Keine Erweiterung alter „gelber“ WBK auf § 14 Abs. 4 WaffG n.F.
KI-Zusammenfassung
Der Sportschütze begehrte die Erweiterung seiner nach altem Recht erteilten „gelben“ Waffenbesitzkarte auf die in § 14 Abs. 4 WaffG n.F. genannten zusätzlichen Waffenarten. Das VG Köln hat die Verpflichtungsklage abgewiesen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Erweiterung bestehender Erlaubnisse fehlt. § 58 Abs. 1 WaffG gewährt nur Bestandsschutz, nicht aber weitergehende Erwerbsberechtigungen. Für den Erwerb der neu erfassten Waffenarten ist vielmehr ein (Neu-)Antrag nach neuem Recht mit Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 2 WaffG erforderlich; eine behauptete abweichende Verwaltungspraxis begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Ausgang: Verpflichtung zur Erweiterung einer alten „gelben“ WBK auf § 14 Abs. 4 WaffG abgelehnt und Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 58 Abs. 1 WaffG vermittelt für nach altem Waffenrecht erteilte Erlaubnisse lediglich Bestandsschutz, begründet aber keinen Anspruch auf Erweiterung des Erlaubnisumfangs nach neuem Recht.
Eine Erweiterung einer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten „gelben“ Waffenbesitzkarte auf die in § 14 Abs. 4 WaffG n.F. zusätzlich genannten Waffenarten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Übergangsregelung voraus; fehlt eine solche, besteht kein Anspruch auf Erweiterung.
§ 14 Abs. 4 WaffG n.F. begründet keinen Automatismus zugunsten von Inhabern „alter“ gelber Waffenbesitzkarten; der Erwerb der zusätzlich erfassten Waffenarten erfordert einen (Neu-)Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach neuem Recht.
Aus dem Verweis „Sportschützen nach Absatz 2“ in § 14 Abs. 4 WaffG folgt, dass für die Erlaubniserteilung nach Absatz 4 zumindest die in § 14 Abs. 2 WaffG vorausgesetzte Vereins-/Verbandsanbindung und der dortige Bedürfnisnachweis nach Maßgabe des neuen Rechts zu erfüllen sind.
Eine abweichende Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern oder nicht substantiiert dargelegte Einzelfälle begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber der Waffenbesitzkarten für Sportschützen Nr. 000/00 und der Anschluss- Waffenbesitzkarte Nr. 00/00 (gelbe Waffenbesitzkarte"). Unter dem 17.02.2004 beantragte er formlos die Erweiterung seiner Waffenbesitzkar- ten gemäß § 14 Abs. 4 WaffG (neu).
Mit Schreiben vom 12.03.2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er auf Grund eines entsprechenden Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 07.10.2003 (Az: 44.3-2600 (neu) § 14) gehalten sei, den Antrag ab- zulehnen, da eine Erweiterung der gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen nicht möglich sei. Der Kläger könne aber eine neue Waffenbesitzkarte gem. § 14 Abs. 4 WaffG beantragen und zum Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 2 WaffG eine Be- scheinigung des zuständigen Schießsportverbandes einreichen. Gleichzeitig wies der Beklagte zur Frage der Anwendung des § 14 WaffG auf einen weiteren Runder- lass des Innenministeriums NRW vom 19.11.2003 hin. Mit Schreiben vom 12.04.2004 erklärte der Kläger, dass er seinen auf Erweiterung gerichteten Antrag aufrecht erhalte, und wies auf eine unterschiedliche Genehmi- gungspraxis im Regierungsbezirk Köln und im Bundesland NRW hin. Der bezeichne- te Erlass des Innenministeriums NRW entfalte keine Gesetzeskraft.
Mit Bescheid vom 03.05.2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies erneut darauf hin, dass er bei der Sachbehandlung an den bezeichneten Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2003 (Az: 44.3-2600 (neu) § 14) gebunden sei. Danach komme eine Erweiterung der alten gelben" Waffenbesitzkarte nicht in Betracht. Mit seinem Antrag begehre der Kläger eine Erlaubnis, die ihn zum Erwerb der in § 14 Abs. 4 aufgeführten Waffen berechti- ge, insoweit habe er sich aber geweigert, das Bedürfnis gemäß § 14 Abs. 2 WaffG nachzuweisen. Auf das vor vielen Jahren nachgewiesene Bedürfnis nach § 32 Abs. 1 Ziff. 2 WaffG a.F. könne er sich nicht berufen.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger am 18.05.2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, ihm sei nicht hinreichend rechtliches Gehör ge- währt worden.
Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004 als unbegründet zurück. Zur Frage der Anwendung des § 14 WaffG verwies sie ebenfalls auf die Runderlasse des Innenministeriums NRW und führte des Weiteren aus, die pauschale Behauptung des Klägers, im Regierungsbezirk Köln werde diesbezüglich eine unterschiedliche Praxis gehandhabt, sei bislang nicht bes- tätigt worden. Die hiesigen Waffenbehörden seien aber nochmals ausdrücklich dar- auf hingewiesen worden, stets im Sinne der Erlasslage zu handeln. Sollte dies in der Vergangenheit in Einzelfällen nicht geschehen sein, habe der Kläger jedenfalls kei- nen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.
Der Kläger hat am 17.09.2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Bereits bei der Ausstellung seiner Waffenbesitzkarte für Sportschützen im Jahre 1997 sei das Bedürfnis seitens des Beklagten überprüft wor- den; dieses bestehe auch weiterhin, einer erneuten Überprüfung bedürfe es nicht. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch entspreche es der Intention des Gesetzgebers. Gemäß § 14 Abs. 4 des neuen Waf- fengesetzes sei zu Gunsten der Sportschützen die Erlaubnis dahingehend erweitert worden, dass nunmehr neben Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen auch Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufige Einzellader- Kurzwaffen etc. durch den Sportschützen erworben werden dürfen. Im Übrigen sei dem Beklagten bekannt, dass er Mitglied eines gemäß § 15 Abs. 1 WaffG anerkann- ten Schießsportverbandes sei, entsprechende Bescheinigungen lägen dem Beklag- ten vor. Weiterhin verhalte es sich so, dass z.B. in Rheinland-Pfalz eine Erweiterung der be- reits bestehenden Waffenbesitzkarte für Sportschützen durch Aufnahme eines Ver- merkes, dass die Genehmigung nunmehr gem. § 14 Abs. 4 WaffG erteilt sei, vorge- nommen werde. Der Kläger hat hierzu eine WBK-Eintragung der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm in Kopie vorgelegt; auf Blatt 35,36 der Gerichtsakte wird insoweit Be- zug genommen. Den bezeichneten Runderlassen des Innenministeriums NRW komme keine Geset- zeskraft zu, sie seien im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 03.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18.08.2004 die Erweiterung der alten Waffenbesitzkarte für Sport- schützen (gelbe Waffenbesitzkarte) auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffenarten vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erweiterung seiner nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Waffenbesitzkarte auf die in § 14 Abs. 4 WaffG n.F. aufgeführten Waffen habe. Die alte Waffenbesitzkarte gelte gem. § 58 Abs. 1 WaffG n.F. als Erlaubnis im Sinne des WaffG a.F. fort; ein Recht auf eine Erweiterung der Erlaubnis bestehe nicht. Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen sei neu geregelt worden. Für den Erwerb der der neu in den § 14 Abs. 4 WaffG eingeführten Waffen müsse der Kläger ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG nachweisen. Dies habe er bislang nicht getan, vielmehr weigere er sich, die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die - von ihm ausdrücklich begehrte - Erweiterung seiner im Jahre 1997 bzw. 2003 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. auf die in der neuen Vorschrift des § 14 Abs. 4 WaffG (zusätzlich) genannten Waffenarten.
Für eine dahingehende Verpflichtung des Beklagten fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Die seinerzeit erteilte gelbe" WBK gilt nach § 58 Abs. 1 WaffG weiter, sie berechtigt aber - auch weiterhin - nur zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.). Durch die Regelung des § 58 Abs. 1 WaffG wird allein Bestandsschutz gewährt, weitergehende Rechtspositionen werden den Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht eingeräumt. Eine Übergangsregelung dahingehend, dass Inhaber von gelben Waffenbesitzkarten nach altem Waffenrecht nunmehr automatisch berechtigt sind, auch Schusswaffen der in § 14 Abs. 4 WaffG zusätzlich aufgenommenen Waffenarten zu erwerben, enthält das neue Waffengesetz nicht. Auch aus der Bestimmung des § 14 Abs. 4 WaffG selbst ergibt sich kein Anspruch auf die vom Kläger gewünschte Erweiterung seiner bestehenden gelben Waffenbesitzkarte. Der Wortlaut der Vorschrift gibt hierfür nichts her. Der Kläger kann sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung auch nicht mit Erfolg auf den Willen des Gesetzgebers berufen, wie er seiner Ansicht nach in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck ge- kommen sei: Bei der von ihm angeführten Bundestags-Drucksache 14/8886 handelt es sich um die Beschlüsse des Innenausschusses des Bundestags zu dem Gesetzentwurf. Den dortigen Ausführungen auf S. 112 kann nur entnommen werden, dass für Inhaber einer neuen gelben Waffenbesitzkarte die Behörde bei einer Eintragung der erworbenen Waffen in diese Waffenbesitzkarte bezüglich des Bedürfnisses nicht mehr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG prüfen muss, und zwar in erster Linie zur Entlastung der Schießsportverbände, welche die Bescheinigungen der Sportordnungskonformität der auf Gelber WBK" erworbenen Waffen auszustellen hätten. Soweit nach den Beschlüssen des Innenausschusses gegenüber dem Gesetzentwurf in Absatz 3 des § 14 WaffG (dem heutigen § 14 Abs. 4 WaffG) die beiden Passagen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3" (in Satz 1) und unter Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" (in Satz 2) gestrichen worden sind, ist festzustellen, dass in der endgültigen Fassung des § 14 Abs. 4 WaffG jedoch die Wendung Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von ... erteilt." aufgenommen worden ist. Durch diesen Verweis wird der Sportschütze nach Absatz 4 der Norm als ein solcher nach dem Verständnis des Absatzes 2 definiert.
Will ein Sportschütze eine Schusswaffe der in § 14 Abs. 4 WaffG zusätzlich aufgenommenen Waffenarten erwerben, so ist er daher - wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat - gehalten, unter Bezeichnung der zu erwerbenden Waffe einen (Neu- )Antrag auf Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte nach dem WaffG-2003 zu stellen.
Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass dies in Rheinland-Pfalz - und in weiteren Bundesländern - anders gehandhabt wird; die aufgezeigte Ungleichbehandlung vermag seinem Begehren in rechtlicher Hinsicht indes nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist jedoch für das Gericht durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger aus seiner Sicht als betroffener Sportschütze die gegenwärtige bestehende divergierende Verwaltungspraxis in einzelnen Bundesländern als in hohem Maße unbefriedigend empfindet. Auch aus Sicht des Gerichtes ist es nicht nachvollziehbar, dass die Verwaltungsvorschrift zu dem neuen Waffengesetz, das bereits zum 01.04.2003 in Kraft getreten ist, immer noch nicht erlassen worden ist und aus diesem Grunde keine bundeseinheitliche Handhabung gewährleistet ist.
Soweit der Kläger allerdings geltend macht, auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten selbst seien andere Sportschützen abweichend behandelt worden, hat er diese Behauptung in keiner Weise substantiiert bzw. belegt. Der Beklagte seinerseits ist diesem Vorwurf durchgängig und nachdrücklich entgegen getreten, die Kammer sieht keinen Anlass, diese Erklärungen in Zweifel zu ziehen. Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung durch den Beklagten in dessen Zuständigkeitsbereich scheidet daher bereits aus diesem Grunde aus.
Es kann auch nicht, wie der Kläger nunmehr im Klageverfahren geltend macht, dahinstehen, ob es sich bei seinem Antrag um einen Erweiterungsantrag oder einen Neuantrag handelt. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren ausdrücklich auf einer Erweiterung seiner alten gelben Waffenbesitzkarte durch eine amtliche Eintragung bestanden und nicht etwa - alternativ - einen Antrag gestellt auf Erteilung einer neuen gelben Waffenbesitzkarte unter Bezeichnung jedenfalls einer ersten zu erwerbenden Waffe (die dann vom Beklagten in die Waffenbesitzkarte einzutragen gewesen wäre mit der Folge einer materiellen Erlaubnis zum dauerhaften Besitz dieser Waffe). Nur dieses erste Begehren hat der Kläger nach Ablehnung durch den Beklagten und Durchführung des Vorverfahrens im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt und in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt. Hieran ist das Gericht gemäß § 88 VwGO gebunden, für eine Auslegung oder Umdeutung des Klageantrages ist kein Raum.
War somit vom Gericht nicht zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer neuen gelben Waffenbesitzkarte nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 WaffG zusteht, so wird angesichts des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten darauf hingewiesen, dass dies - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - zu verneinen gewesen wäre. Der Kläger hat nämlich trotz Aufforderung des Beklagten eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes gemäß § 14 Abs.2 Satz 2 Nr.1 WaffG nicht beigebracht. Dies ist aber nach neuem Waffenrecht Voraussetzung für die Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte, auf die seinerzeit erfolgte Bedürfnisprüfung nach dem WaffG-1976 kann sich der Kläger nicht berufen. Wegen der Verweisung in § 14 Abs. 4 WaffG auf Abs.2 der Norm (Sportschützen nach Absatz 2") ist auch nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass zumindest die dort geforderte Mitgliedschaft in einem, einem anerkannten Schießsportverband angegliederten Verein (§ 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG vorliegen müssen.
Vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, Leitfaden, Rdnr. 344.
Diese Frage bedurfte indes - wie ausgeführt - keiner weitergehenden Vertiefung.
Ebenfalls keiner Klärung bedurfte die weitere Frage, inwieweit - wie es der Beklagte fordert - im Rahmen einer Bedürfnisprüfung bei einer Erlaubniserteilung nach § 14 Abs. 4 WaffG auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG vorliegen müssen.
Verneinend insoweit: Apel/Bushart Waffenrecht, Bd. 2: Waffengesetz, Kommentar, 3.Auflage 2004, § 14 Rdnr. 25.
Zumindest für die erste zu erwerbende und dann in die daraufhin ausgestellte - neue - gelbe Waffenbesitzkarte einzutragende Waffe dürfte auch nach Auffassung des Gerichts ein Bedürfnisnachweis gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG erforderlich sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage nach der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 4 WaffG im Zusammenhang mit Erlaubnissen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. Auswirkungen über den Einzelfall hinaus hat und in der Verwaltungspraxis im Bundesgebiet eine unterschiedliche Handhabung besteht; aus Gründen der Rechtssicherheit liegt sie im allgemeinen Interesse.