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Verwaltungsgericht Köln·20 K 6907/19·07.08.2022

VG Köln: Feststellungsklage gegen Bahnhofsräumung nach Fußballspiel mangels Klagebefugnis unzulässig

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein BVB-Fan begehrte nach einem Polizeieinsatz im Dortmunder Hbf die Feststellung, die Räumung der Bahnhofshalle sei rechtswidrig gewesen. Die Rechtswidrigkeit des gegen ihn angewandten unmittelbaren Zwangs stellte die Bundespolizei im Prozess selbst fest; insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Im Übrigen wies das VG Köln die Klage als unzulässig ab, weil dem Kläger für eine „Gesamt“-Feststellung zur Räumung bzw. zu Maßnahmen gegenüber Dritten die Klagebefugnis bzw. ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse fehlte. Eine (unterstellte) Platzverweisung hätte den Kläger zudem nicht diskriminierend getroffen und stelle hier keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar.

Ausgang: Verfahren im erledigten Teil (Rechtswidrigkeit unmittelbaren Zwangs) eingestellt, im Übrigen Feststellungsklage zur Bahnhofsräumung als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird die Rechtswidrigkeit einer angegriffenen Maßnahme im Laufe des Verfahrens von der Behörde festgestellt und erklären die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt die Möglichkeit voraus, durch die begehrte Feststellung in eigenen Rechten verletzt zu sein; eine Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen gegenüber Dritten kann ein Kläger grundsätzlich nicht verlangen.

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Ein Sofortvollzug im Sinne von § 6 Abs. 2 VwVG liegt vor, wenn die Polizei ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zur Abwehr einer drohenden Gefahr Verwaltungszwang anwendet.

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Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt kann nach § 6 Abs. 2 VwVG zulässig sein, wenn objektiv eine drohende Gefahr für Leib oder Leben oder vergleichbar gewichtige Rechtsgüter besteht und sofortiges Einschreiten erforderlich ist.

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Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird nicht allein dadurch begründet, dass eine (unterstellte) Platzverweisung eine Person als Teil einer erkennbar adressierten Gesamtheit zur Gefahrenabwehr trifft und kein diskriminierender oder tiefgreifender, folgenschwerer Grundrechtseingriff vorliegt.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 38 BPolG§ 6 Abs. 2 VwVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Anhänger des Fußballvereins Borussia Dortmund (im Folgenden: BVB).  Am 26.09.2019 fand in der ersten Fußball-Bundesliga das sog. „Revierderby“ zwischen Schalke 04 und dem BVB in Gelsenkirchen statt. Die Ultra-Fanszenen beider Vereine stehen sich traditionell feindschaftlich gegenüber; in den vergangenen Jahren war es regelmäßig zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der rivalisierenden Fangruppen gekommen. Um bei der Rückreise der BVB-Anhänger von Gelsenkirchen nach Dortmund ein Aufeinandertreffen der BVB-Anhänger mit Schalker Fans zu verhindern, begleitete eine der Bundespolizeiinspektion Dortmund unterstellte Hundertschaft der Bundespolizeiabteilung T.     B.        ca. 1150 BVB-Fans, unter denen sich nach polizeilicher Einschätzung ca. 400 „Risikopersonen“ befanden, in einem zusätzlich eingesetzten Zug nach Dortmund zurück. Unter den Fans, die mit dem Zug zum Dortmunder Hauptbahnhof fuhren, befand sich auch der Kläger. Er wurde und wird durch die Polizei nicht als „Risikoperson“ eingestuft, er ist aktives Mitglied der Dortmunder Fanhilfe. Nach der Ankunft des Zuges am Dortmunder Hauptbahnhof wurden die BVB-Fans durch die Polizeibeamten vom Bahnsteig in die Haupthalle des Bahnhofs abgeleitet, den die Fans sodann verlassen sollten. In der Haupthalle des Hauptbahnhofs kam es gegen 19:50 Uhr zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Angehörigen des Dortmunder Fanlagers und einem Schalke-Fan, der den Hauptbahnhof kurz zuvor durch den Südeingang betreten und in Richtung der BVB-Anhänger gespuckt hatte. Die beiden BVB-Anhänger wurden durch Bundespolizisten an Ort und Stelle im Bereich der Fahrplanauskünfte vorläufig festgenommen, der Schalke-Fan konnte sich entfernen. In den folgenden Minuten verblieb eine größere Gruppe von BVB-Anhängern (ca. 200 Personen) in der Nähe der beiden vorläufig festgenommenen BVB-Fans. Einige dieser Personen äußerten deutlich ihren Unmut über die polizeiliche Maßnahme. Polizeibeamte sperrten die Angehörigen dieser Gruppe, die von der Beklagten zum Teil als „Riskopersonen“ eingestuft wurden, von den vorläufig Festgenommenen ab. In der Haupthalle des Bahnhofs befanden sich damit zwar zahlreiche BVB-Anhänger, andere Fahrgäste und Passanten konnten sich an den Fans vorbei jedoch ihren Weg bahnen. Der Kläger selbst hielt sich vor der Polizeikette auf. Er verhielt sich nicht aggressiv, war aber mit der Festnahme der BVB-Fans ebenfalls nicht einverstanden und nahm telefonisch Kontakt zu dem Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren auf, der sich anwaltlich für die Dortmunder Fanhilfe engagiert. Nachdem der Kläger das Telefonat beendet hatte, traf ihn eine von einem Unbekannten geworfene PET-Flasche am Hinterkopf. Bereits kurz zuvor war es zu einem Flaschenwurf in der Haupthalle des Bahnhofs gekommen. Nach den Flaschenwürfen stieg der Geräuschpegel im der Bahnhofshalle unvermittelt deutlich an.

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Unmittelbar darauf erfolgte die Räumung der Haupthalle durch die Bundespolizei. Platzverweisungen wurden nicht ausgesprochen und deren zwangsweise Durchsetzung auch nicht angedroht. Bei der Räumung setzten die Polizeibeamten Schlagstöcke und Pfefferspray ein. Als der Kläger bemerkte, dass sich die Polizeibeamten auf ihn zubewegten, ging er zügig und mit einer beschwichtigenden Handbewegung rückwärts, um den Bahnhof zu verlassen. Ein Polizeibeamter, der privat Boxsport betreibt, löste sich aus der Polizeikette, ging auf den Kläger zu und schlug ihm gezielt mit der behandschuhten linken Faust ins Gesicht. Sodann stieß der Polizeibeamte dem Kläger mit der rechten Faust in die linke Körperseite, woraufhin der Kläger zu Boden ging. Der Kläger erlitt eine Unterkieferfraktur, eine Gehirnerschütterung und mehrere Prellungen. Er musste zweimal operiert werden und konnte monatelang lediglich flüssige und pürierte Nahrung zu sich nehmen.

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Der Kläger hat am 26.11.2019 Klage erhoben und nach gerichtlicher Aufforderung sein Klagebegehren im Laufe des Verfahrens dahingehend klargestellt, dass beantragt werde, „die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme in der Bahnhofshalle im Zeitraum 19:40 Uhr bis 20:10 Uhr, die sowohl in der konkreten Gestaltung zur Verletzung des Klägers geführt hat als auch in der Gestalt der Einsatzmaßnahme der Räumung des Bahnhofs“  festzustellen.

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Ursprünglich hat die Beklagte Klageabweisung mit der Begründung beantragt, dass die Verletzung des Klägers nicht durch die angeordneten Einsatzmaßnahmen verursacht worden seien. Sofern das Handeln eines Polizeibeamten strafrechtlich relevant gewesen sein sollte, habe dies nicht zur Folge, dass die angeordneten polizeilichen Maßnahmen „zur Bereinigung der Lage nach dem Eintreffen der Risikopersonen im Hauptbahnhof Dortmund am 26.10.2019 rechtswidrig waren oder wurden“.

6

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Polizeibeamten am 09.07.2021 wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Az. 000 XX -000 XX 000/00-000/00).

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Am 21.02.2022 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

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Auf den Hinweis des Einzelrichters vom 03.03.2022 hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.03.2022 festgestellt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Bundespolizei gegenüber dem Kläger am 26.10.2019 im Dortmunder Hauptbahnhof rechtswidrig war.

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Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des gegen den Kläger angewendeten unmittelbaren Zwangs gestritten worden war.

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Der Kläger beantragt nunmehr noch schriftsätzlich sinngemäß,

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festzustellen, dass die Räumung des Dortmunder Hauptbahnhofs am Abend des 26.09.2022 durch die Bundespolizei rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie folgt der im Hinweis des Einzelrichters vertretenen Rechtsaufassung, wonach dem Kläger die Klagebefugnis für die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Räumung des Hauptbahnhofs fehlt, soweit es nicht um die Anwendung des unmittelbaren Zwangs gegen den Kläger geht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der auf den in der Akte befindlichen Datenträger mit Videoaufnahmen und Fotos und der Ablichtungen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund und des Urteils des Amtsgerichts Dortmund sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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II. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

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Sie ist mangels Klagebefugnis des Klägers bereits unzulässig.

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Der Kläger begehrt neben der – durch die Beklagte bereits getroffenen Feststellung, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ihn rechtswidrig war – die Feststellung, dass die Räumung des Bahnhofs (gleichsam „insgesamt“) rechtswidrig war. Nach dem klägerischen Vortrag, der durch die Videoaufzeichnungen auf den Datenträgern (Umschläge Bl. 83a und 101 d. A.: Dateipfade: mkü>0004 und bfhü hünfeld>bfhü sta>karte 2.2>private>AVCHD>BMV>Stream>0002) bestätigt wird, sind der Räumung des Bahnhofs nach den Flaschenwürfen keine Platzverweisung(en) nach § 38 BPolG vorausgegangen, auch wenn dies im Verlaufsbericht der Bundespolizei (Bl. 51 d.A.) anders dargestellt wird. Vielmehr haben die Polizeibeamten unmittelbar nach den Flaschenwürfen mit der Räumung des Bahnhofs begonnen, ohne dass dem eine Aufforderung, den Bahnhof zu verlassen, vorausgegangen war. Dies entspricht auch den Feststellungen des Amtsgerichts Dortmund im Urteil vom 09.07.2021. Dieses Vorgehen stellt einen Sofortvollzug im Sinne des § 6 Abs. 2 VwVG dar. Die Art und Weise des Sofortvollzuges gegenüber dem Kläger erfolgte rechtswidrig (dies hat die Beklagte im Laufe des Gerichtsverfahrens ausdrücklich festgestellt), auch wenn die Entscheidung der Beklagten, den Bahnhof im Wege des Sofortvollzugs zu räumen, im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist. Nach den Flaschenwürfen war objektiv mit einer weiteren Eskalation zu rechnen, so dass Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zur Abwendung einer drohenden Gefahr im Sinne von § 6 Abs. 2 VwVG (Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der BVB-Anhänger, der Polizeibeamten und unbeteiligter Reisegäste und Passanten im Bahnhof im Falle einer weiteren Eskalation der Situation) angewendet werden durfte. Dass aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht eine tumultartige Entwicklung der Situation innerhalb stark frequentierter geschlossener Räume unbedingt durch konsequentes Vorgehen der Polizei zu vermeiden ist, liegt klar auf der Hand und entsprach auch den Vorgaben des Einsatzbefehls der Bundespolizeiinspektion Dortmund für den 26.10.2019 (dort war z.B. ausdrücklich auf die mit einer Überfüllung des Gelsenkirchener Hauptbahnhofs verbundenen Gefahren hingewiesen worden, vgl. Bl. 19ff. d.A.). Da eine gegenüber allen BVB-Anhängern ausgesprochene Platzverweisung nach § 38 BPolG nicht ausgesprochen wurde, ist der Kläger auch nicht Adressat eines entsprechenden Verwaltungsaktes geworden, dessen Rechtmäßigkeit im gerichtlichen Verfahren überprüft bzw. dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden könnte. Doch selbst wenn eine Platzverweisung ausgesprochen worden wäre, wäre ein Feststellungsinteresse des Klägers zu verneinen. Denn eine (auch dem Kläger) erteilte Platzverweisung hätte ihm gegenüber keine diskriminierende Wirkung. Vielmehr wäre eine (unterstellte)  Platzverweisung für jedermann erkennbar nicht aufgrund des Verhaltens des Klägers erfolgt, sondern hätte sich (auch) an ihn als Teil einer Gesamtheit von Personen gerichtet, die zur Beendigung einer sich entwickelnden gefährlichen Situation den Bahnhof verlassen sollten. In der Aufforderung, in der hier in Rede stehenden Situation das Bahnhofsgebäude zu verlassen, könnte auch kein tiefgreifender und folgenschwerer Eingriff in Grundrechte des Klägers gesehen werden, so dass auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes hier kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet.

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Gerichtlich zu überprüfen aufgrund der Klageerhebung des Klägers im vorliegenden Fall ist ausschließlich die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen den Kläger; dieser Klagegegenstand hat nach der entsprechenden Feststellung durch die Beklagte indes seine Erledigung gefunden.

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Ein rechtlich darüber hinausgehendes rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers an der Feststellung, dass auch gegenüber anderen BVB-Anhängern unmittelbarer Zwang rechtswidrig angewendet wurde, hat der Kläger nicht. Denn der Kläger kann durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen andere BVB-Anhänger nicht in eigenen Rechten verletzt worden sein.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. In Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage wäre die  Beklagte in dem Rechtsstreit unterlegen gewesen; durch die Feststellung, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den Kläger rechtswidrig war, hat die Beklagte sich auch (zu Recht) in die Rolle der Unterlegenen gefügt, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihr bezüglich des für erledigt erklärten Teils der Klage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

34

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

35

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

36

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

37

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

40

5.000,- €

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festgesetzt.

45

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

46

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

47

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

48

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

49

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.