbehandlung strukturell und grundlegend unterscheidet. Bei Sozialleistungen, die – wie in Bulgarien unbestritten der Fall - so bemessen sind, dass sie objektiv nicht zum Überleben ausreichen und nicht die grundlegendsten Bedürfnisse an Unterkunft und medizinischer Versorgung decken, ist der Schutzberechtigte ohne Sprachkenntnisse, ohne jegliche sozialen Kontakte oder familiären Netzwerke und ohne eigene Mittel zu einem menschenunwürdigen Leben am Rande des Existenzminimums verdammt. Zudem stehen ihnen bei einem weitgehend verschlossenen Arbeitsmarkt auch keine Ausweichmöglichkeiten zur Existenzsicherung, wie etwa die Abwanderung auf andere Arbeitsmärkte in der EU, zur Verfügung, da sie anders als Inländer keine Freizügigkeit genießen. Insofern erweist sich bei der gegebenen völligen Abhängigkeit von staatlichen Zuwendungen das Fehlen eines Integrationsprogramms als Ausdruck einer institutionellen manifesten Gleichgültigkeit, die nach der Rechtsprechung des EGMR auch ohne die besonderen Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie bereits zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann.
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass syrische Asylbewerber infolge der lang andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland regelmäßig in erheblichem Maße traumatische Erfahrungen gemacht haben und häufig bereits einmal ihre gesamte Existenzgrundlage verloren haben. Sie sind daher in besonders hohem Maße vulnerabel und schutzbedürftig.“
Die vorstehende Einschätzung wird durch weitere aktuelle Auskünfte zur Situation von Inhabern internationalen Schutzes in Bulgarien in vollem Umfang bestätigt, ja in negativer Hinsicht übertroffen.
Ein Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte gibt es unverändert nicht und damit ist auch in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen. Die reellen Chancen, sich in Bulgarien eine Existenz aufzubauen, sind daher sehr gering. Theoretisch gibt es für anerkannte Schutzberechtigte zwar einen Anspruch auf Sozialhilfe, allerdings in geringerer Höhe als sie bulgarische Staatsangehörige erhalten. Tatsächlich erweist sich das Verfahren als bürokratischer Teufelskreis, weshalb es kaum jemandem gelingt, finanzielle Unterstützung zu erlangen. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält nur ein verschwindend geringer Teil, so dass der Erhalt eines Schutzstatus in der Regel Obdachlosigkeit bedeutet. Auch im Bereich der gesundheitlichen Versorgung existiert keine staatliche Unterstützung. Der Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte – selbst für solche mit akademischem Abschluss – ist äußerst erschwert. Zugangsmöglichkeiten zu staatlichen und städtischen Schulen bestehen in der Praxis für die meisten Flüchtlingskinder nicht.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stuttgart vom 23.07.2015; Muiznieks-Report (Menschenrechtskommissar des Europarats) vom 22.06.2015; Rechtsanwältin Dr. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, vom 27.08.2015; UNHCR, Überblick über den Zugang zu Bildung für Personen unter dem Mandat von UNHCR in Bulgarien, Juni 2015.
Zu dem Fehlen nahezu jeglicher staatlicher Unterstützung bei der Sicherung des Existenzminimums und der Befriedigung elementarster Bedürfnisse kommen weit verbreiteter Rassismus und Intoleranz hinzu, dem staatliche Behörden und Politiker nur selten entgegentreten. Das Versäumnis staatlicher bulgarischer Verfolgungsbehörden, möglichen rassistischen Motiven für eine Gewaltanwendung gegenüber dem sudanesischen Beschwerdeführer nachzugehen, hat in der Vergangenheit bereits zu einer Verurteilung Bulgariens durch den EGMR wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK geführt.
Vgl. Muiznieks-Report (Menschenrechtskommissar des Europarats) vom 22.06.2015; EGMR, Urteil vom 11.03.2014 – Nr. 26827/08 - Abdu/Bulgarien.
Das Gericht hat nach alledem keinen Zweifel, dass für Personen mit Schutzstatus in Bulgarien unverändert das tatsächliche Risiko einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta besteht.
Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG.