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Verwaltungsgericht Köln·20 K 6821/14.A·19.03.2015

Abschiebungsanordnung nach Bulgarien aufgehoben, übrige Klage abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der syrische Kläger focht eine Abschiebungsanordnung nach Bulgarien an und begehrte die Durchführung des Asylverfahrens sowie Statusfeststellungen. Das VG Köln hob die Abschiebungsanordnung auf, weil Bulgarien die Übernahme nach Dublin abgelehnt hatte und die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach §34a AsylVfG nicht vorlagen. Die sonstigen Anträge wurden abgewiesen, da Bulgarien dem Kläger bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt hat und ein erneutes Statusverfahren unzulässig ist. Die Klage ist damit nur teilweise begründet.

Ausgang: Abschiebungsanordnung nach Bulgarien aufgehoben; sonstige Klageanträge abgewiesen (Klage teilweise stattgegeben).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Staat entfaltet gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Rechtswirkungen in Deutschland; ein Anspruch auf erneute Statusentscheidung besteht nicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).

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Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG setzt voraus, dass der benannte Staat entweder nach Dublin als zuständig oder als sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG in Betracht kommt.

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Wird die Übernahme nach der Dublin-III-Verordnung ausdrücklich vom betreffenden Staat abgelehnt, kann eine Abschiebungsanordnung nicht mehr auf eine Dublin-Überstellung gestützt werden; das weitere Vorgehen richtet sich dann nach den nationalen Vorschriften (insb. §§ 29, 35 AsylVfG).

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Eine Umdeutung einer Abschiebungsanordnung in eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylVfG ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür, insbesondere die Rückführungsfrist des § 29 Abs. 2 AsylVfG, erfüllt sind.

Relevante Normen
§ Art. 16a GG Abs. 2 Satz 1§ 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG§ Art. 16a GG Abs. 1§ 31 Abs. 4 AsylVfG§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 25.11.2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 in Joiq/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 25.07.2014 stellte er in der Bundesrepublik einen Asylantrag.

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Im Rahmen einer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 25.07.2014 gab der Kläger zu dem Reiseweg an, dass er über die Türkei, Bulgarien und Belgien in die Bundesrepublik gereist sei. In Bulgarien habe er Asyl beantragt und das sei ihm auch zuerkannt worden. Seine Frau befinde sich mit seinen beiden Kindern noch in Bulgarien.

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Zu den Asylgründen erklärte der Kläger im Rahmen einer weiteren Anhörung am 28.07.2014, sie hätten in Aleppo genau an der Trennlinie zwischen der syrischen Armee und den Islamisten gelebt. Die Islamisten seien immer näher gerückt und sie hätten Angst davor gehabt. Er sei zudem im Jahr 2012 inhaftiert gewesen, weil er der Einberufung zum Reservedienst keine Folge geleistet habe. In Bulgarien seien die Aufnahmebedingungen katastrophal. Sie hätten in Zelten gelebt und kein Geld zum Unterhalt bekommen. Nach der Gewährung des Aufenthalts habe man ihnen gesagt, sie müssten jetzt sehen, wie sie sich zurecht finden. Es gebe dort auch Radikale, die Ausländer verprügelten und ausraubten. Es habe auch einen syrischen Islamisten gegeben, vor dem sie Angst gehabt hätten.

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Am 06.11.2014 ersuchte das Bundesamt Bulgarien aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 04.09.2014 um Wiederaufnahme des Klägers. Mit Schreiben vom 20.11.2014 lehnte Bulgarien das Übernahmeersuchen ab unter Hinweis darauf, dass dem Kläger in Bulgarien durch Entscheidung vom 17.02.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Eine Überstellung nach den Regeln der Dublin III-Verordnung könne daher nicht erfolgen. Es müsse eine separate Anfrage nach den „Readmission agreements“ erfolgen, zuständige Behörde sei insoweit die Generaldirektion der Grenzpolizei beim Innenministerium. Mit Schreiben vom 24.11.2014 teilte das Bundesamt daraufhin der zuständigen Ausländerbehörde und dem Kläger mit, dass in Bulgarien bereits internationaler Schutz gewährt worden sei und nun eine Entscheidung nach nationalem Recht im Rahmen der Drittstaatenregelung ergehe.

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Mit Bescheid vom 25.11.2014 stellte die Beklagte sodann fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen.  Da der Asylantrag nur nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt werde, sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Bescheid wurde dem Kläger am 05.12.2014 zugestellt.

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Am 09.12.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG schon aus Rechtsgründen nicht zulässig sei. Bulgarien sei auch kein sicherer Drittstaat, es herrschten dort vielmehr Lebensbedingungen, die einen Verstoß gegen die EMRK darstellten.

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Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war erfolgreich (Beschluss vom 02.01.2015 – 20 L 2467/14.A).

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2014 zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen,

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hilfsweise

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den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,

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dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 20 L 2467/14.A und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§101 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat mit Erklärung vom 02.11.2012, aktualisiert durch Schreiben vom 26.01.2015, ihr generelles Einverständnis mit dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.

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Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

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Der auf Durchführung des Asylverfahrens, hilfsweise auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gerichtete Klageantrag ist zwar nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich als Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.

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Vgl. ua. Urteil vom 05.02.2015 – 20 K 4097/14.A -.

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Die Klage ist insoweit aber nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Durchführung des Asylverfahrens und die begehrten Statusentscheidungen bzw. Feststellungen hat.

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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG aus, weil der Kläger aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist ist.

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Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus, weil ihm in Bulgarien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Staat entfaltet gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Rechtswirkungen auch in der Bundesrepublik, ein Anspruch auf eine neuerliche Statusentscheidung besteht aber nicht, § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, ein dennoch gestellter Antrag ist unzulässig.

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vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 – Juris.

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Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich des Herkunftslandes, denn dem Kläger steht kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf Syrien bereits aufgrund seiner ausländischen Flüchtlingsanerkennung zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.

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vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 – Juris.

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Die auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangene Abschiebungsanordnung ist jedoch rechtswidrig und war daher aufzuheben.

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Eine Abschiebungsanordnung nach Bulgarien als zuständigen Staat gemäß § 34 a Abs. 1 i.V.m. § 27 a AsylVfG scheidet hier von vorneherein aus, da Bulgarien die Übernahme des Klägers auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung ausdrücklich abgelehnt hat und das Bundesamt daraufhin die angefochtene Entscheidung im nationalen Verfahren getroffen hat. Ebenso scheidet eine Abschiebungsanordnung nach Bulgarien als sicherer Drittstaat gemäß § 34 a Abs. 1 i.V.m. § 26 a AsylVfG aus, da sich § 26 a AsylVfG nur auf sichere Drittstaaten im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG bezieht.

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Fälle der vorliegenden Art haben ihre verfahrensrechtliche Regelung in §§ 29, 35 AsylVfG gefunden. Gemäß § 29 AsylVfG ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist. In diesen Fällen ergeht eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylVfG bezogen auf den Staat, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher ist. Ob grundsätzlich eine Umdeutung einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG in eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylVfG möglich ist, ist fraglich. Hier scheidet eine solche Umdeutung aber in jedem Falle deshalb aus, weil die Dreimonatsfrist des § 29 Abs. 2 AsylVfG für die Rückführung abgelaufen ist und das Bundesamt weder eine Grundentscheidung nach § 29 AsylVfG getroffen hat noch die gemäß § 31 Abs. 3 AsylVfG erforderliche Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG noch die notwendige Entscheidung, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen darf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.